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Urteil des Amtsgerichts - Schiffahrtsgericht St.Goar
vom 13.04.2005
4 C 7/03.BSch
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer von TMS N, das sie gegen das Risiko von Maschinenschäden bei einem Versicherungspool, an dem die Beklagte als führender Versicherer mit einem Anteil von 45 % beteiligt war, versichert hatten. Versicherungsbeginn war der 1. Januar 2002.
Am 11. Juni 2002 erlitt TMS N einen schweren Maschinenschaden. Zur Ermittlung der Schadenshöhe war zunächst das Expertenbüro L & B, das durch den Sachverständigen B tätig wurde, eingeschaltet. In einer als Konzept überzeichneten Zeitwertermittlung errechnete der Sachverständige B unter dem 22. Juli 2002 einen Zeitwert der beschädigten Maschine von 73.458,00 EUR. Unter dem 21. August 2002 ermittelten die Sachverständigen P und B sodann in einer "kontradiktorischen Zeitwertermittlung" einen Zeitwert von 49.417,00 EUR, den die Firma M Assekuranz mit Schreiben vom 04. September 2002 zum Gegenstand ihrer Abrechnung machte und unter Berücksichtigung einer Akontozahlung von 40.000,00 EUR an das Reparaturunternehmen einen Endbetrag von 10.086,83 EUR ermittelte und auch an die Kläger zahlte.
Die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, verhandelten mit den Versicherern über eine Höherzahlung. Sie verlangen Abrechnung auf der Basis des Schreibens B vom 22. Juli 2002, die Erstattung weiterer Verschleppungskosten sowie eine Besprechungsgebühr in Höhe von 8/10 der vollen Gebühr für die von den Prozessbevollmächtigten getätigten Verhandlungen wegen der Mehrforderung.
Sie tragen vor:
Die Versicherer hätten den Experten B mit der Ermittlung des Zeitwertes beauftragt gehabt, was den zum Gegenstand des Vertrages gewordenen besonderen Versicherungsbedingungen entspreche. Die Versicherer seien deshalb nicht mehr berechtigt gewesen, ein weiteres Gutachten zur Ermittlung des Zeitwertes in Auftrag zu geben. Jedenfalls sei auch das Gutachten B vom 22. Juli 2002 richtig gewesen. Für die Verschleppung des Fahrzeuges hätten die Versicherer nur einen Teilbetrag von 450,00 EUR berücksichtigt, unberücksichtigt seien eine Rechnung der Firma L über 1.347,00 EUR für die Verschleppung vom Ölhafen Karlsruhe nach Iffezheim und eine weitere der Firma M Schifffahrtsgesellschaft über 2.600,00 EUR für die Verschleppung von Iffezheim zur Löschstelle in Basel geblieben. Für die Besprechung über die vorbezeichneten Beträge sei eine Besprechungsgebühr von 606,40 EUR angefallen. Von allen genannten Beträgen machten sie mit der Klage 45 % gegen die Beklagte geltend, wobei zu erwarten sei, dass die übrigen Gesellschafter des Pools entsprechend einer gerichtlichen Entscheidung zahlten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zur Zahlung von 12.872,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.599,19 EUR seit dem 19. Oktober 2002 und aus 272,88 EUR seit dem 15. Mai 2003 zu verurteilen.
Die Beklagte anerkennt einen Teilbetrag von 682,65 EUR unter Verwahrung gegen die Kostenlast und beantragt im übrigen Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor:
Der Sachverständige B sei nicht von ihr, vielmehr von den Klägern beauftragt gewesen. Sie habe deshalb ohne weiteres ein neues Gutachten in Auftrag geben können. Zudem habe der Sachverständige B seine Bewertung korrigiert, indem er gemeinsam mit dem Sachverständigen P eine neue kontradiktorische Zeitwertermittlung vorgenommen habe. Diese werde auch im wesentlichen durch das gerichtliche Gutachten bestätigt, so dass der sich hiernach noch ergebende Betrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt werde. Auf die Verschleppungskosten habe die Beklagte 450,00 EUR gezahlt. Die Verschleppungen nach Weil habe nicht der Reparatur der Maschine gedient und sei von der Versicherung nicht genehmigt worden. Wegen des Sachvortrages der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Beschädigungen des Motors durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch schriftliche Auskunft des Sachverständigen B.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Kläger können von der Beklagten nur den von dieser auch bereits anerkannten Betrag verlangen. Die darüber hinausgehende Klage ist nicht begründet.
I. Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Beklagte nicht an der von dem Experten B unter dem 22. Juli 2002 erstellten "Zeitwertermittlung" festgehalten werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Sachverständige im Auftrage der Versicherung oder im Auftrage der Kläger tätig geworden ist. Allerdings spricht vieles dafür, dass es die Versicherer waren, die den Sachverständigen B über ihren Versicherungsmakler beauftragt hatte. Das von den Klägern vorgelegte "Gutachten" ist nämlich als solches nicht zu werten. Es ist handschriftlich mit "Konzept" überzeichnet und nicht unterschrieben. Dass ein von dem Experten unterzeichnetes Exemplar existiere, haben die Kläger nicht vorgetragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Sachverständige B eine endgültige Beurteilung noch nicht getroffen hatte.
II. Das im Verfahren eingeholte Gutachten hat die Bewertung der kontradiktorischen Zeitwertermittlung vom 21. August 2002 im wesentlichen bestätigt.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. K bewertet den Zeitwert des Motors mit 50.934,00 EUR, während in der kontradiktorischen Zeitwertermittlung von einem Zeitwert von 49.417,00 EUR ausgegangen wird. Den auf sie entfallenden Differenzbetrag hat die Beklagte als weiteren Anspruch der Kläger anerkannt. Daran ist das Gericht gebunden.
III. Weitere Verschleppungskosten stehen den Klägern nicht zu. Der Sachverständige B hat, wie er in seinem Schreiben vom 21. Januar 2005 mitgeteilt hat, den Auftrag zur Verschleppung des Fahrzeuges zur Werft in Weil nicht erteilt, vielmehr wurde diese durch die Kläger selbst veranlasst. Allerdings hat er, wie er weiter angegeben hat, die Verschleppung gut geheißen, da bei einer Reparatur vor Ort Mehrkosten in gleicher Höhe angefallen wären. Dies bedeutet aber, dass die Verschleppungskosten als Teil der Reparaturkosten anzusehen sind. Der Anspruch der Kläger insoweit ist indes auf den Zeitwert der Maschine beschränkt, wie sich aus den besonderen Versicherungsbedingungen für den erweiterten Versicherungsschutz der maschinellen Einrichtungen ergibt. Der darüber hinausgehende Betrag ist deshalb von den Klägern selbst zu tragen. Nach den besonderen Versicherungs-Bedingungen für den erweiterten Versicherungsschutz der maschinellen Einrichtungen umfasst die Ersatzleistung des Versicherers die Aufwendungen zur Wiederherstellung des alten Zustandes sowie die Kosten der Schadensfeststellung. Danach könnten die Kosten zur Verschleppung des Fahrzeuges nur dann notwendig gewesen sein, den alten Zustand wieder herzustellen, wenn die Reparatur der Maschine nur in Weil möglich gewesen wäre oder das Schiff nur in leerem Zustand hätte repariert werden können. Der Sachverständige Bierwagen hat indes mitgeteilt, das Schiff habe auch vor Ort repariert werden könne. Dafür wären indes Mehrkosten in gleicher Höhe angefallen, wie bei einer Verschleppung nach Weil. Da die erhöhten Reparaturkosten aber als Kosten der Maschinenreparatur anzusehen gewesen wären, ist es billig, auch die Kosten der Verschleppung diesen zuzurechnen. Hinzu kommt, dass die Verschleppung auch deshalb im Interesse der Kläger lag, weil sie nur so ihren Löschtermin hatten einhalten könne. Gerade deshalb hatte die Beklagte diese Kosten auch nicht als zur Herstellung des früheren Zustandes notwendig anerkannt.
IV. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erstattung einer besonderen Besprechungsgebühr. Abgesehen davon, dass die Kläger weitestgehend unbegründete Ansprüche geltend gemacht haben, ist die Besprechungsgebühr gemäß § 31 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auf die Verhandlungsgebühr anzurechnen.
Auf den zuerkannten Betrag sind Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Es ist das Risiko des Beklagten, wenn die von ihr veranlaßte Zeitwertermittlung nichtin vollem Umfang anerkannt werden kann. Die Beklagte befand sich deshalb seit dem 19. Oktober 2002 in Verzug. Sie hat nicht bestritten, das Schreiben der Kläger vom 10. Oktober 2002 erhalten zu haben und dass darin eine Frist bis 18. Oktober 2002 gesetzt war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. § 93 ZPO konnte nicht angwendet werden, da sich die Beklagte in Verzug befand und somit Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte. Das spätere Anerkenntnis war nicht "sofort".
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.