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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 25. Juli 2001
405 C - 8/00
(ergangen auf Berufung gegen ein Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Straßburg vom 9. Juni 1996 - NR 2/98 - )
in der Zivilsache
Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat in ihrer Sitzung vom 22. November 2000 in Straßburg, an der die Richter H. (Vorsitzender), Fr. C., C., H. und R. teilgenommen haben, und in Anwesenheit von H. A. B., Gerichtskanzler, gestützt auf die Artikel 37 und 45bis der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 nach öffentlicher Verhandlung folgendes Urteil gefällt:
Es wurde Bezug genommen auf die gesamte Prozessakte, insbesondere auf:
- das angefochtene Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Straßburg vom 3. April 2000;
- die Berufungserklärung vom 3. April 2000;
- die Empfangsbestätigung des Schifffahrtsgerichts vom 3. April und die Empfangsbescheinigungen der Rechtsanwälte der Parteien, unterschrieben am 4. April 2000;
- die Anträge der Streitgenossen U. vom 20. Juni 2000 und die Anträge von V. N. F. vom 26. Juni 2000, 29. Juni 2000 und 23. August 2000.
Die Berufungskammer beschloss, die Verhandlung auf das Problem der Zulässigkeit der Berufung zu beschränken.
I. Sachstand und vorhergegangene Verfahren
Am 30. Juli 1991 stieß H. D. B., Kapitän des Motortankschiffes « D. », bei der Talfahrt auf dem Rhein in dem Seitenkanal, der zu den Straßburger Schleusen führt, gegen die Wasserzapfanlage des Bauerngrundwasser, die auf dem rechten Abschlussdamm eines Altarmes des Rheins angebracht ist.
Er behauptet, er sei gezwungen gewesen, sich dem Damm zu nähern, um eine Kollision mit der MS « M. » zu vermeiden, die Frau U. – Schiffsgemeinschaft gehört und unter Führung von M. U. rheinaufwärts fuhr, jedoch gegen das rechte Ufer abgekommen war und somit die « D. » zwang, nach Steuerbord auszuweichen.
Am 25. September 1992 erhob V.N.F., vor dem Rheinschifffahrtsgericht Straßburg eine Schadensersatzklage gegen H. D. B. und seinen Versicherer, die Gesellschaft F. M. O. V. S. V. A.
Die Beklagten bestritten, einen nautischen Fehler begangen zu haben, und klagten gegen die Streitgenossen U. auf Prozessbeitritt zur Gewährleistung.
Durch Urteil vom 8. September 1997 erklärte das Gericht H. B. und H. U. je zur Hälfte für den von V. N. F. erlittenen Schaden verantwortlich und verurteilte H. B. und seinen Versicherer gemeinschaftlich zur Zahlung von 724.320,93 FF zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie eines Betrages von 40.000 FF gemäß Artikel 700 Neue ZPO.
Es verurteilte die Streitgenossen U. gemeinschaftlich zur Erstattung der Hälfte dieser Beträge an H. B. und seinen Versicherer.
Die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte auf die Beklagten und die Streitverkündeten umgelegt.
Von den Beklagten und den Streitverkündeten wurde Berufung eingelegt.
In ihrer Entscheidung vom 15. Dezember 1998 hob die Berufungskammer das Urteil auf mit der Begründung, der Stoß sei die Folge der von M. U. begangenen nautischen Fehler gewesen und D. B. sei keinerlei belastender Fehler nachzuweisen.
Sie wies die gegen diesen und seinen Versicherer erhobene Klage ab.
Sie stellte fest, dass ihre Streitverkündung auf Schadloshaltung gegen die Streitgenossen U. infolge dieser Abweisung gegenstandslos geworden ist.
Ebenso stellte sie fest, dass der Schadensersatzantrag von V. N. F. in diesem Verfahren nicht begründet sei, da sie keine Ansprüche an die Streitgenossen U. gestellt hätten.
V. N. F. wurde gemäß Artikel 700 Neue ZPO zur Zahlung von 30.000 FF an H. D. B. und seinen Versicherer und zur Übernahme der Kosten für beide Verfahren verurteilt.
Am 24. Dezember 1998 stellte V. N. F. gegen H. M. U. und Frau B. U. – Schiffsgemeinschaft vor dem Rheinschifffahrtsgericht Straßburg einen Klageantrag auf Zahlung ihres auf 724.320,73 FF bewerteten Schadens zusätzlich der gesetzlichen Zinsen so wie des Betrages von 40.000 FF laut Artikel 700 Neue ZPO indem sie behaupteten, dass infolge des Urteils der Berufungskammer die Fehler von H. U. erwiesen und alleinige Ursache des Schadens seien.
