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3 U 42/91 - Oberlandesgericht (-)
Decision Date: 28.02.1992
File Reference: 3 U 42/91
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Oberlandesgericht Köln
Department: -

Leitsätze:

1) Nach § 13 BinSchVerfG kann auch die Begründung einer Berufung bei dem übergeordneten Landgericht eingereicht werden.

2) Eine Nachtragsdispache führt jedenfalls dann nicht zu einer Verschiebung des Beginns dereinjährigenVerjährungsfrist nach § 117 Abs. 1 Nr. 5 BinSchG, wenn sie keine neuen Feststellungen tatsächlicher Art trifft und auch keine anderen Ansätze für Schadenspositionen enthält.

3) Auch die nachträgliche Vereinbarung einer Herabsetzung der Schadensforderung eines HavereibeteiIigten führt nicht dazu, daß die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt.

4) Eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 208 BGB setzt ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger voraus, aus dem sich unzweideutig ergibt, daß er sich des Bestehens des Anspruchs bewußt ist.

5) Lediglich eine Bitte, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, ist nicht schon mit der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen gleichzusetzen, welche den Ablauf der Verjährungsfrist hemmt.

  1. 6) Bei einem durch unzureichende Schiffsausrüstung verschuldeten Unfall sind Havereiansprüche gemäß § 79 BinSchG ausgeschlossen. Eine Verpflichtungserklärung, die sich nurauf Havereischäden bezieht, macht Schäden nicht zu solchen aus der großen Haverei.

Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Köln

vom 28.2.1992

3 U 42/91

(Schiffahrtsgericht St. Goar)

Zum Tatbestand:

 

Die Klägerin war Eigentümerin einer Ladung Naphtha, die im März 1987 mit M „Ottenbüttel", einem Schiff der Beklagten, von Antwerpen nach Ludwigshafen transportiert wurde. MTS „Ottenbüttel" lag in der Nacht vom 14. zum 15. März 1987 in Rheinbrol vor Anker. Bei der Aufnahme der Fahrt ging der Backbordanker verloren, weil die Ankerkette brach. Als MTS „Ottenbüttel" sich am Morgen des 16. März gegen 5.00 Uhr im Revier von Bingen, Stromkilometer 530, befand, fiel die Maschine aus. Der Versuch, mit Hilfe des Steuerbordankers das Schiff ständig zu machen, mißlang, weil der Anker brach. Ebenso hatte der Rettungsversuch des MTS „Pharos" keinen Erfolg. Schließlich kam MTS „Ottenbüttel" bei Stromkilometer 532,7 zum Festsitzen. Es wurde freigeturnt und nach Bingen geschleppt. Die Ladung wurde umgeschlagen. Die damit verbundenen Kosten wurden kontradiktorisch festgestellt und dispachiert.

Die Beklagte hat den Ladungsanteil in Höhe von 63 239,43 DM von der Klägerin gefordert und, da die Klägerin sich geweigert hat, die Bestätigung der Dispache beantragt. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde ihr aufgegeben, binnen 1 Monats Klage über die Berechtigung des Widerspruchs zu erheben.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, daß der Beklagten keine Ansprüche aus der Dispache zustünden. Sie erhebt die Einrede der Verjährung, weil das Dispachebestätigungsverfahren erst nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist eingeleitet worden sei. Darüber hinaus müsse die Beklagte sich entgegenhalten lassen, daß sie oder ihr Kapitän schuldhaft die Haverei-grosse-Schäden verursacht hätten, weil die Fortsetzung der Fahrt nach dem Verlust des Backbordankers mit nur einem Buganker in der Gebirgsstrecke, zudem noch ohne Vorspann, unzulässig gewesen sei, da bei diesen Ausrüstungsmängeln die Sicherheit des Schiffes nicht gewährleistet gewesen sei.

Schließlich seien einige Positionen der Dispache und die nachträglich dispachierten Kosten mit insgesamt 186 441,06 DM nicht Bestandteil der Haverei-grosse, weil sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden seien. Die Prüfung und Bestätigung der Dispache durch die IVR habe, so führt die Klägerin aus, die Dispache nicht verbindlich gemacht, ebensowenig wie aus der Zeichnung des Haverei-grosse-Reverses ein Schuldanerkenntnis hergeleitet werden könne.

