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Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Schiffsunfalls, der sich auf dem Rhein am 18. Dezember 2011 bei Rheinkilometer 663,68 an der im Eigentum der Klägerin stehenden Steigeranlage ereignet hat.
Am Unfalltag beschädigte der Beklagte zu 2 als Schiffsführer des zu Tal fahrenden MS „E“, dessen Eigentümer der Beklagte zu 1 ist, die Steigeranlage der Klägerin. Dass die Beklagten für den hierdurch entstandenen Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang haften, ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch Schreiben vom 10. Juli 2012 begehrte die Klägerin von dem Versicherungsmakler der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 12.338,20 € und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 20. Juli 2012. In diesem Betrag waren zum einen Reparaturkosten an der Steigeranlage in Höhe von insgesamt 11.478,20 € enthalten. Daneben verlangte die Klägerin Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 860,00 € an Eigenkosten. Dieser Betrag setzt sich wiederum zusammen aus einem Personalaufwand in Höhe von 600,00 € und einem näher spezifizierten Sachaufwand in Höhe von 260,00 €. Nachdem die Zahlungsfrist ergebnislos abgelaufen war, mandatierte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten, der die Beklagten unter dem 5. September 2012 erneut anschrieb und eine Zahlungsfrist bis zum 20. September 2012 hinsichtlich des Betrages in Höhe von 12.338,20 € zzgl. 821,00 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzte. Die Beklagten zahlten daraufhin die Reparaturkostenrechnungen in Höhe von insgesamt 11.478,20 €, verweigerten jedoch eine darüber hinausgehende Zahlung wegen der Eigenkosten der Klägerin und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Eigenkosten in Höhe von 860,00 € sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 821,00 € weiter verfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten auch diese Kosten erstatten müssten. Die von ihr angesetzten Stunden lägen am unteren Rand dessen, was das Rheinschifffahrtsgericht aus anderen Havariesachen kenne. Ein Pauschalbetrag für Arbeitsaufwand, Zeitaufwand und Material in Höhe von 600,00 € sei daher unter Berücksichtigung einer Parallelwertung anderer Havariesachen ausgesprochen maßvoll und in Anbetracht der Schadenshöhe auch verhältnismäßig. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass durch diese Zurverfügungstellung von Sach- und Personalmitteln auf Seiten der Klägerin die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin ebenso erspart worden sei wie die Beauftragung einer Fremdfirma zur notdürftigen Befestigung der Brücke. Diese Kosten hätten tatsächlich bei mindestens 1.500,00 €, in jedem Fall über 1.000,00 € gelegen, so dass die Klägerin als Geschädigte überpflichtmäßige, durch § 254 BGB nicht gebotene Anstrengungen unternommen habe. Auch hinsichtlich der Bürokosten berufe sich die Klägerin auf ihr überpflichtmäßiges und nach § 254 BGB nicht gebotenes Engagement.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat am 23. November 2012 ein Versäumnisurteil erlassen, durch das es die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt hat, an die Klägerin 860,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2012 sowie weitere 821,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. September 2012 zu zahlen.
