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Urteil des Amtsgerichts – Moselschiffahrtsgericht St. Goar
vom 31.01.2005
4 C 10/04.BSchMo
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Kläger und Beklagter befuhren am 16. August 2003 mit ihren Motoryachten die Mosel zu Tal. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn zwischen zwei Schleusen mit überhöhter Geschwindigkeit und zu nahem Abstand überholt und habe damit seinem Boot das Wasser weggesogen. Hierdurch seien Porzellan und Gläser in der Kajüte vom Tisch gefallen. Dessen Wiederbeschaffung habe 85,98 Euro erfordert. Obgleich der Beklagte und seine Ehefrau Regulierung zugesagt gehabt hätten, hätten sie den Schaden nicht ausgeglichen.
Der Beklagte stellt in Abrede, den Schaden verursacht zu haben.
Er selbst habe aber ebenfalls einen Schaden erlitten, den der Kläger verursacht habe. Der Kläger sei nämlich in der Schleuse an ihm vorbeigefahren, obgleich er zuerst in die Schleuse eingefahren gewesen sei. Dabei sei eine Lampe umgefallen und dessen Glasschirm zu Bruch gegangen. Dessen Wert sei höher als der Schaden des Klägers.
Der Kläger hatte seinen Anspruch zunächst bei dem sachlich unzuständigen Amtsgericht Dortmund geltend gemacht. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht erschien der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu dem Verhandlungstermin, so dass gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil erging. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Auf seinen Einspruch war das Versäumnisurteil vom 27. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte zu nah und zu schnell an dem Boot des Klägers vorbeigefahren und dadurch dem Boot des Klägers das Wasser weggesogen hat, weshalb die Porzellanteile und die Gläser vom Tisch fielen. Der deshalb begründete Ersatzanspruch des Klägers ist aber durch die schlüssig. erklärte Aufrechnung des Beklagten erloschen. Die Ehefrau des Beklagten hat dessen Darstellung bestätigt, wonach der Kläger dem Beklagten ebenfalls Schaden zugefügt hat. Sie hat ausgesagt, als man in Cochem festgemacht gehabt hätte, sei aufgefallen, dass die Tischlampe mit dem gläsernen Lampenschirm beschädigt gewesen sei. Dies könne nur passiert sein, als man in der Schleuse nach der Vorbeifahrt des Klägers gegen die Schleusenwand geschlagen sei. Das erscheint einleuchtend: Der Kläger fuhr ein Stahlboot, das als tiefliegender Verdränger beim Anfahren erhebliche Kraft entfalten muss. Es ist deshalb leicht möglich, dass die leichtere Yacht des Beklagten deshalb gegen die Schleusenwand geschlagen wurde. Dies hat der Kläger schon deshalb schuldhaft verursacht, weil er das Recht des Beklagten, vor dem Kläger aus der Schleuse auszufahren, nicht beachtet hat. Unstreitig war der Beklagte vor dem Kläger in die Schleuse eingefahren. Der Umstand, dass der Bug seines Schiffes das Schiff des Beklagten passiert hatte, berechtigte ihn nicht, vor dem Beklagten die Schleuse zu verlassen. Dem Schiff, das als erstes in die Schleuse einfährt, gebührt auch beim Verlassen der Schleuse der Vorrang (vgl. Bemm/von Waldstein, Kommentar zur RhSchPVO, Anm. 22
zu § 6.28 RhSchPVO).
Vor dem Kläger aus der Schleuse ausfahren zu dürfen, war für den Beklagten auch deshalb, von Interesse, weil er dann dem von dem Boot des Klägers ausgehenden Schraubenstrom nicht ausgesetzt gewesen wäre.
Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Beklagten steht weiter fest, dass der dem Beklagten entstandene Schaden die Höhe des Schadens, der dem Kläger entstanden ist, übersteigt. Der Anspruch des Klägers ist deshalb vollkommen erloschen (§ 389 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 Abs. 3, 344 ZPO.
Gemäß § 708 Nr. 11 ZPO war das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Streitwert: 161,96 Euro.