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Leitsatz:
Zu der Frage des Anspruchs auf Liegegeld bei grenzüberschreitenden Transporten.
Urteil des Amtsgerichts Bremen
vom 14.11. 1990
2a C 11 /1990
Zum Tatbestand:
Der Kläger ist Eigner des BMS „G", mit dem im Oktober 1989 275,76 Tonnen Betonstahl von der Firma „S" von Rotterdam nach Hamburg verschifft worden sind. Die Ladung wurde am Freitag, 6.10. 1989, von 6.00 bis 13.00 Uhr und am Montag, 9. 10. 1989, bis 12.00 Uhr an der Löschstelle der Beklagten gelöscht. Der Kläger verlangt Liegegeld, denn die anteilige Löschzeit für die Beklagte von zehn Stunden sei überschritten worden. Für 2,8 Liegetage betrage bei einem täglichen Liegegeld von DM 898, die Liegegeldforderung DM 2866,42.
Die Beklagte trägt vor, die Löschzeit betrage nach dem Frachten- und Tarifanzeiger drei Tage. Diese Löschzeit sei nicht überschritten worden. Eine andere Löschzeit sei nicht vereinbart worden.
Das Gericht hat die Klage als nicht begründet abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Liegegeld gemäß § 49 Binnenschifffahrtsgesetz (BSchG) wegen Überschreitung der Löschzeit nicht zu. Gemäß § 48 Abs. 2, 4, 29 Abs. 2 BSchG bestimmt sich die Dauer der Löschzeit, soweit nicht im Frachtvertrag etwas anderes vereinbart ist, nach den durch die Frachtenausschüsse vorgeschriebenen Zeiten (vgl. Vortisch-Zschucke § 48 Anm. 3). Einen schriftlichen Frachtvertrag, in dem eine bestimmte Löschzeit für 275 Tonnen Betonstahl vereinbart worden ist, hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch aus dem Ladeschein ergibt sich eine bestimmte vereinbarte Löschzeit nicht. Das Fernschreiben des Absenders der Ladung, der Firma „S", vom 2. 10. 1989 an die Beklagte, in der eine anteilige Löschzeit von zehn Stunden mitgeteilt wird, reicht zum Beweis einer bestimmten Löschzeitvereinbarung nicht aus, denn es lässt nicht erkennen, ob diese Löschzeit mit dem Kläger vereinbart ist oder ob der Absender aus einer vereinbarten längeren Löschzeit von sich aus einen bestimmten Zeitanteil der Beklagten vorgeschrieben hat. Da sich die Löschzeit nach dem Gewicht der jeweiligen Ladung berechnet, stand der Beklagten für die Löschung der 275 Tonnen Betonstahl eine Zeit von drei Tagen gemäß A II I, des FTB 17/87 vom 21. 10. 1987 zu. Diesen Zeitraum hat die Beklagte nicht überschritten, denn der Sonntag, B. 10. 1989, ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 BschG in die Berechnung der Löschzeit nicht einzubeziehen.