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Leitsatz:
Staatsanwaltschaft und Betroffener sind »Kläger« und »Beklagte« im Sinne des Artikel 37bis Mannheimer Akte; zuständig für das Rechtsmittel ist das Gericht, bei dem zuerst Rechtsbeschwerde, respektive Berufung, eingelegt wurde.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 25.01.2010
457 B - 8/09
Vorinstanz: Rheinschiffahrtsgericht Duisburg, Aktenzeichen 18. OWi 46/08 BSch 113 Js 1167/08
Tatbestand:
Gegen den Betroffenen ist in der Hauptverhandlung am 19.12.2008 das aus den Akten ersichtliche Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts DuisburgRuhrort ergangen, mit dem er unter Freispruch im übrigen wegen Zuwiderhandlung gegen die Rheinpatentverordnung zu einer Geldbuße verurteilt wurde.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Duisburg Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift vom 22.12.2008 ist am gleichen Tage per Telefax beim Rheinschiffahrtsgericht eingegangen. Nach Urteilszustellung am 28.1.2009 erfolgte die Beschwerdebegründung unter dem 5.2.2009, die am 17.2.2009 beim Rheinschiffahrtsgericht eingegangen ist.
Zugleich hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.12.2008 Berufung eingelegt mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass eine Entscheidung der Berufungskammer der Rheinzentralkommission verlangt werde. Dieser Schriftsatz ist am gleichen Tage per Telefax beim Rheinschiffahrtsgericht eingegangen. Der Eingang der Berufungsbegründung des Betroffenen vom 27.2.2009 bei Gericht erfolgte am 28.2.2009.
Mit Schreiben vom 23.4.2009 hat die Generalstaatsanwaltschaft Köln die Akten dem Rheinschiffahrtsobergericht Köln zur Entscheidung über die am 22.12.2008 eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie über die am 23.12.2008 eingegangene Berufung des Betroffenen vorgelegt.
Mit Verfügung vom 11.5.2009 hat das Rheinschiffahrtsobergericht die Akten an die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Regelung in Art. 37bis der Mannheimer Akte zurückgegeben mit der Bitte, diese zunächst der Berufungskammer der Zentralkommission zur Entscheidung über den Anfall der Berufung und einer etwaigen Verweisung des Rechtsstreits vorzulegen.
Auf Hinweis der Kammer hat der Verteidiger des Betroffenen Verweisung an das Rheinschiffahrtsobergericht Köln beantragt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat sich dem Antrag angeschlossen.
Entscheidungsgründe:
Dem Antrag des Betroffenen, den Rechtsstreit an das Rheinschiffahrtsobergericht Köln zur Entscheidung über das von ihm eingelegte Rechtsmittel zu verweisen, ist zu entsprechen, denn die Berufungskammer der Zentralkommission ist zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen nicht zuständig. Das folgt aus der in Art. 37bis der Mannheimer Akte getroffenen Regelung. Danach entscheidet, wenn in einer Rheinschifffahrtssache beide Seiten Berufung eingelegt haben, und zwar die eine bei der Berufungskammer und die andere Seite beim innerstaatlich zuständigen Gericht, das zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen.
Das ist hier das Rheinschiffahrtsobergericht Köln aufgrund der nach deutschem Recht form und fristgerecht beim Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg, denn diese wurde am 22.12.2008 und damit zuerst eingelegt, weil die Berufung des Betroffenen erst danach, am 23.12.2008, bei Gericht eingegangen ist.
Anders verhielte es sich nur dann, wenn beide Berufungen am selben Tag eingelegt worden wären, weil dann die in Art. 37bis Abs. 2 Satz 2 der Mannheimer Akte enthaltene Regelung zur Anwendung gekommen wäre. Das ist hier, wie vorstehend dargelegt, jedoch nicht der Fall.
Die Berufungskammer der Zentralkommission ist daher zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen nicht zuständig.
Aus den dargelegten Gründen wird deshalb für Recht erkannt:
Auf Antrag des Betroffenen wird der Rechtsstreit zur Entscheidung über seine Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19.12.2008 an das Rheinschiffahrtsobergericht Köln verwiesen.