Die Streitgenossen U. beantragten die Unzulässigkeit dieses Klageantrags, da er laut Artikel 117 und 118 Gesetz vom 15. Juni 1895 im folgenden Jahr nach dem Schadensfall, d.h., vor dem 1. Januar 1993 hätte gestellt werden müssen.
Außerdem verlangten sie auf dem Wege der Widerklage eine Entschädigungszahlung von 30.000 FF wegen missbräuchlichen Verfahrens so wie von 20.000 FF gemäß Artikel 700 Neue ZPO.
V. N. F. beantragten die Ablehnung des Rechtsmittels der Verjährung mit der Begründung, dass die Verjährungsfrist durch die vorangegangenen Verfahren unterbrochen worden sei und erst wieder nach dem Urteil der Berufungskammer vom 15. Dezember 1998 weiter eingesetzt habe.
Sie beantragten zudem die Ablehnung der Widerklage und verlangten auf Grund dessen 5.000 FF gemäß Artikel 700 Neue ZPO.
Das Rheinschifffahrtsgericht erklärte den Klageantrag in seinem Urteil vom 3. April 2000 auf Grund der durch die Dauer der Verfahren entstandenen Unterbrechung der Verjährungsfrist für zulässig und auf Grund der von H. U. begangenen Fehler für begründet.
Es verurteilte die Streitgenossen gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Summe von 724.320,93 FF zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Datum des Urteilsspruchs so wie eines Betrages von 40.000 FF gemäß Artikel 700 Neue ZPO an Voies Navigables de
Die Widerklage wies es ab.
II. Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der vorliegenden Berufung
Mit Schriftsatz vom 3. April 2000, der am selben Tag durch ihren Rechtsanwalt im Schifffahrtsgericht Straßburg eingereicht wurde, haben die Streitgenossen U. Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und beantragt, damit die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anzurufen. Gleichzeitig behielten sie sich spätere Antragstellung vor.
Mit Schreiben vom 3. April 2000 bestätigte der Präsident des Rheinschifffahrtsgerichts dem Vertreter der Beklagten U. diese Berufung und forderte ihn auf, seine Berufungsbegründung vorzulegen.
Dieses Dokument wurde den Rechtsanwälten der beiden Parteien per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zugestellt und von ihnen am 4. April unterzeichnet. Die Begründungsanträge der Berufung der Streitgenossen U. vom 20. Juni 2000 gingen am 23. Juni 2000 im Schifffahrtsgericht Straßburg ein.
Darin wird verlangt, die Klage von V. N. F. wegen Verjährung für unzulässig zu erklären. Hilfsweise behaupten die Streitgenossen U., sie sei nicht begründet. Sie verlangen 40.000 FF gemäß Artikel 700 Neue ZPO.
1. Stellungnahme der Parteien zu der Ordnungsmäßigkeit der Berufung
V. N. F. verlangen in ihren Anträgen vom 26. Juni 2000, eingegangen beim Schifffahrtsgericht am 27. Juni 2000 und wieder aufgenommen per Antrag vom 29. Juni 2000, die Berufung für nichtig zu erklären, da die in Artikel 37, Abs. 3 Mannheimer Akte für die Einreichung der Berufungsbegründung vorgeschriebene Frist am 3. Mai 2000 abgelaufen ist. Hilfsweise fechten sie das auf Verjährung gestützte Rechtsmittel an. VNF verlangt 40.000 FF gemäß Artikel 700 Neue ZPO.
Die Streitgenossen U. bestreiten die Ungültigkeit ihrer Berufung, indem sie sich auf folgende Gründe berufen:
- da sie in Deutschland wohnhaft sind, hätte ihnen gemäß Artikel 683 und 689 bis 692 Neue ZPO die Empfangsbestätigung ihrer Berufungserklärung zusammen mit der Aufforderung zur Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft zugestellt werden müssen.
- indem das Rheinschifffahrtsgericht dem Berufungskläger keine Frist für seine Antragsstellung mitgeteilt hat, hat es gegen Artikel 16 der Menschenrechtserklärung von 1789 verstoßen, in der es heißt, dass jedermann das Recht hat, vor einer richterlichen Instanz zu klagen, so wie gegen Artikel 6-1 der Europäischen Menschenrechtskonvention demzufolge ausdrücklich jedermann das Recht hat, dass seine Sache in fairer Weise gehört wird.
- V. N. F. hat die Ungültigkeit der Berufung erst nach der Berufungsbegründung ihrer Gegner geltend gemacht und ist damit genau so wegen Fristversäumnis ausgeschlossen.
- Da ihre Berufung vor der Zustellung des Urteils, die niemals erfolgt ist, eingelegt wurde, war die Frist für die Vorlage der Berufungsbegründung nicht angelaufen.
