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377 B - 2/98 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 25.03.1998
File Reference: 377 B - 2/98
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Sicherheitsvorschriften für den Hafenverkehr sind insbesondere dann einzuhalten, wenn sie der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Schiffsführer nach § 1.04 RheinSchPV entsprechen. Zu diesen Hafenvorschriften zählt die Bestimmung, daß Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein müssen, daß sie sicher bewegt werden können. Das ist nicht der Fall, wenn nur ein Besatzungsmitglied einen großen beladenen Schubleichter unter Einsatz der Bugstrahlanlagen verholt, weil ein Mann, der den Maschinenantrieb bedient, nicht gleichzeitig in der Lage ist, das bei einer Ortsveränderung notwendig werdende Festmachen des Leichters vorzunehmen. 

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 25. März 1998

377 B - 2/98

 (auf Berufung gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 27. Mai 1997 - OWi 1009/97 RhSch -)

Tatbestand:


Am 15.11.1996 verhängte das Staatliche Hafenamt Mannheim gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 DM, weil dieser am 31.05.1995 im Mannheimer Mühlauhafen entgegen
§ 19 Abs. 3 Hafenverordnung (HafenVO) den SL H (76 m lang; 11,4 m breit;
2.475 t; Ladung: Container) geführt habe, obwohl er sich als einziges Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes befunden habe; Zuwiderhandlung gegen § 71 Abs. 2 Nr. 16 HafenVO.

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Rheinschiffahrtsgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 50 DM festgesetzt. Ihm sei vorzuwerfen, daß er am 31.05.1995 mit dem von ihm verantwortlich geführten Schubleichter ein Verholmanöver im Mühlauhafen vom Liegeplatz bei 0,8 km bis zur Containerumschlaganlage bei 2,0 km durchgeführt habe, ohne daß ein weiteres Besatzungsmitglied an Bord gewesen sei, somit zumindest fahrlässig gegen § 19 Abs. 3 HafenVO verstoßen habe, was nach § 71 Abs. 2 Nr. 16 HafenVO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WGBW) als Ordnungswidrigkeit mit einer - tat- und schuldangemessenen - Geldbuße in Höhe von 50 DM zu ahnden gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Betroffenen mit dem Antrag, ihn freizusprechen.

Entscheidungsgründe:


Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 19 Abs. 3 HafenVO müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können. Ist das nicht der Fall, so liegt seitens des hierfür Verantwortlichen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 16 HafenVO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Nr. 20 WGBW vor.

2. Wie den Bußgeldakten zu entnehmen ist, hat der SL H mit dem MS S (110 m lang; 11,4 m breit; 2.625 t; 2 x 1.500 PS) einen Koppelverband gebildet, der in einer Art Liniendienst zwischen den Seehäfen sowie den Containerhäfen Mannheim und Karlsruhe gefahren ist. Auf der Bergreise legte der Verband den Schubleichter regelmäßig im Mühlauhafen in Mannheim ab, wobei ein Mann der fünfköpfigen Besatzung des Verbandes an Bord von SL H verblieb (hier: der Betroffene). Danach setzte MS S die Bergreise nach Karlsruhe fort, wo dessen Containerladung gelöscht und eine neue Containerladung übernommen wurde. Anschließend fuhr MS S nach Mannheim, um dort den inzwischen ent- und beladenen Schubleichter auf die Talreise mitzunehmen. So wurde auch am 31.01.1995 verfahren. Nach dem in den Bußgeldakten enthaltenen Schlußvermerk des den Betroffenen anzeigenden POM Schmitt (Wasserschutzpolizeirevier Mannheim) vom 01.11.1996 hat MS S den Schubleichter bei Mühlauhafen-km 0,8 abgekoppelt, von wo ihn der Betroffene in eigenständiger Fahrt unter Einsatz der beiden Bugstrahlanlagen des Leichters bis zum Liegeplatz bei Mühlauhafen-km 2,0 an der Containerverladestelle verbracht hat.

3. Das Rheinschiffahrtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den Verstoß des Betroffenen gegen § 19 Abs. 3 HafenVO im einzelnen wie folgt begründet:

Werde das Verhohlen eines mit Containern beladenen Leichters von der Größe des SL H mit dem Bugstrahlruderantrieb nur mit einer aus einem Mann bestehenden Besatzung durchgeführt, so könne dies als zur sicheren Fortbewegung nicht als ausreichend angesehen werden, weil ein Mann, der die Maschinenantriebe bedienen müsse, nicht gleichzeitig in der Lage sei, das bei einer Ortsveränderung notwendig werdende Festmachen des Leichters vorzunehmen, wie das Geschehen bei dem « seinerzeitig ausgeführten Verholmanöver » (gemeint ist ein früherer Schaden an der Kaimauer durch ein Bewegen des Leichters in Unterbemannung) zeige ; auch sei der Leichter nach den Feststellungen der Wasserschutzpolizei wiederholt beim Anlegen abgetrieben, was verständlich sei, da ein Mann schwerlich in der Lage sei, die Maschinenanlage zu bedienen und gleichzeitig die zum Festmachen notwendigen Taue an Land anzubringen und festzumachen. « Zur sicheren und gefahrlosen Durchführung eines derartigen Verhol- und Festmachemanövers sei zumindest ein zweiter Mann erforderlich ».

Dem ist entgegen der Ansicht der Berufung des Betroffenen zuzustimmen. Richtig ist allerdings, daß aus Seite 13 des Schiffszertifikats hervorgeht, « daß der Schubleichter geeignet ist, um mit Hilfe der beiden Bugstrahlanlagen über kleinere Abstände Ortsveränderungen vorzunehmen »; das hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, ob SL H für ein Verhol- und Anlegemanöver mit lediglich einem Mann ausreichend besetzt gewesen ist.

Bedeutungslos ist ferner im Rahmen des § 19 Abs. 3 HafenVO der Einwand des Betroffenen, « Schubleichter müßten ohne technische Hilfsmittel mit Drähten und Winden verholt werden, was zeitraubend und anstrengend » sei, und zwar auch dann, wenn - wie hier bei SL H - die schwache Maschinenanlage eigens dazu geschaffen worden sei, um die notwendigen Verholmanöver zu erleichtern und zu beschleunigen. Derartige Überlegungen sind mit der Sicherheit der Schiffahrt nicht vereinbar. Schließlich entlastet es den Betroffenen, wie er meint, nicht, daß ein Verholmanöver des SL H mit nur einem Mann in Mannheim früher nicht beanstandet worden und in Antwerpen noch gestattet sei. Vielmehr gilt grundsätzlich, daß Sicherheitsvorschriften für den Hafenverkehr einzuhalten sind, insbesondere wenn sie der Allgemeinen Sorgfaltspflicht der Schiffsführer entsprechen (vgl. § 1.04 der RheinSchPV in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der HafenVO, wonach die RheinSchPV entsprechend gilt).

4. Aus den dargelegten Gründen wird für Recht erkannt:

a) Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichts vom 27.05.1997 wird zurückgewiesen.

b) Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

c) Deren Festsetzung gemäß Art. 39 der Revidierten (Mannheimer) Rheinschiffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim.

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1998 - Nr.12 (Sammlung Seite 1691); ZfB 1998, 1691