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Leitsätze:
1) Die Kosten eines vorangegangenen Verklarungsverfahrens sind grundsätzlich als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der in einem Streitprozess unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Beteiligte des Verklarungsverfahrens auch Parteien des nachfolgenden Klageverfahrens sind, ausreichend ist, dass die Prozessparteien am Verklarungsverfahren beteiligt waren (Parteienidentität). Parteienidentität liegt auch vor, wenn der Streitprozess durch einen Rechtsnachfolger eines Verfahrensbeteiligten des Verklarungsverfahrens geführt wird, zumal das Verklarungsverfahren den Begriff der Partei im Sinne der ZPO nicht kennt.
2) Reisekosten eines Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten sind in tatsächlicher Höhe und nicht nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn es um Fragen des Binnenschifffahrtsrechtes geht. Das Binnenschifffahrtsrecht kann Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass es eine Prozesspartei grundsätzlich als ratsam erachten kann, eine der wenigen spezialisierten Anwälte zu beauftragen.
Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiffahrtsgerichtes Hamburg
Az.: 33 A C 89/14 BSch
vom 17. April 2017
rechtskräftig
Kostenfestsetzungsbeschluss
… beschließt das Amtsgericht Hamburg (erg.: Schiffahrtsgericht, d. Red.) am 17. April 2017:
Die von der Klagepartei an die Nebenintervenientin D gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Hamburg (erg.: Schiffahrtsgericht, d. Red.) vom 17.06.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 4.185,28 € (in Worten: viertausendeinhundertfünfundachtzig 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit dem 24.08.2016 festgesetzt …
Gründe:
Der Antrag vom 23.08.2016 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Auch die Kosten des vorangegangenen Verklarungsverfahrens 33a H 2/12 gehören zu den Kosten des Streitverfahrens, sofern der Verfahrensgegenstand der Verklarung mit dem Streitgegenstand des Folgeprozesses identisch ist. Eine Identität der Prozessparteien des Folgeprozesses mit den Beteiligten und dem Antragsteller im Verklarungsverfahren ist nicht erforderlich.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Sämtliche Parteien des Hauptsacheprozesses waren bereits im Verklarungsverfahren beteiligt. Speziell die Klagepartei und die Beklagtenpartei des hiesigen Verfahrens waren bereits am Verklarungsverfahren des Amtsgerichts – Schifffahrtsgericht – Hamburg, Az.: 33a H 2/12, beteiligt. Die Klagepartei als Zessionar der N und dortige Beteiligte zu 3) und die Beklagte als dortige Beteiligte zu 6).
Kommt es nach einem Verklarungsverfahren, in dem es mangels einer entsprechenden Kostengrundentscheidung kein eigenes Kostenfestsetzungs- und Erstattungsverfahren gibt, zu einem Rechtsstreit vor dem Schifffahrtsgericht, an dem die früheren Beteiligten bzw. Antragsteller nun als Parteien teilnehmen, kommt grundsätzlich in Betracht, dass die Kosten des Verklarungsverfahrens als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 91 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 05.08.1992 - W 1/92, VRS 83, 251-256 mwN – juris; ZfB 1993, Sammlung Seite 1404 f.). Dabei ist nicht erforderlich, dass sämtliche Beteiligte an dem Verklarungsverfahren auch Parteien des nachfolgenden Klageverfahrens sind. Ausreichend ist, dass jedenfalls die Prozessparteien, zwischen denen der prozessrechtliche Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptprozesses verfolgt werden kann, auch bereits am Verklarungsverfahren beteiligt gewesen sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.; v. Waldenstein/Holland, BinSchG, § 14 Rz. 13 mwN; Schiffahrtsobergericht Nürnberg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 9 W 450/16 BSch -‚ Rn. 16, juris; ZfB 2016, Sammlung Seite 2444 [mit Anmerkung d. Red.])
Dies ist hier auch hinsichtlich der Klagepartei der Fall, da auch bei Rechtsnachfolge der einen oder anderen Partei des Beweissicherungsverfahrens eine Parteienidentität gegeben ist. Dies gilt umso mehr im Falle des Verklarungsverfahrens, das Parteien im Sinne der ZPO nicht kennt. Daher ist die Klägerin als Zessionarin der N aufgrund der Abtretungserklärung vom 16.01.2013 ebenfalls bereits eine Beteiligung am Verklarungsverfahren zuzusprechen. Sie tritt in alle Rechte der Zedentin ein.
Auch die Streitgegenstände des Verklarungsverfahrens und des Hauptsacheprozesses sind im vorliegenden Fall völlig identisch. Dieser betrifft insoweit das Ereignis des Sinkens des Schubleichters „4328« am 17.05.2012 bzw. 18.05.2012 und dem daraus resultierenden Schadenersatzinteresse der Klagepartei.
Im Übrigen sind auch die Reisekosten, wie beantragt, erstattungsfähig.
Es wurden Reisekosten für einen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, der seine Kanzlei nicht am Sitz seiner Partei hat. Diese sind grundsätzlich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre, siehe BGH, Beschluss vom 18.12.2003, AZ 1 ZB 21/03 und Beschluss vom 11 .03.2004, AZ: VII ZB 27/03.
Die Kosten eines am dritten Ort ansässigen Anwaltes sind über die fiktiven Reisekosten eines Anwaltes am Wohn- oder Geschäftsort hinaus nur in Ausnahmefällen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und erstattungsfähig, wenn es sich bei dem Streitstoff um eine schwierige Spezialmaterie handelt, die nur wenige spezialisierte Anwälte sicher beherrschen.
Dies ist hier gegeben.
Das Fachgebiet des Binnenschifffahrtrechts kann Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts für ratsam erachten konnte. Auch dürfte es unzumutbar sein, bloß zum Zwecke der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein Vertrauensverhältnis aus vorangegangenen Prozessen besteht. Insoweit wird auf das Schreiben des Rechtsanwaltes Herrn W vom 21.09.2016 verwiesen.
Abschließend trägt die Klagepartei nach der Kostengrundentscheidung aus dem o.g. Urteil die Kosten der Nebenintervenientin zu 1. zu 31 %‚ mithin einen Betrag von 4.185,28 EUR.
Bei den Gerichtskosten haben sich keine Erstattungsansprüche ergeben. Alle von den Parteien gezahlten Vorschüsse werden entweder auf den eigenen Anteil verrechnet oder Überschüsse werden von der Justizkasse zurückgezahlt.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2017 - Nr.6 (Sammlung Seite 2479 f.); ZfB 2017, 2479 f.