- V. N. F. führen an, dass der die Frist für die Antragstellung auslösende Vorgang von den Streitgenossen U. selber herrühre, die ihre Berufung dem Schifffahrtsgericht zugestellt haben, wozu sie in der Tat vor der Zustellung des Urteils berechtigt waren. Da von dem Gericht keine Antragsfrist vorgegeben wurde, ergibt sich, dass lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Frist gilt. Die angeführten Artikel der Neuen ZPO betreffen nicht die Übermittlung einer Empfangsbescheinigung und auf jeden Fall haben die nationalen Verfahrensvorschriften nur subsidiären Charakter. Es liegt keinerlei Beeinträchtigung der materiellen Rechte der Streitgenossen U. vor, und dies umso weniger, als sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden und die Unbegründetheit der Einlassung mit dem Hinweis auf die Menschenrechte deutlich klargestellt ist.
2. Würdigung
1. Kraft Artikel 37, Absatz 1 revidierte Rheinschifffahrtsakte können die Parteien in Streitsachen, die unter diese Bestimmung fallen, gegen das in erster Instanz ergangene Urteil entweder vor dem Obergericht des Landes, in dem das Urteil ergangen ist, oder vor der Zentralkommission (Berufungskammer) Berufung einlegen.
Wird die Berufung vor die Zentralkommission gebracht, so gelten für die Modalitäten und die Frist, innerhalb derer die Berufung zu erfolgen hat, die in Artikel 37, Absatz 2 im Detail geregelten Vorschriften, die allerdings in der französischen, deutschen und niederländischen Fassung im Wortlaut leicht von einander abweichen. Schon aus diesem Grund erfordert Artikel 37 eine von dem Übereinkommen unabhängige Interpretation. Es geht in der Tat darum zu vermeiden, dass die Berufung und die Frist, innerhalb derer sie eingelegt werden muss, so wie die damit laut Artikel 37 verbunden Folgen in den verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedliche ausgelegt werden. Insofern als in Artikel 37 nicht auf nationales Verfahrensrecht verwiesen wird, geht die in diesem Artikel enthaltene Regelung über nationales Recht hinaus, das möglicherweise anders lautet.
2. Entscheidet man sich für die Berufung vor der Zentralkommission, so müssen laut Artikel 37, Absatz 2 eine Reihe von Bedingungen eingehalten werden:
(i) Die Berufung vor der Zentralkommission erfordert eine Zustellung (auf Deutsch: Anmeldung) der Berufungsklage bei dem Gericht, das das erstinstanzliche Urteil gesprochen hat. Dieser Anmeldung muss die ausdrückliche Erklärung der Absicht, eine Entscheidung der Zentralkommission herbeiführen zu wollen, beigefügt sein. Die Anmeldung ergeht ebenfalls an die gegnerische Partei.
(ii) die Frist für den Berufungsantrag beträgt dreißig Tage nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils.
(iii) Die Zustellung dieses Urteils erfolgt in der in dem jeweiligen Staat gültigen Form (auf Deutsch: nach der in Gemässheit der Landesgesetze erfolgten Insinuation). Die Anmeldung bei dem erstinstanzlichen Gericht erfolgt ebenfalls nach Maßgabe der Landesgesetze (auf Deutsch: bleibt der Bestimmung der Landesgesetzgebung überlassen).
Da sich der Berufungskläger nicht an die vorgeschriebenen Formalitäten gehalten hat, ist die Berufung kraft Artikel 37, Absatz 4 als nicht erfolgt (nicht angebracht) zu betrachten. Werden die Formalitäten befolgt, so ist die Berufung zulässig und es schließt sich für die Einreichung der Begründungsschrift für die Anrufung der zweiten Instanz, wie in Artikel 37, Absatz 3 vorgesehen, eine weitere Frist von Dreißig Tagen ab dem Datum der Anmeldung der Berufung an.
3. Aus allen diesen Voraussetzungen geht hervor, dass mit Artikel 37 beabsichtigt ist, bedingungslos klar zu stellen, dass der Berufungskläger seine Berufung vor der Zentralkommission und nicht vor dem innerstaatlichen Obergericht einlegt, dass die Frist, innerhalb derer bei der Zentralkommission Berufung eingelegt werden kann, nicht mehr als dreißig Tage beträgt und mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden, beträgt aber natürlich unter dreißig Tagen, wenn der Berufungskläger seinen Berufungsantrag eher stellt und gibt der Gegenpartei, für den Fall, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist, absolute Sicherheit hinsichtlich des Augenblicks, in dem das erstinstanzliche Urteil unwiderruflich wird. Mit der Zustellung des Urteils wird bezweckt, ein Datum zu setzen, so dass der potentielle Berufungskläger, nachdem er von dem erstinstanzlichen Urteil in Kenntnis gewetzt worden ist, die Zeit hat, sich zu überlegen, ob er in Berufung gehen will oder nicht. Die Rechtssicherheit der Parteien in der internationalen Rheinschifffahrt verlangt – so muss man Artikel 37 auslegen – dass, wenn ein Berufungskläger unter Befolgung der Modalitäten in Absatz 2 (i) und (iii) von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, vor der Zentralkommission gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen und wenn er dies tut, bevor ihm das Urteil zugestellt worden ist, seine Berufung gültig ist. Das Urteil ist ihm bekannt und er hat offensichtlich nicht von einer Bedenkzeit Gebrauch machen wollen. In einem derartigen Fall muss die gegnerische Partei sicher sein können, dass die zweite Frist von dreißig Tagen, wie in Artikel 37, Absatz 3 festgelegt, ab dem Datum der Zustellung der Berufungsklage zählt.