Nachdem die Beklagten hiergegen Einspruch eingelegt hatten, hat die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 23. November 2012 aufrechtzuerhalten und den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten haben beantragt,
unter Aufhebung des vorbezeichneten Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die klägerseits geltend gemachten Eigenkosten rechtlich nicht erstattungsfähig und im Übrigen auch nur unsubstantiiert vorgetragen worden seien.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat durch das angegriffene Urteil das Versäumnisurteil vom 23. November 2012 zum Zwecke der Klarstellung aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 77,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2012 zu zahlen. Zusätzlich sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 821,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es – inzidenter – abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Rheinschifffahrtsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Soweit es um die geltend gemachten Eigenkosten der Klägerin i.H.v. 600,00 € gehe, fehle es bereits an einem Vermögensschaden. Grundsätzlich habe der Zeitaufwand des Geschädigten zur Schadensbeseitigung keinen eigenen selbständigen Vermögenswert. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Geschädigte ausdrücklich nachweisen könne, dass er diese Zeit für die Schadensbehebung anderweitig hätte einsetzen können und ihm dadurch ein konkreter wirtschaftlicher Gewinn entgangen sei. Ein Schaden komme auch dann in Betracht, wenn ein Mitarbeiter einer geschädigten Firma von anderen Tätigkeiten abgezogen und zur Schadensbehebung eingesetzt werde und dadurch der Firma ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – die Firmeninhaber bzw. Vorstandsmitglieder selbst Zeit aufwendeten, um die Schadensbehebung durchzuführen, werde dies in Rechtsprechung und Lehre als eigener Vermögenswert nicht anerkannt, weil ein eigener Marktwert der Arbeitsleistung nicht festzustellen sei.
Eine Erstattungspflicht bestehe lediglich hinsichtlich der klägerseits dargelegten Fahrtkosten für die Fahrten zur Schadensbesichtigung am 18., 21. und 29. Dezember 2011. Für die insoweit angegebenen 90 km sei ein Aufwand von 0,30 € pro Kilometer angemessen, so dass sich daraus ein der Klägerin zuzusprechender Gesamtschaden in Höhe von 27,00 € ermitteln lasse.
Darüber hinaus halte es das Gericht unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für angemessen, der Klägerin eine Schadenspauschale in Höhe von 50,00 € zuzusprechen. Damit würden die neben den Fahrtkosten anfallenden materiellen Sachaufwendungen des Geschädigten abgegolten. Soweit klägerseits in diesem Zusammenhang die Sachaufwendungen mit 260,00 € angegeben worden seien, halte das Gericht diese für übersetzt. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass die Korrespondenz zur Schadensabwicklung mittels Telefon, Telefax, E-Mail und Post höhere Kosten als 50,00 € pro Schadensfall verursache. Im Ergebnis könnten der Klägerin deshalb für den Sachaufwand lediglich 77,00 € zugesprochen werden (27,00 € Fahrtkosten zzgl. 50,00 € Schadenspauschale).
Daneben habe die Klägerin auch einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin im Umfang ihrer Beschwer form- und fristgerecht Berufung mit dem Antrag auf Entscheidung durch die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt eingelegt und diese fristgerecht begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht bezogen auf die ihr aberkannten Ansprüche insbesondere geltend:
Der von der Klägerin erstinstanzlich vorgetragene Aufwand sei unstreitig, deshalb konzentriere sie sich auf den rechtlichen Standpunkt des Rheinschifffahrtsgerichts, der nicht haltbar sei. Die Klägerin verkenne nicht, dass die wohl herrschende Rechtsprechung und Lehre jedenfalls in Bagatellfällen eine echte Schadensersatzfähigkeit des eigenen Aufwandes ablehne. Diese Rechtsprechung werde aber hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in Schifffahrtssachen zur ausdrücklichen Überprüfung durch die Berufungskammer gestellt. Es müsse berücksichtigt werden, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Arbeit ihres Personals ein vermögenswertes Gut darstelle, die nur deswegen für die Klägerin erforderlich geworden sei, weil ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vorgelegen habe. Auch in der Literatur werde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Einsatz der Arbeitskraft die Aufwendung eines kommerzialisierbaren Gutes darstelle. Die von der Klägerin angesetzten Stunden lägen am unteren Rand dessen, was aus anderen