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Leitsatz:
Ein Bunkerboot ist kein Tankschiff, Schiffsbetriebsstoffe sind keine Ladung, der Umschlag von Dieselkraftstoff von einem Bunkerboot in ein anderes ist kein Umladen von Ladung im Sinne des ADN und deshalb ohne Genehmigung der WSA zulässig.
Urteil des Rheinschiffahrtsgerichtes Mainz
Az.: 408 OWi 3500 Js 1744/16 BSchRh
rechtskräftig
Gründe:
I. Der Betroffene S geboren am 15.3.1956 in Duisburg wurde durch Bußgeldbescheid der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Südwest – Mainz vom 12. Oktober 2015 wegen Verstoßes gegen § 10 I. Nr. 1 b GGBefG, i.V.m. Abs. 7.2.4.9 ADN i.V.m. § 19 IV Nr. 4 und 37 I Nr. 8 Buchstabe d GGVSEB mit einer Geldbuße von 500 € belegt. Der Betroffene hat gegen diesen, seinem Verteidiger unter dem 14.10.2015 zugegangenen Bußgeldbescheid durch Schriftsatz des Verteidigers vom 16.10.2015, zugegangen per Fax bei der Bußgeldbehörde am gleichen Tag, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
II. Der Betroffene hat den dem Bußgeldbescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt eingeräumt. Ein erforderliches ‚Nichtsorgetragen‘ als Verantwortlicher des Beförderers im Sinne der gesetzlichen Vorschriften hat er in Abrede gestellt.
Danach wurde bei der Kontrolle durch die Zeugen POK’in L sowie POK H vom 28.10.2014, gegen 9:55 Uhr festgestellt, dass der verantwortliche Schiffsführer G des Bunkerbootes ‚Saarplus‘ am 27.10.2014 bei Rheinkilometer 505,500 ca. 8000 l Dieselkraftstoff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagsstelle von seinem Bunkerboot ‚Saarplus‘ in den Ladetank des Bunkerbootes ‚Büchting 2‘ umgeladen hatte. Eine Genehmigung des zuständigen Wasserschifffahrtsamtes lag nicht vor.
III. Der Betroffene war aus Rechtsgründen freizusprechen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der ADN ist aus Rechtsgründen nicht festzustellen. Das Umladeverbot gemäß §§ 7.2.4.9 ADN betrifft den Transport von Ladung durch Tankschiffe. Der Schiffsführer G war nicht Schiffsführer eines Tankschiffes, sondern eines Bunkerbootes. Das Umladen von Dieselkraftstoff also eines Schiffsbetriebsstoffs von dem Bunkerboot ‚Saarplus‘ auf das Bunkerboot ‚Büchting 2‘ stellt nicht das Umladen von Ladung im Sinne der ADN dar. Es ist lediglich als Betanken des Bunkerbootes ‚Büchting 2‘ zu qualifizieren. Dies ist ein nach §§ 7.2.4.9 ADN neutraler Vorgang und unterfällt nicht dem Umladeverbot gemäß diesen Vorschriften. Bunkerboote stellen anderen Schiffen (Tankschiffen und wie konkret auch anderen Bunkerbooten) im Bedarfsfall Schiffsbetriebsstoffe zur Verfügung damit diese ihre Fahrt ohne erhebliche Unterbrechung fortsetzen können. Auf den Umladevorgang durch ein Bunkerboot sind die Regelungen der ADN nicht anwendbar. Gemäß ADN ist ein Transport von Ladung nur durch Tankschiffe der Schiffstypen G, C, N zulässig. Eine Regelung für Bunkerboote ist nicht getroffen, da diese keine Tankschiffe im Sinne der ADN darstellen. Durch Bunkerboote wird keine Ladung im Sinne der §§ 7.2.4.9 ADN transportiert, sondern Schiffsbetriebsstoffe.
Die ADN enthält Absatz VII. 2.4.10.4 Sonderregelungen für Bunkerboote. Eine spezielle Verbotsregelung betreffend das Umladen von Schiffsbetriebsstoffen ist nicht getroffen. Dies ist vielmehr Kern der Aufgabe und Sinn des Vorhandenseins von Bunkerbooten. Für Bunkerboote ist das Betanken anderer Schiffe genehmigt. Dies gilt in gleicher Weise für das Betanken anderer Bunkerboote. Sinn der Regelung ist eine zügige Weiterfahrt des zu betankenden Schiffs zu ermöglichen, dies gilt in gleicher Weise für andere Bunkerboote. Unnötige Fahrtstrecken zwecks Betankung werden hierdurch verhindert.
Im Übrigen müsste, sofern der Vorgang des Umladens von Schiffsbetriebsstoffen durch die für den Umladeort jeweils örtlich zuständige Behörde genehmigt werden müsste, eine entsprechende Genehmigung bei allen Wasser- und Schifffahrtsämtern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erwirkt werden, da der Einsatzbereich der Bunkerboote nicht begrenzt ist und nicht begrenzt werden kann. Ein derartiges Verfahren ist für die entsprechenden Behörden nicht durchführbar und nicht praktikabel, zumal zwecks Verhinderung von Verzögerungen des Umladevorgangs und damit möglicherweise entstehenden Schäden wegen unnötiger Wartezeiten der zu betankenden Schiffe, behördlicherseits die Notwendigkeit bestände, zwecks Verhinderung von Schadensersatzansprüchen unmittelbar zu reagieren. Dies ist in der Praxis bei einem Umladen von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote nicht durchführbar und entspricht in keiner Form den Anforderungen der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Zügigkeit des Schiffsverkehrs, die durch die Regelungen der ADN gewährleistet werden sollen. Zudem ist nicht geregelt, wer Adressat einer derartigen Genehmigung sein sollte, der Schiffsführer, das Schiff selbst, die Schiffsgesellschaft, konkret der Bunkerbetrieb.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2016 - Nr.7 (Sammlung Seite 2441); ZfB 2016, 2441