4. In dem uns vorliegenden Fall haben die Streitgenossen U. zusammen mit ihrer Berufungserklärung vom 3. April 2000, die selben Tags durch ihren Rechtsanwalt im Schifffahrtsgericht Straßburg vorgelegt wurde, ausdrücklich und eindeutig ihren Wunsch geäußert, die Zentralkommission für eine Entscheidung anzurufen. Die Berufung wurde demnach nach Maßgabe von Absatz 2 (i) und (iii) eingelegt.
5. Aus dem zuvor Dargelegten geht hervor, dass eine derartige Berufung zulässig ist und dieselbe Wirkung hervorruft, wie eine Berufung, die nach der Zustellung des Urteils erfolgt wäre. Demnach wurde damit die Frist von dreißig Tagen ausgelöst, die in Artikel 37, Absatz 3 Schifffahrtsakte für die Abgabe der Begründungsschrift des Rechtsmittels vorgeschrieben ist. Folglich ist die Art und Weise der Zustellung des Urteils an die Streitgenossen U. in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr relevant und kann unberücksichtigt bleiben.
6. Die Empfangsbescheinigung für die Berufungserklärung mit der Aufforderung des Gerichtspräsidenten an den Berufungskläger, die Anträge zu stellen, hatte keine Auswirkung auf den Beginn und die Länge der Frist, da beides zwingend durch Artikel 37, Absatz 3 Schifffahrtsakte festgelegt ist.
Die Übermittlung eines solchen Schriftstücks an die Rechtsanwälte der Parteien in Straßburg per von diesen bereits am 4. April 2000 bestätigtem Einschreiben erfolgte entsprechend Artikel 652 und 667 Neue ZPO ordnungsgemäß. In der Tat heißt es in Artikel 652: « Hat eine Partei eine Person als ihren Prozessvertreter beauftragt, so werden die für sie bestimmten Schriftstücke ihrem Vertreter vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die Zustellung von Urteilen übermittelt ». In Artikel 667 heißt es über die Zustellung von Schriftstücken in der üblichen Form: « Die Zustellung erfolgt in geschlossenem Umschlag entweder auf dem Postwege oder durch Aushändigung an den Empfänger gegen Abzeichnung oder Empfangsbestätigung ». Diese Vorschriften wurden im vorliegenden Fall befolgt. Die Verpflichtung von Parteien, qua Gesetz die Verfahrenshandlungen in einer bestimmten Frist zu erledigen, stellt keine Beschneidung der Menschenrechtserklärung dar.
Der Hinweis auf die den Richtern und den Parteien vorgeschriebene Frist von dreißig Tagen für die Berufungsbegründung als Antwort auf die Forderungen von Artikel 6-1 der Europäischen Menschenrechtskonvention erübrigte sich. Da diese Frist von den Streitgenossen U. nicht eingehalten wurde, muss ihre Berufung als nicht erfolgt betrachtet werden.
Für V. N. F. gibt es keinen Versäumnisausschluss, da sie der in Artikel 37, Absatz 3 vorgesehenen Frist von vier Wochen zur Beantwortung der Berufungsbegründung vom 23. Juni 2000 nachgekommen sind, indem sie ihre Anträge am 26. Juni 2000 gestellt haben, und diese am folgenden Tag im Rheinschifffahrtsgericht vorgelegen haben.
III. Kosten und Anträge gemäß Artikel 700 Neue ZPO
Da die Streitgenossen in erster Instanz unterlegen waren und da ihre Berufung für nicht erfolgt erklärt wurde, haben sie die Unkosten zu tragen.
Es gibt keinen Anlass, zu dem durch den Erstrichter als nicht umzulegende Kosten zugestandenen Betrag von 40.000 FF einen weiteren Betrag hinzuzufügen.
Aus diesen Gründen
erklärt die Berufungskammer folgendes:
Sie stellt fest, dass die von den Streitgenossen U. am 3. April 2000 gegen das am selben Tage gesprochene Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Straßburg eingelegte Berufung nicht erfolgt ist.
Die Verfahrenskosten sind von ihnen zu tragen und werden gemäß Artikel 39 Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 festgesetzt.
Alle weiteren Anträge werden abgewiesen.