Havariesachen bekannt sei. In dem Maße, wie die Klägerin zur Beseitigung der von den Beklagten zu vertretenden Schäden bzw. zur Minderung dieser Schäden eigenes Personal aufgewandt habe, habe sie ihrem eigenen Erwerbsbetrieb dienende entsprechende Arbeitsstunden entzogen. Dies sei aus Sicht der Klägerin auch dann schadensersatzpflichtig, wenn sich – wie hier – im einzelnen nicht nachweisen lasse, wie konkret die eingesetzten Personen Umsatz und Gewinn der Klägerin gesteigert hätten, wenn sie nicht mit der Schadensbearbeitung beschäftigt gewesen wären. Im Übrigen habe die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Expertise die Reparatur und Wiederinstandsetzung der durch die Beklagten angefahrenen Brücke selbst in die Hand genommen. Die notdürftige Sicherung und Befestigung der Brücke habe ebenso wenig durch Dritte übernommen werden müssen wie die Begleitung des Schadensfalles durch einen externen Sachverständigen. Wenn die Klägerin nunmehr wesentlich niedrigere Beträge als Eigenkosten geltend mache, müssten diese zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse gegenüber den Beklagten schadensersatzfähig sein. Das Rheinschifffahrtsgericht berücksichtige diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung mit keinem Wort, obwohl er erkennbar einen wesentlichen Argumentationspunkt bei der Untermauerung der klägEchen Position darstelle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Rheinschifffahrtsgerichts - St. Goar vom 14. Februar 2013 (4 C 6/12 BSchRh) im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen dahingehend abzuändern, dass das Versäumnisurteil vom 23. November 2012 aufrechterhalten bleibt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Begründung des Rheinschifffahrtsgerichts, mit der es der Klägerin von den insgesamt geltend gemachten Eigenkosten in Höhe von 860,00 € lediglich einen Betrag in Höhe von 77,00 € (27,00 € Fahrtkosten zuzüglich 50,00 € Schadenspauschale) zugesprochen und den im Berufungsrechtszug noch streitigen Differenzbetrag in Höhe von 783,00 € abgesprochen hat, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin kann von den Beklagten weitere 500,00 € und damit insgesamt – neben den bereits rechtskräftig zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – 577,00 € nebst Zinsen verlangen.
1. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, deren Haftung dem Grunde nach feststeht, für den reinen Arbeits- und Zeitaufwand, der der Klägerin bei der Schadensermittlung und der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruches entstanden ist, besteht allerdings nicht. Selbst wenn den hierfür erbrachten Arbeitsleistungen des Vorstands bzw. der Mitarbeiter der Klägerin ein Vermögenswert zukommen würde, handelt es sich nicht um einen ersatzfähigen Schaden.
a) Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die eigene Mühewaltung des Geschädigten bei Abwicklung des Schadensfalles im Regelfall zu seinem eigenen Pflichtenkreis und nicht zu demjenigen des Schädigers gehört. Der insoweit in Rede stehende persönliche Zeitaufwand für die Rechtsverfolgung ist von den Maßnahmen der eigentlichen Schadensbeseitigung, für die der Geschädigte nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gem. § 249 BGB Ersatz verlangen kann, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112; BGH, Urteil vom 31. Mai 1976 – II ZR 133/74, NJW 1977, 35; BGH, Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348). Dies folgt mittelbar auch aus der prozessualen Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Hiernach hat die im Prozess unterliegende Partei dem Gegner eine Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis zu gewähren. Soweit es um den darüber hinausgehenden Zeitaufwand der obsiegenden Partei im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Prozesses geht, scheidet im Umkehrschluss aus der genannten Vorschrift ein Anspruch auf Schadloshaltung aus. Dies beruht wiederum darauf, dass der Rechtsverkehr (auch) diese Mühewaltung bei der Rechtswahrung eines Anspruchstellers zum eigenen Pflichtenkreis der Partei rechnet (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 9. März 1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112). Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn die in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO angeordnete Einschränkung für die Ersatzfähigkeit der Zeitversäumnis unterlaufen werden könnte, indem dem Geschädigten der Zeitaufwand als Teil seines materiell-rechtlichen Anspruches uneingeschränkt ersetzt würde (in diesem Sinne auch Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 88).
