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Leitsatz:
Wenn gemäß § 1 Abs. 2 der Prämienverordnung der Tag des Beginns der Abwrackung eines Schiffes und die Anschrift des mit der Abwrackung beauftragten Unternehmens nicht mindestens vier Wochen vor Beginn der Abwrackung der Wasser und Schifffahrtsdirektion angezeigt worden sind, wird der Antrag auf Gewährung der Abwrackprämie abgelehnt.
.Oberverwaltungsgericht Münster
Urteil
vom 27. September 1985
Zum Sachverhalt:
Der Kläger beantragte am 31.10.1983 für sein Motorgüterschiff „R" eine Abwrackprämie, die er auf etwa 48000,- DM veranschlagte. Am 30.11.1983 lehnte die Beklagte WSD den Antrag ab, weil der Kläger den Tag des Beginns der Abwrackung nicht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschifffahrt (Prämienverordnung) in der Fassung vom 3.3.1983 (BGBI. 1 S.226) rechtzeitig angezeigt habe.
Seinem Widerspruch legte der Kläger Kopie eines Schreibens vom 30.8. 1983 an die Beklagte bei, in dem es heißt, dass nach Mitteilung der beauftragten Werft die Abwrackung voraussichtlich im Oktober 1983 erfolgen werde.
Die Beklagte wies den Widerspruch am 12.4.1984 zurück mit der Begründung, dass sich eine entsprechende schriftliche Anzeige nicht bei den Akten befinde und keine Anzeige eingegangen sei.
Der Kläger hat in dem daraufhin angestrengten Klageverfahren den Antrag gestellt, ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Für die Absendung des Schreibens vom 30.8.1983 hat er Zeugenbeweis angetreten. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Münster abgelehnt, weil in dem Schreiben kein bestimmter Tag des Abwrackungsbeginns genannt worden sei und es daher offen bleiben könne, ob der Brief zugegangen
In seiner Beschwerde hält der Kläger die Angaben in seinem Schreiben vom 30.8.1983 für hinreichend präzise, um der Beklagten die Überwachung zu ermöglichen. Außerdem sei er von der Beklagten nicht genügend informiert worden.
Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass ihr das Schreiben vom 30.8.1983 zugegangen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Aus den Gründen:
1. Der Antrag, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unzulässig. (Wird ausgeführt). Im Übrigen fehlt der Beschwerde aus den im folgenden dargelegten Gründen auch die nach § 166 VwGO i.V.m § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
2. Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist unbegründet. Dem Kläger steht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe nicht zu, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage ist unbegründet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Prämienverordnung werden Abwrackprämien nur dann gewährt, wenn der Tag des Beginns der Abwrackung eines Schiffes und die Anschrift des mit der Abwrackung beauftragten Unternehmens der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West mindestens vier Wochen vor Beginn der Abwrackung angezeigt worden ist. Das ist hier nicht geschehen. Dabei kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auf die Frage, ob das Schreiben des Klägers vom 30. August 1983 der Beklagten zugegangen ist, nicht an. Dieses Schreiben genügt nicht den Anforderungen der genannten Vorschrift.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Prämienverordnung verlangt unmissverständlich die Angabe des Tages des Beginns der Abwrackung. Ein bestimmter Tag ist aber mit der Erklärung, die Abwrackung solle voraussichtlich im Oktober 1983 erfolgen, unzweifelhaft nicht bezeichnet.
Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 2 der Prämienverordnung getroffenen Regelung rechtfertigen es nicht, abweichend vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmung eine derart vage Zeitangabe, wie sie im Schreiben vom 30. August 1983 enthalten ist, als ausreichend zur Erhaltung der Prämienberechtigung anzusehen. Die Anzeige soll der zuständigen Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Kontrolle ermöglichen, ob die Abwrackung tatsächlich bestimmungsgemäß durchgeführt wird, insbesondere ob das abzuwrackende Schiff vollständig als Mittel der gewerblichen Güterbeförderung ausgeschieden und verschrottet wird. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der Prämienverordnung, der im unmittelbaren Anschluss an die Anzeigepflicht die Kontrolle des Abwrackvorgangs durch die zuständige Behörde regelt. Die Möglichkeit einer effektiven und umfassenden Kontrolle besteht für die Behörden aber nur, wenn die Zeit, in der die Abwrackung erfolgt, ihr genau bekannt ist. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, sich ein Bild vom Zustand des Schiffes bei Beginn der Abwrackung zu machen. Aus diesem Grunde sind präzise und rechtzeitige Angaben, wie sie in § 1 Abs.2 der Prämienverordnung ausdrücklich verlangt werden, unverzichtbar.
Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 30. August 1983 offenkundig nicht. Schon die Angabe des Monats Oktober als Abwrackzeit ist so unpräzise, dass die zuständigen Behörden sich organisatorisch nicht auf eine sorgfältige Kontrolle des Abwrackvorgangs einstellen konnten. Darüber hinaus wurde selbst diese Zeitangabe noch durch den Zusatz „voraussichtlich" erheblich relativiert. Er ließ die Möglichkeit offen, die Abwrackung auch zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt durchzuführen. Damit ließ er die Angaben des Klägers zum Abwrackungszeitpunkt als völlig unverbindliche Absichtserklärung erscheinen. Eine verbindliche Anmeldung, auf die die zuständigen Behörden sich hätten einstellen können, lag darin nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, für das Beschwerdeverfahren auf 4150,- DM festgesetzt, beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe der vom Kläger gegebenenfalls zu tragenden Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).