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4 U 45/83 - Oberlandesgericht (-)
Decision Date: 09.01.1984
File Reference: 4 U 45/83
Decision Type: Urteil
Language: German
Norm: § 42a BSchVerG
Court: Oberlandesgericht Bamberg
Department: -

Leitsatz:

Grundsätzlich ist eine neben der tarifmäßigen Frachtberechnung erfolgte Pauschalierung der von einer Reederei für ihre Partikuliere erbrachten Sonderleistungen nicht unzulässig. Sie muss jedoch, um nicht als nach § 42a BSchVerG verbotene Umgehung angesehen zu werden, einer angemessenen Vergütung der von der Reederei erbrachten Leistungen entsprechen. Bei der Prüfung der Angemessenheit des pauschalierten Entgelts sind die besonderen Umstände des Verhältnisses einer Reederei zu ihren Hauspartikulieren zu berücksichtigen.

Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 9. Januar 1984

Zum Tatbestand:

Die Klägerin, als beauftragte Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundesverkehrsministeriums, hat gegen die beklagte Reederei Ansprüche auf Erstattung eines Unterschiedsbetrags zwischen tariflich festgesetzten und vertraglich vereinbartem Frachtentgelt erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihren Hauspartikulieren im Jahr 1979 unzulässige, der Vorschrift des § 31 Abs. 3 BSchVerkG widersprechende Frachtentgelte vereinbart habe. Sie habe nämlich pauschalierte Verwaltungskosten für insgesamt 7 Partikulierschiffe in Höhe von 41250,- DM berechnet, was als Rückvergütung und damit als Umgehung des Tarifzwanges zu werten sei. Nach Absetzung eines Teilbetrages von 9750,- DM, der möglicherweise grenzüberschreitende, nicht dem Tarifzwang unterliegende Transporte betreffe, hat sie Zahlung von 31500,- DM verlangt.
Die Beklagte hat eine verbotene Rückvergütung und eine Umgehung des Tarifzwanges bestritten. Sie habe lediglich Sonderleistungen durch kaufmännische, technische und personelle Betreuung erbracht, die bei einer Einzelberechnung teurer gewesen wären, als bei der vorgenommenen Pauschalierung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Revision mangels der Voraussetzungen gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„...
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung eines Unterschiedsbetrags zwischen tariflich festgesetztem und vertraglich vereinbartem Frachtentgelt nicht zu. Denn die Beklagte als Reederei hat mit ihren Partikulieren in dem hier maßgeblichen Kalenderjahr 1979 keine Frachtentgelte vereinbart, die den als Rechtsverordnung erlassenen Beschlüssen der Frachtenausschüsse widersprochen hätten, § 31 Abs. 3 BiSchVG. Auch handelt es sich bei der Vereinbarung von Entgelten für Sonderleistungen, die die Beklagte für die einzelnen Schiffseigner erbracht hat, nicht um Umgehungstatbestände, die die sonstigen Verpflichtungen der Beklagten nach dem Binnenschiffsverkehrsgesetz unberührt ließen, § 42a BiSchVG. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, ein Handeln gegen die Zielsetzungen des Binnenschiffsverkehrsgesetzes, insbesondere auf dem Gebiet der Frachten, zu verhindern; es sollen Tarifunterbietungen verhindert werden, die zum völligen Ruin des Binnenschifffahrtsgewerbes führen könnten. Dem widerspräche zum Beispiel eine Vereinbarung, Sonderleistungen pauschal durch einen Prozentsatz vom Beförderungsentgelt abzugelten, weil die Höhe des Frachtaufkommens und der Wert der Sonderleistungen in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb stets die Gefahr einer unangemessenen Vergütung gegeben wäre. Eine derartige Vertragsgestaltung wäre objektiv zur Umgehung der Vorschriften des Binnenschiffsverkehrsgesetzes über die Frachtenfestsetzung geeignet und deshalb unzulässig (vgl. BGH, Zeitschrift für Binnenschifffahrt und Wasserstraßen 1975, 208 f). Grundsätzlich ist eine Pauschalierung der von der Beklagten für ihre Partikuliere erbrachten Sonderleistungen zulässig.
Sie muss jedoch, um nicht unter das Umgehungsverbot des § 42a BiSchVG zu fallen, einer angemessenen Vergütung der von der Beklagten erbrachten Leistungen entsprechen (vgl. BGH a.a.0.1). Mit Recht hat auch das Erstgericht verlangt, dass die Beklagte die Kriterien für die Ermittlung der Pauschale darlegen muss und diese Forderung nicht dem Wesen einer Pauschale widerspricht und nicht zur Folge hat, dass der Pauschalbetrag wieder in Einzelforderungen aufgegliedert werden müsste. Die Beklagte hat diesem Erfordernis in erster Instanz durch den am 22. Oktober 1982 eingereichten Schriftsatz vom 4. August 1982 genügt.
...
Die von der Beklagten für ihre Partikuliere im Jahre 1979 erbrachten, nicht unmittelbar mit Frachtgeschäften zusammenhängenden Sonderleistungen hatten einen Umfang, der eine Vergütung mindestens in Höhe der geleisteten Abschlagszahlungen rechtfertigt. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von der von der Beklagten selbst gefertigten Zusammenstellung aus.
...

