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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 20. November 1995
345 P - 17/95
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 27. März 1995 - 1 E 95/00251- )
Es wird Bezug genommen auf:
das streitige Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts vom 27. März 1995, dem zu Folge H. GH zu einer Geldbuße von 8.000 Franken verurteilt wurde, weil er auf französischem Hoheitsgebiet auf dem Rhein gefahren ist und dabei die Kontrolle der Verordnungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden verweigert und die Bestimmungen bezüglich des Durchfahrens von Brücken, Wehren und Schleusen nicht befolgt hat, insbesondere die roten Ampeln in der Schleuseneinfahrt und die Schleusungsreihenfolge nicht beachtet hat, Tatbestände, die in Artikel 1.20; 6.24 bis 6.29 RhSchPVO geregelt und nach Artikel 32 Mannheimer Akte zu bestrafen sind;
die Berufungserklärung des Rechtsanwalts des H. H vor der Zentralkommission vom 31. März 1995 zusammen mit derjenigen des Oberstaatsanwalts vom selben Tage;
die Verfahrensunterlagen.
Begründung:
die Berufungen wurden nach dem Gesetz fristgemäß eingelegt und sind in der Form zulässig;
gemäß Artikel 32 Mannheimer Akte sind die H. H angelasteten Vergehen lediglich mit einem Bußgeld zu ahnden;
gemäß Amnestiegesetz Nr. 95.884 vom 3. August 1995, Artikel 1 und 2 gilt für Vergehen, für die lediglich ein Bußgeld erhoben wird, soweit sie vor dem 18. Mai 1995 begangen wurden, Straffreiheit;
dies trifft auf vorliegenden Fall zu.
Aus diesen Gründen erklärt die Berufungskammer:
Die Berufungserklärungen sind in der Form zulässig.
Die H. H angelasteten Vergehen fallen unter das Amnestiegesetz.
Die öffentliche Klage ist erloschen und der Beschuldigte wird als straffrei und ohne zur Übernahme der Kosten verurteilt zu werden aus dem Verfahren entlassen.