Die Beklagte hat die Einwendungen der Klägerin gegen die Dispache für unbeachtlich gehalten, weil die Vertreter der Klägerin die Haverei-grosse-Taxe ohne jeden Vorbehalt für die Klägerin unterzeichnet haben und weil die Dispache darüber hinaus durch die IVR genehmigt worden sei. In dem Schreiben der Klägerin vom 15. März 1988 sei noch einmal die Anerkennung des geschuldeten Betrags erfolgt. Deshalb sei auch die erhobene Verjährungseinrede arglistig, zumal die Verjährung durch die Verhandlungen der Parteien gehemmt worden sei.

Ihre Havereiansprüche seien erst mit der Erstellung der Nachtragsdispache vom 10. März 1988 fällig geworden. Die Verjährungsfrist des § 117 BSchG habe erst nach Fälligkeit ihres Anspruchs zu laufen beginnen können. Der Ablauf der Verjährungsfrist, die ursprünglich am 31. Dezember 1989 geendet hätte, sei durch den Antrag auf Bestätigung der Dispache vom 6./9. Oktober 1989 unterbrochen worden. Die Anspruchsverjährung sei auch deshalb nicht eingetreten, weil seit dem 28. Oktober 1988 zwischen den Beteiligten außergerichtliche Verhandlungen zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit geführt worden seien, die den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt hätten. Diese Verhandlungen seien erst am 6. Juni 1989 gescheitert. Mit Schreiben vom 12. Juli 1989 habe die Klägerin auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung für die Dauer von 3 Monaten verzichtet. Der am 9. Oktober 1989 bei Gericht eingegangene Antrag auf Bestätigung der Dispache habe wiederum den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen, so daß die Klage den Anspruch rechtzeitig rechtshängig gemacht habe. Das Schiffahrtsgericht hat den Widerspruch der Klägerin gegen die Dispache als begründet erkannt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Berufung ist zulässig. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zwar an das Landgericht Koblenz gerichtet gewesen und auch dort eingegangen. Dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Vielmehr ist die Sache gemäß § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBI I S. 641) zulässigerweise an das Oberlandesgericht Köln als Schiffahrtsobergericht abgegeben worden. Die Regelung des vorerwähnten § 13 gilt auch für die Berufungsbegründung, denn es kann keinen Unterschied machen, ob diese Berufungsbegründung bereits in der Berufungsschrift enthalten ist oder mit einem späteren Schriftsatz, aber fristgerecht beim übergeordneten Landgericht eingereicht wird.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Dispache vom 16. September 1987 und die Nachtragsdispache vom 10. März 1988 ist begründet. Der geltend gemachte Havereianspruch der Beklagten ist verjährt.

Die einjährige Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch hat nach § 117 Abs. 1 Nr. 5 BSchG am 1. Januar 1988 zu laufen begonnen. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Lauf der Verjährungsfrist an den Schadensfall als solchen — wie die Klägerin meint — anknüpft oder ob die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs insoweit Voraussetzung für den Beginn und den Lauf der Verjährungsfrist ist. Selbst wenn von letzterem auszugehen wäre, so waren aufgrund der Dispache des Experten W. vom 16. September 1987 alle maßgeblichen Feststellungen getroffen, insbesondere auch bezüglich der Hilfeleistungen des MTS „Pharos", so daß der Anspruch der Beklagten Gegenstand eines Bestätigungsverfahrens gemäß §§ 148 ff. FGG bzw. einer Leistungs- oder Feststellungsklage hätte sein können. Die Nachtragsdispache des Experten Z. vom 10. März 1988 bedingt grundsätzlich keine Verschiebung im Verjährungsbeginn. Die letztgenannte Dispache enthält keine neuen Feststellungen tatsächlicher Art und auch keine anderen Ansätze für Schadenspositionen. In der Dispache wird vielmehr nur ein Verhandlungsergebnis verarbeitet, das der Anwalt der Beklagten erzielt hat und das dazu geführt hat, daß die durch das helfende MTS „Pharos" entstandene Forderung um 1/4 gekürzt worden ist. Ob diese Kürzung, die zwischen den Interessenten des MTS „Pharos" und den Interessenten des Schiffes MTS „Ottenbüttel" ausgehandelt worden ist, die Klägerin bindet, kann offen bleiben. Jedenfalls kann die nachträgliche Vereinbarung einer linearen Herabsetzung der Schadensforderung des Havereibeteiligten nicht dazu führen, daß die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Ansonsten hätten es zwei gegnerische Havereibeteiligte in der Hand, jeweils durch geringfügige Abänderung ihrer Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist beliebig zu Lasten anderer Havereibeteiligter zu verlängern. Damit würde Sinn und Zweck der kurzen Verjährung des § 117 BSchG entgegengewirkt, der in der Stärkung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens besteht.