In diesem Zusammenhang ist zum Verhältnis der Beklagten zu ihren Partikulieren grundsätzlich folgendes festzustellen: Mit dem Begriff des Partikuliers wird in der Binnenschifffahrt ein Unternehmenstyp bezeichnet, der im Gegensatz zu den Binnenschifffahrts-Reedereien meist nur über ein einziges Binnenschiff und über keine eigene kaufmännische Organisation verfügt. Etwa die Hälfte aller deutschen Partikuliere sind einer Schifffahrtsgenossenschaft angeschlossen, oder sie sind mit einer Reederei durch einen langfristigen Beschäftigungsvertrag als so genannte Hauspartikuliere verbunden. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit ihren Partikulieren, den Eigentümern der genannten Motorschiffe, jeweils einen Vertrag geschlossen, nach dem der einzelne Partikulier sein Schiff der Beklagten für die ausschließliche Befrachtung und Bereederung zur Verfügung stellt; das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Partikulier ist das zwischen Haupt- und Unterfrachtführer. In Abschnitt V des Formularvertrags werden die von der Beklagten erbrachten, mit den Frachtprovisionen nicht abgegoltenen Sonderleistungen im wesentlichen, wie folgt, beschrieben: „Rechnungswesen, Personalbeschaffung und -betreuung sowie Lohnabrechnung, technische Inspektion des Schiffes und Beratung, Reparaturvergaben, Überwachung und Abrechnung mit den Werften, Schadensauseinandersetzungen, Schiffskauf und -verkauf, Finanzierungsregelungen u.a.m.". Weiter heißt es: „Diese Sonderleistungen kann Reederei Z. unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen, Beschäftigung, Erträge und anderer ins Gewicht fallender Faktoren der zu ihrem Flottenverband gehörenden Schiffe auf diese anteilig umlegen. Dabei sind Gesamtanfall und Umlegung unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze nachzuweisen bzw. zu erläutern. Jede Abrechnung von Sonderleistungen bedarf der Zustimmung des betroffenen Schiffseigners." Unstreitig wurden im hier maßgeblichen Kalenderjahr 1979 die Sonderleistungen nicht abgerechnet, sondern durch die geleisteten Abschlagszahlungen als abgeglichen betrachtet. Dies geht, wie der Zeuge X. bekundet, auf eine persönliche Entscheidung des damaligen Inhabers der Beklagten zurück. Ihm sei an einem guten Verhältnis zu seinen Partikulieren, mit denen die Beklagte zum Teil schon über mehrere Generationen hinweg verbunden gewesen sei, gelegen gewesen. Eine solche Entscheidung kann unter dem hier allein maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt eines Umgehungsgeschäfts nach § 42a BiSchVG solange nicht beanstandet werden, als die als endgültige Vergütung vereinnahmten Abschlagszahlungen den Wert der erbrachten Sonderleistungen nicht überstiegen. Davon kann jedoch angesichts des Umfangs dieser Leistungen nicht die Rede sein. Aus der Aussage des für die Personalabteilung der Beklagten zuständigen Zeugen X.... entnimmt der Senat, dass die Beklagte das gesamte Personal ihrer Hauspartikuliere so betreute, als wären es eigene Beschäftigte, und sich auch um die Beschaffung von Ersatz für ausgeschiedenes Personal kümmerte. Der Beklagten oblag die Lohnbuchhaltung und der gesamte Schriftverkehr mit Behörden, zum Beispiel im Zusammenhang mit Anträgen auf Freistellung vom Wehrdienst und auf Gewährung von Kuren, der Anmeldung zur Blockbeschulung (Berufsschule), An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse, Klärung tarifrechtlicher Fragen u. a. Ferner betreute die Beklagte ihre Partikuliere auch kaufmännisch umfassend bis zur buchungsfertigen Erstellung und Versendung der Monatsunterlagen an den jeweiligen Steuerberater. Zur kaufmännischen Betreuung gehörte auch die Prüfung und Begleichung von Rechnungen und die Regulierungsverhandlungen bei Havarien. Schließlich stand den Partikulieren für alle Reparaturen die Betriebswerkstatt der Beklagten zur Verfügung, an die sich die Schiffseigner auch an den Wochenenden wenden konnten. Der Zeuge X. charakterisierte die Partikuliere zusammenfassend als „Fahrensleute", die hinsichtlich der kaufmännischen Gepflogenheiten und technischen Kenntnisse Laien seien. Angesichts des von der Beklagten geschilderten und vom Zeugen X. bestätigten Umfangs der von der Beklagten erbrachten Sonderleistungen bedarf es keines Sachverständigengutachtens mehr darüber, ob die von den Partikulieren gezahlten Verwaltungsbeiträge angemessen waren. Diese Zahlungen waren jedenfalls nicht zu hoch angesetzt, wenn man berücksichtigt, welche Betriebskosten zum Beispiel ein Handwerker erfahrungsgemäß allein dafür ansetzen muss, dass er seine Buchführung einem Buchungszentrum überträgt. Die Klägerin hat in ihrem Bemühen, Umgehungstatbestände nach § 42a BiSchVG aufzudecken, zu wenig die besonderen Umstände des Verhältnisses einer Reederei zu ihren Hauspartikulieren berücksichtigt, das dadurch geprägt ist, dass die Partikuliere zwar im Rechtssinne selbständige Unternehmer, auf Grund ihrer fehlenden Vorbildung jedoch in weitem Umfang auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
Bei dieser Sachlage war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
...“