Decision Database

222 B - 1/89 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 20.03.1989
File Reference: 222 B - 1/89
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Die Formvorschrift des Artikels 37 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Kann der Formmangel nicht entschuldigt werden, ist die Berufung gemäßt Artikel 37 Absatz 4 als für nicht angebracht zu erachten.

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 20. März 1989

 222 B - 1/89

(Rheinschiffahrtsgericht St. Goar)


Zum Tatbestand:

Gegen den Betroffenen ist wegen Zuwiderhandlung gegen § 6.04 Nr. 1, § 9.02 Nr. 1 und 2 der RheinSchPV in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 der RheinSchPEV gemäß § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt eine Geldbuße von DM 250,- festgesetzt worden. Das Urteil ist den Verteidigern des Betroffenen am 5. Februar 1988 zugestellt worden. Die Verteidiger des Betroffenen haben gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts mit dem am 4.3.1988 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 3.3.1988 Berufung eingelegt und um Weiterleitung der Berufung an die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gebeten. In einem weiteren Schriftsatz vom 5.4.1988, der am 6.4.1988 beim Rheinschiffahrtsgericht St. Goar eingegangen ist, haben die Verteidiger des Betroffenen die Auffassung vertreten, daß eine Begründung ihrer Berufung nicht erforderlich sei und um einen entsprechenden Hinweis gebeten, wenn das Gericht diese Auffassung nicht teilen sollte. Zugleich haben die Verteidiger des Betroffenen unter Hinweis darauf, daß der die Sache allein bearbeitende Rechtsanwalt B. sich im Urlaub befinde, vorsorglich darum gebeten, eine etwaige Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Diese Anträge sind vom Rheinschiffahrtsgericht nicht beschieden worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist wegen Mißachtung der Formvorschrift des Aritkels 37 Abs. 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte unzulässig.

„1. Entgegen dieser Vorschrift ist die Berufung nämlich nicht begründet worden, weil die Verteidiger des Betroffenen, wie ihr Schriftsatz vom 5.4.1988 erkennen läßt, ungeachtet der unmißverständlichen Regelung in Artikel 37 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte allem Anschein nach verkannt haben, daß die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anmeldung der Berufung im Verfahren vor der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt zwingend vorgeschrieben ist und damit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung darstellt.

2. Beachtliche Entschuldigungsgründe für die Verletzung der Formvorschrift des Artikels 37 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte sind nicht ersichtlich.

a) Die Mißachtung der vorgenannten Formvorschrift ist nicht deshalb entschuldigt, weil das Rheinschiffahrtsgericht St. Goar die im Schriftsatz der Verteidiger des Betroffenen vom 5.4.1988 geäußerte Bitte um einen Hinweis auf ein eventuell gegebenes Erfordernis einer schriftlichen Berufungsbegründung unbeantwortet gelassen hat, denn dieser Umstand wäre allenfalls relevant gewesen, wenn das Rheinschiffahrtsgericht - indem es der Bitte der Verteidiger des Betroffenen nicht entsprach - dazu beigeträgen hätte, daß die fristgerechte Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung unterblieben ist. Das aber ist vorliegend nicht der Fall, denn im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes der Verteidiger des Betroffenen vom 5.4.1988, nämlich am 6.4.1988, war die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen, die Behebung des Formmangels mithin nicht mehr möglich.
Nachdem die Berufung der Verteidiger des Betroffenen am 4. 3.1988 bei Gericht eingegangen war, war die 30tägige Frist des Artikels 37 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte für die Begründung der Berufung nämlich spätestens am 5.3.1988, dem Dienstag nach Ostern, abgelaufen (Artikel 30 der Verfahrensordnung der Berufungskammer i.V. mit § 46 Absatz 1 OWiG, §§ 42, 43 Absatz 2 StPO).
Auch ein umgehender Hinweis des Gerichts auf das Erfordernis einer schriftlichen Berufungsbegründung, auf den die Verteidiger des Betroffenen sich möglicherweise verlassen haben, hätte sie demnach nicht mehr in die Lage versetzt, die Formvorschrift des Artikels 37 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte zu erfüllen.

b) Ob die von den Verteidigern des Betroffenen in ihrem Schriftsatz vom 5.4.1988 weiterhin vorsorglich beantragte - in Artikel 37 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht vorgesehene - Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist möglich gewesen wäre, kann dahinstehen, denn jedenfalls kam ein Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb nicht in Betracht, weil diese - wie oben ausgeführt - im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrages bei Gericht bereits abgelaufen war.

c) Schließlich wird die Verabsäumung der fristgerechten Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auch nicht dadurch entschuldigt, daß der die vorliegende Bußgeldsache allein bearbeitende Rechtsanwalt B sich in der gesamten hier relevanten Zeit möglicherweise in Urlaub befunden haben kann. Daß die Wahrung von Rechtmittelfristen innerhalb einer Anwaltssozietät auch für den Fall des Urlaubs eine der Sozien sichergestellt werden muß, bedarf keiner weiteren Erörterung. 3. Sind die Formvorschriften des Artikels 37 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte demnach verletzt, ohne daß der Formmangel entschuldigt werden kann, so war die Berufung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte für nicht angebracht zu erachten.