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Leitsatz:
Wird das aus dem Ausland kommende Schiff vor dem frachtvertraglichen Bestimmungsort in einem deutschen Hafen entladen und werden die umgeladenen Güter mit einem anderen Schiff auf der rein innerdeutschen Strecke weiterbefördert, so handelt es sich bei dem letztgenannten Transport nicht um grenzüberschreitenden, sondern um innerdeutschen Verkehr, der den Bestimmungen des Binnenschiffsverkehrsgesetzes unterliegt.
Oberverwaltungsgericht Münster
Urteil
vom 9. Juli 1985
Zum Tatbestand:
Die Klägerin beförderte in den Jahren 1980/81 wiederholt Güter als Hauptfrachtführerin mit eigenen Schiffen von Regensburg nach Kelheim. Die nach den Frachtverträgen von vornherein für Kelheim als Bestimmungsort bestimmten Güter übernahm die Klägerin in Regensburg in direktem Umschlag Schiff/Schiff aus einem vom Ausland kommenden Binnenschiff ohne Zwischenlagerung. Die Klägerin hat diese Transporte von Regensburg nach Kelheim nicht der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion (Beklagte) gemeldet und wurde deshalb von letzterer zu Beiträgen zum Abwrackfonds (1474,59 DM) und zur Deckung der Frachtenüberwachungskosten (182,50 DM) herangezogen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück.
Die Klägerin hat Klage auf Aufhebung der Widerspruchsbescheide erhoben mit der Begründung, dass es sich um grenzüberschreitende Transporte handele. Die aus dem Ausland kommenden Schiffe hätten zu etwa 30 bis 40 % nach Teilumladung der bis Regensburg beförderten Güter in die Schiffe der Klägerin die Reise bis Kelheim fortgesetzt. Diese Vorgänge seien mit Transporten vergleichbar, bei denen Leichterungen erfolgten und die nach einem Erlass des BVM vom 22.11. 1982 beitragsfrei seien. Außerdem handele es sich um eine internationale Wasserstraße und damit auch um internationale Transporte, auf die die Festfrachtvorschriften des Binnenschiffsverkehrsgesetzes keine Anwendung fänden.
Die Beklagte hält die Rechtsauffassung der Klägerin für unzutreffend. Die Strecke Regensburg - Kelheim sei nationale Wasserstraße. Die Internationalität einer Wasserstraße spiele für die Entscheidung der vorliegenden Frage ohnehin keine Rolle. Die von der Klägerin angeführten Erlasse des BVM fänden im Streitfall keine Anwendung. Der Fall liege so wie bei den beladenen Lash-Leichtern, die mit Seeschiffen herangebracht und in deutschen Nordseehäfen auf Binnenwasserstraßen gesetzt und auf ihnen weiterbefördert würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in solchen Fällen die Beitragsverpflichtung hinsichtlich des Transports vom deutschen Seehafen bis zu einem deutschen Bestimmungsort bejaht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„....
Bei den von der Klägerin vereinnahmten Beförderungsentgelten, die der Beitragserhebung zugrunde liegen, handelt es sich - wie sowohl in § 32a Abs. 2 als auch in § 31 d BSchVG vorausgesetzt - um Entgelte für innerdeutsche Verkehrsleistungen i. S. des § 21 Abs. 1 BSchVG.
Die von der Klägerin erbrachten Verkehrsleistungen erfüllen zunächst die in § 21 Abs. 1 normierte Voraussetzung, dass sie „zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen" erbracht worden sind. Allerdings setzt die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 BSchVG nicht in jedem Falle voraus, dass die Verkehrsleistung sich auf einen Transport bezieht, der mit einem Ladevorgang und einem Löschvorgang in einem deutschen Hafen verbunden ist. Vielmehr gilt dieses Tatbestandsmerkmal nur für solche Verkehrsleistungen, die zwingend mit einem Ladevorgang und einem Löschvorgang verbunden sind. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 1.79 -, BVerwG 42, 45.)
