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Leitsatz:
Die Zuständigkeit für Verfahren in Binnenschifffahrtssachen, die aus einem Vorfallauf einem ausländischen Gewässer herrühren, bestimmt sich gem. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Beschluss des OLG München
vom 18.07.2006
31 AR 065/06
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von 6.600 € und ein angemessenes Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, den sie als Mitarbeiterin einer Catering-Firma auf einem Kreuzfahrtschiff auf dem serbischen Abschnitt der Donau erlitten hat. Sie behauptet, die in München ansässige Beklagte sei die Eigentümerin des Schiffes, die auf Grund der Verkehrssicherungspflicht für die Folgen des Unfalls zu haften habe. Die Klägerin hat die Klage beim Landgericht München I erhoben. Auf Grund der Rüge der Beklagten, es handle sich um eine Binnenschifffahrtssache, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.3.2006 nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen. Dieses hat die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, es sei kein Schifffahrtsgericht nach § 35 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) und könne deshalb nicht zuständig sein.
II.
Zuständig ist das Amtsgericht München, weil es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 13.3.2006 gebunden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
1. Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Diese Bindung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten (Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 36 Rn. 28). Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Verweisung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen
Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2003, 187/190; Zöller/Greger § 281 Rn. 17, 17a).
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Einordnung des Rechtsstreits als Binnenschifffahrtssache, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt (§§1,2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen) ist keinesfalls willkürlich.
Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich im vorliegenden Fall das zuständige Amtsgericht nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen i.V.m. § 17 Abs. 1 ZPO bestimmt. Zwar hat Bayern von der Ermächtigung in § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen Gebrauch gemacht, Binnenschifffahrtssachen für bestimmte (inländische) Binnengewässer oder bestimmte Abschnitte davon bei einem Amtsgericht zu konzentrieren. § 35 GZVJu greift hier jedoch nicht ein. Die Klage betrifft nämlich einen Vorfall, der sich nicht auf einem inländischen Gewässer, sondern auf dem serbischen Abschnitt der Donau abgespielt hat. Für diesen Fall sieht § 3 Abs. 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vor, dass das zuständige Gericht nach den Vorschriften der ZPO zu bestimmen ist, hier also nach § 17 ZPO.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2006 - Nr.9 (Seite 84); ZfB 2006, 84