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424 B - 5/03 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 03.10.2003
File Reference: 424 B - 5/03
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

Urteil

vom 3. Oktober 2003

424 B - 5/03

(auf Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 10. Januar 2003 - 51 OWi 801 Js 21617/02 AK 20/02 -)

 
Tatbestand:

Der Betroffene befuhr am 13.03.2001 gegen 12.25 Uhr mit dem von ihm verantwortlich geführten MS B den Rheinstrom bei Rhein-km 384 zu Tal, obwohl bereits seit 11.25 Uhr die Schifffahrt im Bereich Iffezheim (km 334) bis Germersheim (km 384) wegen Erreichens der Hochwassermarke II (Pegel Maxau) einzustellen war.

Zuvor war die Schifffahrt bereits um 11.10 Uhr durch die Wasserschutzpolizei über Kanal 10 unterrichtet worden, dass ein Erreichen der Hochwassermarke II in Kürze bevorstand und Liegeplätze aufgesucht werden sollten. Um 11.38 Uhr wurde die Schifffahrt durch den nautischen Informationsfunk von dem durch Erreichen der Hochwassermarke II um 11.25 Uhr bestehenden Schifffahrtsverbot auf der Strecke zwischen der Schleuse Iffezheim und Germersheim unterrichtet. Dennoch setzte der Betroffene die Talfahrt fort und passierte Germersheim (Rhein-km 384) um 12.25 Uhr zu Tal.

Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Rheinschifffahrtsgericht einen Verstoß des Betroffenen gegen § 10.01 Nr. 2 RheinSchPV angenommen und ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 4 Abs. 3 Nr. 17r RheinSchPEV in Verbindung mit § 7 BinSchAufgG zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 14.04.2003 Berufung mit dem Antrag auf Entscheidung durch die Berufungskammer der Zentralkommission eingelegt und sein Rechtsmittel durch einen weiteren, am 12.05.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seiner Berufung strebt der Betroffene seinen Freispruch an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Betroffenen konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat zutreffend einen Verstoß des Betroffenen gegen § 10.01 Nr. 2 RheinSchPV angenommen und ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Einführungsverordnung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in Verbindung mit dem Aufgabengesetz zur Zahlung einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

Der Betroffene will durch seine Sachdarstellung den Eindruck vermitteln, ihm sei das Erreichen der Hochwassermarke 11 (Pegel Maxau) nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden, dass er die Fahrt ohne Gefährdung seines Schiffes hätte einstellen können, weshalb ihm seine weitere Fahrt zu Tal nicht vorgeworfen werden könne. Damit vermag er sich nicht zu entlasten.

Selbst wenn die Wasserschutzpolizei bei ihrer Wahrschau um 11.10 Uhr nur die Bergfahrt, nicht aber die Talfahrt gewarnt haben sollte, dass ein Erreichen der Hochwassermarke II unmittelbar bevorstehe und die Bergfahrer Liegeplätze aufsuchen mögen oder aber der Betroffene die auf den gesamten Verkehr auf dem Strom bezogene Wahrschau falsch verstanden haben sollte, handelte der Betroffene ordnungswidrig, als er seine Fahrt zu Tal bis Germersheim, also bis 12.25 Uhr fortsetzte. Denn das Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim, Außenbezirk Karlsruhe, hat an diesem 13.03.2001 gegen 11.25 Uhr festgestellt, dass die Hochwassermarke II am Pegel Karlsruhe-Maxau erreicht war und hat deshalb die Schifffahrt zwischen der Schleuse Iffezheim und Germersheim verboten.

Dieses Verbot hat das Wasser- und Schifffahrtsamt der Schifffahrt um 11.38 Uhr über den nautischen Informationsfunk mitgeteilt, was der Betroffene nicht in Abrede stellt.

Auf das Verbot der Fortsetzung der Fahrt hätte sich der Betroffene schon vor der Durchsage über den nautischen Informationsfunk vorausschauend einstellen müssen.

Der Betroffene hat schon vor dem Verbot der Weiterfahrt die Durchsage der Wasserschutzpolizei gehört, die jedenfalls die Bergfahrt zur Einstellung der Fahrt veranlassen sollte. Daraus konnte er bereits zweifelsfrei entnehmen, dass das Erreichen der Hochwassermarke 11 unmittelbar bevorstand.

Der Betroffene war zudem an dem Pegel Karlsruhe-Maxau vorbeigefahren und hatte den dortigen Pegelstand nach seinem eigenen Vorbringen zu Kenntnis genommen. Aus dem täglichen Wasserstandsbericht, den jeder sorgfältige Schiffsführer zur Kenntnis nimmt, wusste er, dass der Wasserstand auf dem Rhein steigende Tendenz hatte.

Bei dieser Sachlage musste er als erfahrener Schiffsführer sofort seine Fahrt einstellen, was keineswegs als vorauseilender Gehorsam zu bezeichnen ist, wie der Betroffene meint, sondern den Pflichten eines sorgfältigen Schiffführers in der gegebenen kritischen Hochwassersituation entsprochen hätte. Er durfte nicht anderen Schiffen folgen, um einer drohenden Sperrung der Schifffahrt zu entgehen.

Mindestens aber hätte der Betroffene sorgfältig auf die Durchsagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung achten müssen, um sich über das weitere Steigen des Wassers zu informieren und rechtzeitig seinen Pflichten im Schiffsverkehr auf dem Strom zu genügen. Jedenfalls hätte er sofort bei Durchsage des nautischen Informationsfunks über das Verbot der Schifffahrt zwischen der Schleuse Iffezheim und Germersheim die Weiterfahrt einstellen müssen. Diese Pflichten hat der Betroffene schuldhaft vernachlässigt. Ohne Rücksicht auf das inzwischen ergangene Verbot der Weiterfahrt hat er mit seinem Schiff die Fahrt zu Tal fortgesetzt. Er hat dabei in Kauf genommen, dass durch verbotenen Sog und Wellenschlag Schäden am Ufer und an den Uferböschungen eintreten konnten.

Soweit der Betroffene geltend gemacht hat, er hätte bei rechtzeitiger Einstellung der Fahrt für sein 110 m langes Schiff keinen geeigneten Liegeplatz finden können, verkennt er, dass er entweder in die Häfen Karlsruhe oder Wörth hätte einfahren oder auf dem Strom hätte Anker setzen können. Wenn er schon Gefahren für sein 110 m langes und auf 3,25 m abgeladenes Schiff befürchtete, wenn er bei Hochwasser auf dem Strom Anker setzen oder aufdrehen musste, durfte er es nicht auf die Verwirklichung derartiger Gefahren ankommen lassen. Er hätte bei Beachtung nautischer Sorgfalt rechtzeitig einen Hafen aufsuchen oder auf Strom Anker setzen müssen, um allen denkbaren Gefahren auszuweichen.

Zusammenfassend ist die Berufungskammer der Überzeugung, dass der Betroffene schuldhaft gegen das Verbot des § 10.01 Abs. 2 RheinSchPEV verstoßen hat.

Die Höhe des gegen den Betroffenen erkannten Bußgeldes gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

Das Verfahren ist nach Art. 39 der Mannheimer Akte gerichtsgebührenfrei.

Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt

Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 10.01.2003 wird zurückgewiesen.