Decision Database
Leitsatz:
Erstattungspflicht des an einer Festfahrung beteiligten Schiffseigners für die Kosten, die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zur Sicherung einer Unfallstelle und ihrer gefährlichen Untiefen von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung durch Ausbringung eines Wahrschaufloßes und anderer Maßnahmen verursacht worden sind.
Urteil des Oberlandesgerichts in Köln
Rheinschifffahrtsobergericht vom 1. Juli 1988
3 U 23/88
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Hinsichtlich des Tatbestands wird auf das oben zum Abdruck gekommene Urteil des OLG Köln vom 1. 7.1988 - 3 U 22/88 - Bezug genommen. In vorliegendem Rechtsstreit hat die Klägerin (Beklagte im Verfahren 3 U 22/88) Ersatz verschiedener Aufwendungen in Höhe von ca. 1380,-- DM für die Sicherung des Unfallfeldes (Warnung vor der durch den Unfall neu entstandenen Untiefe, Ausbringung eines Wahrschaufloßes) eingeklagt. Der Klageanspruch wurde vom Rheinschiffahrtsgericht als berechtigt anerkannt, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte war verpflichtet, das Umfeld der Unfallstelle selbst durch ein Wahrschaufloß zu sichern, solange dort die aufgewühlten Kiesablagerungen zu einer gefährlichen Untiefe geführt hatten. Diese Veränderungen im Strombett ihrerseits waren auf die Versuche zurückzuführen, den festgefahrenen Koppelverband der Beklagten freizuschleppen. Unter den gegebenen Umständen war nicht nur die Klägerin, sondern in erster Linie die Beklagte gehalten, die übrige Schiffahrt vor der neu entstandenen Untiefe zu warnen. Diese Aufgabe hat die Klägerin ihr abgenommen und ein Wahrschaufloß ausgebracht. Sie kann daher grundsätzlich aus dieser Geschäftsführung die ihr entstandenen angemessenen Aufwendungen ersetzt verlangen (§§ 683, 670, 679 BGB).
Die Geschäftsführung für die Beklagte kann auch nicht mit dem Hinweis verneint werden, die Klägerin habe die Festfahrung am 1. März 1985 und des weiteren auch die bei den Freiturnversuchen entstandenen Fehltiefen zu verantworten. Denn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann ihr nicht nachgewiesen werden. Zwar ist die Klägerin als Eigentümerin des Rheinstromes aufgrund öffentlich-rechtlicher Bindungen verpflichtet, die Fahrrinne und das Fahrwasser, d. h. den nach dem jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt bestimmten Teil des Stromes außerhalb der Fahrrinne zu unterhalten.
.....
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.6 (Sammlung Seite 1273 f.); ZfB 1989, 1273f.