b) Schadensersatzrechtlich relevant sind die im Rahmen der Schadensabwicklung erbrachten Arbeitsleistungen des Geschädigten – mittelbar - erst dann, wenn hierdurch eine anderweitige Vermögensminderung insbesondere in Gestalt eines Verdienstausfalles eintritt. Entsprechendes ist auch dann anzunehmen, wenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen, oder die Schadensfeststellung und Abwicklung es erfordert, für einen bestimmten Schadensfall einen zusätzlichen Mitarbeiter einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1976 – II ZR 133/74, NJW 1977, 35). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht nachweisen, wie konkret die eingesetzten Personen Umsatz und Gewinn der Klägerin gesteigert hätten, wenn sie nicht mit der Schadensbearbeitung beschäftigt gewesen wären. Ebensowenig sind Mitarbeiter für den Schadenfall freigestellt oder gar zusätzliche Mitarbeiter eingestellt worden.
c) Schließlich rechtfertigt auch die weitere Überlegung der Klägerin, sie habe durch ihr Vorgehen überobligationsmäßig den Beklagten Kosten erspart, die diese zu tragen hätten, wenn sie – die Klägerin – insbesondere ein externes Sachverständigengutachten eingeholt hätte, keine abweichende Beurteilung. Die Klägerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1971 (VI ZR 147/69, BGHZ 55, 329). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich festgestellt, dass derjenige, der Ersatz entgangenen Gewinns wegen verhinderter Geschäfte fordert, sich den Ertrag nachgeholter Geschäfte nicht anrechnen zu lassen braucht, soweit sich die Nachholung als überpflichtmäßige Maßnahme darstellt. Dies ist mit der vorliegend in Rede stehenden Konstellation nicht vergleichbar. Der dortige Kläger hatte geltend gemacht, dass ihm sein Fahrschulfahrzeug aufgrund eines von dem Beklagten verursachten Verkehrsunfalls während eines bestimmten Zeitraums nicht zu Verfügung gestanden habe, so dass er bestimmte Fahrstunden nicht habe geben können; dies habe zu entsprechenden Einnahmeverlusten geführt. Streitentscheidend war insoweit, ob sich der dortige Kläger es sich anrechnen lassen musste, dass er die Fahrstunden überpflichtgemäß nachgeholt hatte. Letzteres hat der Bundesgerichtshof verneint. Vorliegend geht es jedoch um die Vorfrage, ob auf Seiten der Klägerin durch den im Rahmen der Schadenabwicklung angefallenen Arbeits- und Zeitaufwand überhaupt ein Vermögensnachteil eingetreten ist. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen zu verneinen. Auf die hypothetische Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Klägerin die Kosten eines Sachverständigengutachtens hätte erstattet verlangen können, kommt es nicht an.
2. Diese Überlegungen rechtfertigen es jedoch nicht, der Klägerin den gesamten mit der Klage in Höhe von 600,00 € geltend gemachten Personalaufwand in vollem Umfang abzusprechen.
a) Ausweislich der von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Aufstellung (Anl. K 5) bezieht sich der Arbeitsaufwand nicht ausschließlich auf die Schadensfeststellung bzw. Schadensabwicklung, wie dies beispielsweise für die Besprechungen und Telefonate mit dem Sachverständigenbüro Gielisch der Fall ist. Vielmehr werden für den Schadenstag, den 18. Dezember 2011, für die Herren H und M jeweils 3 Stunden für das notdürftige Befestigen der Brücke in Ansatz gebracht. Am Mittwoch, den 21. Dezember 2011 hat Herr M 2 Stunden aufgewandt, die im Zusammenhang mit der Besichtigung durch die Firma M stehen, die den Schaden an der Steigeranlage beheben sollte. Auch unter der Auflistung gem. Ziff. 2 der Anlage K 5 finden sich Arbeitsleistungen (unter anderem: Heraussuchen Bewehrungsplan, Verankerungsplan, Pläne kopieren für Ing. S), die im Zusammenhang mit der – wenn auch vorläufigen – Schadensbeseitigung bzw. Schadensbegrenzung stehen.