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist durch das Schreiben der Klägerin vom 15. März 1988 nicht unterbrochen worden. Eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 208 BGB setzt ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger voraus, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (vgl. BGH NJW RR 88, 685; NJW 78, 1914; BGHZ 58, 104). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 15. März 1988 nicht. Die Klägerin war erkennbar für die Beklagte nicht berechtigt, ihren Versicherer zu verpflichten oder für diesen eine Verbindlichkeit einzugehen oder festzustellen. Ein eigenes Schuldanerkenntnis wollte die Beklagte aber erkennbar nicht abgeben. Dies schon deshalb nicht, weil sie Gefahr lief, nach Anerkenntnis der gegnerischen Forderung ihren Versicherungsschutz einzubüßen. Das Schreiben vom 15. März 1988 kann daher nur als Ansichtsäußerung allgemeiner Art verstanden werden, das auf den Ablauf der Verjährungsfrist ohne Einfluß ist.

Zu Gunsten der Beklagten unterstellt der Senat, daß der Lauf der Verjährungsfrist durch die Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz in der Zeit vom 28. März 1988 bis zum Abbruch der Verhandlungen aufgrund des Schreibens vom 11. Juli 1988, d. h. für ca. 3Y2 Monate, gehemmt war. Die Verjährung trat daher erst im April 1989 ein. Die Verjährungsverzichtserklärung vom 12. Juli 1989, die für den Fall abgegeben worden ist, daß die Verjährung noch nicht eingetreten war, ist daher gegenstandslos.

An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, daß das Schreiben der Klägerin vom 15. März 1988 tatsächlich als Anerkenntnis einzuordnen wäre, dem eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zukommt. Auch in diesem Falle wäre die Verjährung zwar nicht Mitte April 1989, sondern in den ersten Tagen des Juli 1989 eingetreten, d. h. zeitlich vor dem Schreiben der Klägerin vom 12. Juli 1989, in dem sie ihren Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit diese noch nicht eingetreten ist, erklärt. Der Verzicht hätte daher auch in diesem Fall keine rechtliche Wirkung.

Der am 9. Oktober 1989 bei Gericht eingegangene Antrag auf Bestätigung der Dispache war nicht mehr geeignet, die bereits eingetretene Verjährung wirksam zu unterbrechen. Die Widerspruchsklage der Klägerin ist daher begründet.

Soweit die Beklagte geltend macht, es hätten in der Zeit vom 28. Oktober 1988 bis zum 6./10. Juni 1989 Vergleichsverhandlungen geschwebt, die den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt hätten, ist ihr bestrittener Vortrag nicht bewiesen. Dieser Mangel des nicht geführten Beweises geht zu ihren Lasten. Der von der Beklagten benannte Zeuge H. hat nach seiner Bekundung den vorliegenden Fall verbandsintern erörtert und sich in der Folge an den Versicherer der Klägerin gewandt, ohne daß aber ersichtlich wäre, welchen genauen Inhalt das mit dem Versicherer geführte Gespräch hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß fallbezogen vom Zeugen Verhandlungen im Auftrag der Beklagten geführt worden sind, lassen sich nicht feststellen; war aber — was möglich erscheint — die vom Zeugen herbeigeführte Aussprache mit der Versicherung nur der Vortrag einer Bitte oder eines Wunsches nebst Gründen, so kommt dem keine die Verjährung hemmende Wirkung zu. Der Zeuge hat sich zudem nach diesem ersten und einzigen Gespräch mit dem Versicherer der Klägerin nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert, weil er pensioniert worden ist. Danach läßt sich eine Hemmung im Ablauf der Verjährungsfrist nicht hinreichend sicher feststellen. Der Zeuge A. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat zwar eine Kontaktaufnahme zum Versicherer der Klägerin in dieser Sache um den 20. Mai 1989 herum bestätigt und weiter angegeben, sein Gesprächspartner, der Zeuge B., habe sich mit ihm geeinigt, daß wegen der Geschäftsverbindung eine einverständliche Lösung erzielt werden sollte. Diese Gespräche seien erst am 6. Juni 1989 gescheitert. Der Zeuge B. indes stellt diesen Kontakt anders dar. Nach seinen Angaben hat sich der Zeuge A. am 26. Mai 1988 mit ihm telefonisch in Verbindung gesetzt und um eine vergleichsweise Regelung gebeten, die von ihm — unter anderem unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung — zurückgewiesen worden sei. Der Zeuge hat sich nach seiner Schilderung lediglich bereiterklärt, die Bitte um Aufnahme von Vergleichsverhandlungen an die Klägerin weiterzuleiten und gleichzeitig deutlich gemacht, daß er keine Erfolgsaussichten für das Vorhaben des Zeugen A. sehe.