Um derartige Verkehrsleistungen handelt es sich indes bei den von der Klägerin erbrachten und der Beitragserhebung zugrundegelegten Leistungen. Diese Verkehrsleistungen sind zwischen einem deutschen Ladeplatz (Hafen Regensburg) und einem deutschen Löschplatz (Hafen Kelheim) erbracht worden. Zur Abwicklung des Ladevorgangs genügte das Umladen im Hafen von Schiff zu Schiff; hierfür war nicht erforderlich, dass am Ufer installierte Anlagen (Kräne u. dgl.) benutzt wurden. Auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 BSchVG - die Verkehrsleistungen müssen ganz oder (im Falle einer durchgehenden Beförderung) streckenweise auf Bundeswasserstraßen erbracht werden - wird durch die von der Klägerin erbrachten Verkehrsleistungen erfüllt. Die Donau hat nämlich zwischen Kelheim und der deutsch-österreichischen Grenze die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm Nr. 3 der Anlage des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968, BGBI 11 173). Die Beitragserhebung ist auch nicht, wie die Klägerin meint, deswegen ausgeschlossen, weil es sich in ihrem Fall um „Verkehr von ..... dem Ausland" i. S. des § 42 Abs. 1 BSchVG handelte, auf den dieses Gesetz keine Anwendung findet. Denn soweit es um die von der Klägerin weiterbeförderten Güter geht, endete die vom jeweiligen ausländischen Schiff erbrachte Verkehrsleistung mit der Ausladung dieser Güter im Hafen Regensburg. Dort nahm die jeweils von der Klägerin erbrachte Verkehrsleistung - Transport der umgeladenen Güter in ihren Schiffen nach Kelheim - ihren Anfang. Dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Hafen Kelheim von Anfang an Bestimmungsort der Ladungen war, machte die Transporte der Klägerin nicht zu einem Bestandteil des grenzüberschreitenden Verkehrs i. S. des § 42 Abs. 1 BSchVG; denn hierfür kommt es auf die Herkunft des beförderten Gutes oder auf die Ausgestaltung des Beförderungsvertrages nicht an.
Die umstrittene Beitragserhebung ist des weiteren auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin nach ihrem Vorbringen einen Teil der Verkehrsleistungen im Rahmen einer Leichterung des aus dem Ausland kommenden Schiffes zum Zielort Kelheim erbracht hätte, die nach Nr. 1 des Erlasses des Bundesministers für Verkehr vom 15. Januar 1973 - B 2/28.25.10 - 00/5 Vmb/73 - i.V.m dem Erlass vom 12. Juli 1982 - A 34/28.25.10 - 00/46 W 82 - als grenzüberschreitender Verkehr behandelt werden soll. Denn diese Einschränkung des Geltungsbereichs des § 21 Abs. 1 BSchVG findet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, im Gesetz keine Grundlage.
Vgl. auch BVerwG, aa0 )„Nur der Verkehr des Transportmittels über die Grenze - sei es von oder nach dem Ausland – ist nach § 42 Abs. 1 BSchVG vom Gesetz ausgenommen.").
Ob etwas anderes in dem Fall gilt, dass ein aus dem Ausland kommendes Schiff „auf freier Wasserstrecke" und somit möglicherweise außerhalb eines „Löschplatzes" i. S. des § 21 Abs. 1 BSchVG zum Leichtern gezwungen ist, kann angesichts der andersartigen Transportabläufe des vorliegenden Falles unentschieden bleiben. Unter diesen Umständen könnte die Klägerin - sollte ein Teil der von ihr erbrachten Verkehrsleistungen die Voraussetzungen der angeführten Erlasse erfüllen und gleichwohl von den angefochtenen Bescheiden erfasst werden - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in anderen gleichgelagerten Fällen unter Verstoß gegen das Gesetz von einer Beitragserhebung abgesehen hätte.
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge sind Beanstandungen weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich......"