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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 21. Oktober 1992
278 B - 19/92
(auf Berufung gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 12.7.1991 - OWi 1005/90 RhSch -)
Zum Tatbestand:
Der Tatbestand gleicht dem der zuvor veröffentlichten Urteile. In diesem Fall war zusätzlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen, die bejaht wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
„.... Nach Art. 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte kann gegen das Urteil erster Instanz bei der Rheinzentralkommission Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Urteils erster Instanz dem Gericht, welches entschieden hat, anzumelden (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte). In welcher Weise die „Anmeldung" bei dem Gericht zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der Landesgesetzgebung überlassen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte). Nach dem danach maßgebenden deutschen Recht geschieht die „Anmeldung" durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem zuständigen Gericht (vgl. § 314 Abs. 1 StPO; § 518 Abs. 1 ZPO; vgl. auch § 79 Abs. 3 OWiG). Diese ist bewirkt, sobald die Berufungsschrift in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist. Hier liegt es nun zwar so, daß sich die in der Berufungsbegründung vom 18. September 1991 erwähnte Berufungsschrift vom 22. August 1991 nicht in den Gerichtsakten befindet und, wie es in dem Hinweis des Rheinschiffahrtsgerichts vom 29. November 1991 an den Verteidiger des Betroffenen heißt, außerdem deren Eingang bei Gericht nicht festgestellt werden kann. Jedoch hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1991 eine Ablichtung seines Berufungsschriftsatzes vom 22. August 1991 vorgelegt und weiter vorgetragen, daß „wir diesen - zusammen mit den Berufungsschriftsätzen in den Parallelsachen - am 22. August 1991 beim Rheinschiffahrtsgericht Mannheim eingereicht haben." Insoweit handelt es sich um fünf weitere gleichfalls bei der Berufungskammer anhängige Bußgeldverfahren, ebenfalls wegen Unterbemannung von Fahrzeugen der Fa. W. Die Akten enthalten eine jeweils gleichlautende Berufungsschrift vom 22. August 1991 mit dem Eingangsstempel des Gerichts vom 23. August 1991.
Ferner finden sich in den Akten sämtlicher sechs Verfahren die fast wörtlich übereinstimmenden Schriftsätze zur Begründung der Berufung mit Datum vom 18. September 1991 und Eingangsstempel vom 20. September 1991. Auf Grund dieser besonderen Umstände geht die Berufungskammer davon aus, daß auch in der vorliegenden Sache die Berufungsschrift vom 22. August 1991 - zusammen mit den Berufungsschriften in den Parallelsachen - beim Rheinschifffahrtsgericht am 23. August 1991 eingekommen, also ebenfalls rechtzeitig Berufung eingelegt worden ist. Auf die Wiedereinsetzungsfrage kommt es danach nicht an...."