Das Ansinnen des Zeugen A., Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen, habe die Klägerin zurückgewiesen; hiervon habe er, der Zeuge B. , den Zeugen A. telefonisch unterrichtet. Nach der Darstellung des Zeugen B. haben damit Vergleichsverhandlungen gerade nicht stattgefunden. Lediglich die Weiterleitung der Bitte, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, ist nicht schon mit der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen gleichzusetzen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Zeuge B. die ablehnende Haltung der Klägerin verdeutlicht und die Verjährungseinrede erhoben hat. Da keine Veranlassung besteht, die Glaubwürdigkeit des einen Zeugen höher einzuschätzen als die des anderen, und weil beide Zeugen in sich widerspruchsfrei und jeder für sich glaubhaft den Kontakt im Mai/ Juni 1989 geschildert haben, kann nicht festgestellt werden, welche Sachverhaltsdarstellung in dem hier maßgeblichen Detail (Aufnahme von Vergleichsverhandlungen) zutrifft.

Abgesehen von der Verjährung trägt der Senat auch Bedenken, von einem Anspruch aus Haverei (§ 78 BSchG) auszugehen. Die dispachierten Schäden sind nicht durch Aufopferung von Schiff und Ladung, sondern vielmehr durch einen unfreiwillig erlittenen Unfall verursacht worden, so daß kein Fall der Haverei vorliegt. Havereiansprüche der Beklagten wären im übrigen auch gemäß § 79 BSchG ausgeschlossen, weil der Schiffsunfall von der Schiffsführung des MTS „Ottenbüttel" verschuldet worden ist. Das Schiff hat am Unfalltage die Fahrt aufgenommen, nachdem die Backbordankerkette gebrochen und der Anker zuvor verlorengegangen war. MTS „Ottenbüttel" ist sodann in die Gebirgsstrecke eingefahren, obwohl das Schiff zum Transport der Ladung nicht mehr hinreichend ausgerüstet war und daher nur mit einem Vorspann die Reise hätte fortsetzen dürfen.

Auch die Verpflichtungserklärung vom 23. April 1987, die aufgemachte Dispache und die Erklärung der Klägerin vom 15. März 1988, ihr Versicherer werde den Havereianteil von 53 493,90 DM überweisen, vermögen die geltend gemachten Schäden nicht zu solchen aus der großen Haverei zu machen. Vielmehr bezieht sich die Verpflichtungserklärung nur auf Havereischäden, nicht aber auf solche Schäden, wie sie im vorliegenden Fall abgerechnet werden. Die Ankündigung in der Erklärung vom 15. März 1988, der Versicherer werde den ermittelten Havereianteil zahlen, stellt kein Schuldanerkenntnis und keine Schuldbestätigung dar, so daß die Beklagte hieraus Rechte für sich nicht herleiten kann. Wegen der Begründung wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Verjährung verwiesen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Versicherer der Klägerin mit Schreiben vom 28. März 1988 zum Ausdruck gebracht hat, daß er — aufgrund recherchierter neuer Erkenntnisse, die im einzelnen dargestellt werden — seine Eintrittspflicht ablehnt. Hierin liegt eine Anfechtung der von der Klägerin getätigten Zahlungsankündigung wegen Irrtums und ggf. wegen arglistiger Täuschung, die unverzüglich erfolgt ist und die durchgreift, sofern das Schreiben der Klägerin vom 15. März 1988 als Anerkenntnis rechtlich einzuordnen wäre.

Auch aus der Tatsache, daß die Dispache von einem anerkannten Experten aufgemacht, von der IVR bestätigt und zunächst von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist, hindert die gerichtliche Prüfung des Klagebegehrens und den Erfolg der Widerspruchsklage nicht. Die Klägerin hat sich im Verpflichtungsschein vom 23. April 1987 nur verpflichtet, eine gesetzlich aufgemachte und anerkannte Dispache gegen sich gelten zu lassen und den danach auf sie entfallenden Ladungsanteil zu zahlen. Nach der Regel XVI der Rheinregeln IVR 1979 bedeutet die Vorlage der aufgemachten Dispache zur Prüfung durch die IVR keinen Verzicht auf ein gerichtliches Verfahren . . ."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1993- Nr.10 (Sammlung Seite 1422 ff.); ZfB 1993, 1422 ff.