Hier greift der oben dargelegte Schutzzweckgedanke, wonach der Geschädigte für den eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruches keinen Ersatz verlangen kann, nicht ein. Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze, wonach Arbeits- und Zeitaufwand schadensrechtlich bereits dann als ein Vermögenswert angesehen wird, wenn sich nach der Verkehrsauffassung für die getätigte Arbeitsleistung ein sich objektiv nach dem Maß der Arbeitskraft bemessender geldlicher Wert, d.h. ein Marktwert, ermitteln lässt (BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220; BGH, Urteil vom 7. März 2001 – X ZR 160/99, NJW-RR 2001, 887). Eigene Arbeitsleistung kann deshalb einen Vermögensschaden nicht nur darstellen, wenn der hierfür getätigte Aufwand an Zeit und Mühewaltung ohne das sie verursachende Ereignis zu Gewinn bringender Tätigkeit genutzt worden wäre, was vorliegend nicht festgestellt werden kann. Ein Vermögensschaden kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte Einzelarbeitsleistungen im Rahmen der Schadensbeseitigung erbringt, die ohne weiteres auch von Hilfskräften hätten erbracht werden können, deren Arbeit üblicherweise im Stundenlohn vergütet wird (vergleiche BGH, Urteil vom 7. März 2001 – X ZR 160/99, NJW-RR 2001, 887).
So liegt der Fall aber auch hier, weil die oben genannten Tätigkeiten auch durch Hilfskräfte hätten durchgeführt werden können und dies entsprechend zu vergüten gewesen wäre. Den hier in Rede stehenden Arbeitsleistungen kommt deshalb ein objektiver Marktwert zu.
b) Der Höhe nach schätzt die Berufungskammer den insoweit ersatzfähigen Aufwand im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung der Klägerin auf 10 Stunden je 50,00 € und damit auf 500,00 €. Hierbei werden für den Schadenstag 6 Stunden (Herr H und Herr M je 3 Stunden) und für die Besichtigung des Herrn M mit der Firma M 2 Stunden zugrundegelegt. Hinzukommen zwei weitere Stunden für den sonstigen Zeitaufwand, der mit dem Kopieren von Plänen etc. verbunden ist. Als Stundensatz hält die Berufungskammer 50,00 € für angemessen und stützt sich bei ihrer Schätzung auf die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO, die gemäß Art. 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer ergänzend herangezogen werden kann. Wenn hiernach – wie hier – zwischen den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, kann das Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden. So liegt der Fall hier, da eine weitere Aufklärung des angemessenen Stundensatzes durch ein Sachverständigengutachten außer Verhältnis zu der noch streitigen Forderung stünde.
3. Soweit es – zusätzlich zu dem Zeit- und Arbeitsaufwand - um den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz sonstiger Vermögensschäden geht, hat es das Rheinschifffahrtsgericht zu Recht abgelehnt, ihr einen höheren Betrag als 77,00 € (27,00 € Fahrkosten + 50,00 € Schadenspauschale) zuzuerkennen. Dass die Kosten der Klägerin für Fahrten, Telefonate, Telefaxschreiben etc. im Zusammenhang mit dem Schadensfall über diesen Betrag hinausgegangen sind, hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht darzulegen vermocht.
Aus den dargelegten Gründen wird daher für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Rheinschifffahrtsgerichts – St. Goar vom 14. Februar 2013 – 4 C 6/12 BSchRh - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 23. November 2012 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagten hierin als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin 577,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2012 sowie weitere 821,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. September 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 23. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der 1. Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 sowie die Kosten ihrer Säumnis zu tragen und die Klägerin 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 3/4 und die Klägerin in Höhe von 1/4.
Der Gerichtskanzler: Der Vorsitzende: