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Leitsatz:
Das gesetzliche Pfandrecht von Schiffsgläubigern der in § 102 Nr. 1-3 BinSchG genannten Forderungen bedarf keiner Eintragung im Schiffsregister. Für die Eintragung einer Zwangshypothek fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis.
Beschluss des Landgerichts Würzburg
vom 01.08.1995
3 T 1067/95
(Amtsgericht Würzburg)
Zum Sachverhalt:
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgericht - St. Goar über eine Hauptsacheforderung in Höhe von 7.830,61 DM.
Mit Beschluss vom 6.4.1995 wies das Amtsgericht Würzburg den Antrag der Gläubigerin auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurück.
Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, blieb auch die Beschwerde zum Landgericht ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
"Wie das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen und die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen hat, so hat das Registergericht auch hier die schiffsregisterrechtlichen Voraussetzungen und die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen.
Die Kammer teilt die Auffassung des Rechtspflegers, dass auch bei Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, wie Titel, Klausel, Zustellung, hier das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für die beantragte Maßnahme, dass ungeschriebene Verfahrensvoraussetzung eines jeden Zwangsvollstreckungsverfahrens ist, zu verneinen ist.
Gläubiger- und Schuldnerinteressen sind vor Erlass jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegeneinander abzuwägen. Doppelsicherungen sind zu verhindern.
Das Rechtsschutzbedürfnis in der Zwangsvollstreckung deckt sich in gewissem Umfang mit dem Begriff der Erforderlichkeit. Die Schiffsgläubigerin muss über die Zwangsversteigerung des Schiffes Befriedigung suchen. Die Gläubigerin ist aus dem Titel nicht nur persönlich, sondern auch dinglich berechtigt. Sie hat die Rechtsstellung einer Schiffsgläubigerin nach dem Binnenschifffahrtsgesetz; d.h. ihr steht eine mit dem Schiffsbetrieb zusammenhängende Forderung zu, die ihr ein gesetzliches Pfandrecht gewährt und damit eine vorzugsweise Befriedigung aus dem Schiffsvermögen. Dieses gesetzliche Pfandrecht der Schiffsgläubiger der in § 102 Nr. 1 - 3 BSchG genannten Forderungen bedarf keiner Eintragung im Schiffsregister. Es geht allen anderen Pfandgläubigern und damit auch- den eingetragenen Schiffshypotheken vor (Zeller/Stöber, ZVG, 14. Aufl. Rdnr. 2.5 zu § 162) und führt zu einer so starken Sicherung am Schiffsvermögen, dass die Gläubigerin zur Durchsetzung derselben Forderung keiner Zwangshypothek bedarf.
Im Übrigen wäre das Rechtsschutzinteresse an der Eintragung einer Zwangshypothek schon deswegen fraglich, weil das Schiff bereits mit Hypotheken belastet ist, die den Kaufpreis übersteigen, und somit eine Befriedigung einer nicht bevorrechtigten Gläubigerin durch die beantragte Maßnahme nicht für möglich gehalten werden kann. Selbstverständlich bleibt es der Gläubigerin unbenommen, sich wegen ihrer Forderung aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu befriedigen (s. die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung und nicht nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff und die Fracht durch das Rheinschifffahrtsgericht St. Goar)“.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1996 - Nr.3 (Sammlung Seite 1576 f.), ZfB 1996, 1576