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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 30. März 2009
454 P - 3/09
(ergangen auf Berufung gegen ein Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Straßburg vom 26. November 2007 - 07/1210 -)
I. Sachverhalt und Verfahren vor dem Berufungsantrag
Am 28. Januar 2006 nehmen die Gendarmen der Wasserschutzpolizei GAMBSHEIM im Rahmen Ihrer Rheinüberwachung um 15.15 Uhr in der Gemarkung der Gemeinde OFFENDORF auf der Höhe von Stromkilometer 312 eine Kontrolle des unter der Führung von „R“ zu Berg fahrende Tankmotorschiffs „J“ vor.
Es stellt sich heraus, dass das Bordbuch Nr. 5, das am 23. Januar 2006 eröffnet wurde, auf Seite 39 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist. In der Tat sind dort, der Abfahrt von LUDWIGSHAFEN am 28. Januar 2006 um 4 Uhr entsprechend, 5 Personen eingetragen, wohingegen sich aber nur 3 Personen an Bord befinden und nicht vermerkt wurde, dass Heinz „HE“ und Heinrich „HE“ , beide Schiffsführer, in IFFEZHEIM von Bord gegangen waren. Auch wurde nicht angegeben, dass ein Lotse, Heinz „H“, an Bord genommen worden und in IFFEZHEIM wieder von Bord gegangen war. Überdies steht oben auf der Seite die Betriebsform B, während „R“ angibt, seit 14 Uhr in der Betriebsform A1 zu fahren, ohne dass dieser Wechsel eingetragen worden ist.
Die Rettungswesten sind seit dem 18. April 2002 nicht mehr überprüft worden. „R“ hat sich dazu verpflichtet, sie kontrollieren zu lassen und eine Bescheinigung darüber beizubringen, was bis zum Datum der abschließenden Fertigstellung des Protokolls zwei Monate später noch nicht erfolgt war.
„R“ hat die ihm vorgeworfenen Tatbestände zugegeben. Die Lampe an einem der Rettungsringe, die bei der Kontrolle nicht funktionierte, hatte in der Tat einen Wackelkontakt, so dass dieser Verstoß als erledigt betrachtet worden ist.
"R", wohnhaft in Deutschland, wurde am 27. Dezember 2006 durch von der Staatsanwaltschaft ausgestellte und durch Gerichtsboten zugestellte Aufforderung für den 21. Mai 2007 vor Gericht geladen. Der Geladene hat mit Einschreiben vom 29. Januar 2007, eingegangen am 6. Februar 2007, um einen Aufschub gebeten, der vom Gericht genehmigt wurde, das die Verhandlung auf den 26. November 2007 verschoben hat. „R“ ist zu diesem Termin erschienen.
Er führte an, er habe 48 Stunden, um die Eintragungen in Ordnung zu bringen. Der Gendarm, der in der Verhandlung anwesend war, wies darauf hin, dass laut Artikel 23.08, der als einziger hierfür heran zu ziehen ist, die sofortige Eintragung jeder Änderung der Besatzung vorgeschrieben ist. Der Staatsanwalt beantragte zwei Bußgelder von jeweils 500 €.
Das Rheinschifffahrtsgericht Straßburg verurteilte „R“ mit seinem Urteil vom 26. November 2007 zu zwei Geldstrafen von jeweils 300 € für das nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch und 200 € für das Fehlen vorschriftsmäßiger Rettungswesten. Die Gerichtskosten (Verfahrenspauschale von 22 €) gehen zu seinen Lasten.
Noch am selben Tag hat „R“ gegen dieses Urteil, von dem er am 26. November 2007 Kenntnis genommen hat, vor der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Berufung eingelegt. Am 15. April 2008 wurde „R“ mitgeteilt, dass die Vorlage einer schriftlichen Begründung seines Rechtsmittels erforderlich sei.
Gemäß Artikel 37, Absatz 2 Mannheimer Akte, ist die Berufung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils einzulegen, damit die Hauptberufung zulässig ist.
II. Standpunkt der Parteien
In seinen Berufungsanträgen vom 26. April 2008, die am 16. Mai 2008 eingingen, bezieht sich „R“ auf Artikel 23.01, Ziffer 3. Er macht zudem geltend, dass er als freiberuflich Schaffender nicht den Rheinvorschriften unterliegt.
Am 25. August 2008 beantragte der Staatsanwalt die Bestätigung der ergangenen Entscheidung.
III. Rechtliche Würdigung und Begründung der Entscheidung
1) Führung des Bordbuches:
Gemäß Artikel 23.08, Ziffer 1 Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) in der zum Zeitpunkt der Tatbestände gültigen Fassung « ist das Bordbuch nach Maßgabe der darin enthaltenen Anweisungen zu führen. Die Verantwortung für das Mitführen des Bordbuchs und der darin vorzunehmenden Eintragungen obliegt dem Schiffsführer ».
Gemäß Anlage E, auf die der vorgenannte Artikel verweist, haben die Eintragungen zu erfolgen, wenn die Besatzung zum ersten Mal an Bord geht und jedes weitere Mal, wenn sich das Besatzungspersonal ändert, zudem die Uhrzeiten der Zu – und Abgänge, wobei der Schiffsführer gehalten ist, die vorgeschriebenen Eintragungen im Bordbuch vorzunehmen, sobald das Schiff seine Fahrt antritt. Es wird bestimmt, dass Artikel 23.01, Ziffer 3 als erfüllt gilt, wenn die Eintragungen die Zeitspanne von 48 Stunden unmittelbar vor Einfahrt in den Geltungsbereich der Schiffsuntersuchungsordnung (Rhein) umfassen.
Im vorliegenden Fall wurde dem nicht entsprochen. „R“ hat bestätigt, dass das Bordbuch Nr. 5 auf der Seite 39 nicht auf dem erforderlichen Stand war. Er hat in seiner Anhörung zugegeben, dass er den Zu- und Abgang des Lotsen „H“ so wie den Abgang der beiden Schiffsführer „HE“ nicht eingetragen habe. Er fügte hinzu, dass er die neue Betriebsform, das heißt A1 seit 14 Uhr, nicht vermerkt habe.
Die Textstellen, auf die er Bezug genommen hat, sind nicht stichhaltig, da das Schiff bereits um 4 Uhr morgens in LUDWIGSHAFEN auf dem Rhein fuhr. „R“ täuscht sich, wenn er sie so auslegt, dass er 48 Stunden Zeit hatte, um das Bordbuch auszufüllen. Die Rheinordnung gilt für alle.
Folglich ist die in diesem Klagepunkt ausgesprochene Geldbuße aufrecht zu erhalten.
2) Rettungswesten:
In Artikel 10.05 RheinSchUO wird vorgeschrieben, dass sich an Bord der Schiffe für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete, automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395 : 1998 oder EN 396 : 1998 griffbereit befinden muss und dass diese Rettungswesten entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein müssen.
In Anbetracht dieser Feststellungen ist die Entscheidung des Erstrichters zu bestätigen.
Aus diesen Gründen
Erklärt die Berufungskammer Folgendes:
Die eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet;
das Urteil vom 26. November 2007 wird bestätigt;
„R“ wird zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt, die durch das Rheinschifffahrtsgericht Straßburg gemäß Artikel 39 Revidierte Mannheimer Akte in festgesetzt werden.