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220 C 399/05 - Amtsgericht (-)
Decision Date: 07.04.2006
File Reference: 220 C 399/05
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Amtsgericht Charlottenburg
Department: -

Amtsgericht Charlottenburg

im Namen des Volkes

Urteil vom 07.04.06

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer der Segelyacht mit dem Kennzeichen "B". Die Beklagte war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses Eigentümerin und Halterin des im Jahre 1968 erbauten Motorkajütbootes „N" mit dem Kennzeichen "B" Das Boot der Beklagten hatte eine Länge von 5.80 m, eine Breite von 2,35 m und einen Tiefgang von 0,65 m. Laut der in Kopie als Anlage B1 (Blatt 69 der Akte) zur Akte gereichten Rechnung vom 17.07.1998, auf deren Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, ließ die Beklagte ihr Boot im Jahr 1998 mit einer Flüssiggasanlage ausstatten. Herd und Kühlschrank auf dem Boot, die hinter dem Kabinenzugang auf der Backbordseite übereinander aufgestellt waren, wurden seitdem mit Gas betrieben. Am 15. August 2004 gegen 20:35 Uhr befuhr die Beklagte mit ihrem Sportboot im Beisein ihres Lebensgefährten, dem von ihr als Zeuge benannten K, S die Spree-Oder-Wasserstraße in 12557 Berlin am Kilometer 37,1 in Hohe der Regattastrecke Dort trafen sie auf das von dem Bekannten der Beklagten, dem beklagtenseits als Zeuge benannten Uwe Böhme geführte Boot. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte drehten bei und stellten den Motor der „N" ab, zogen das kleinere Boot des B heran und unterhielten sich mit ihrem Bekannten etwa zwei Minuten. Plötzlich vernehmen die Beklagte, ihr Lebensgefährte und ihr Bekannter einen dumpfen Knall, den sie nicht genau lokalisieren konnten Der Lebensgefährte der Beklagten sah aus dem Bereich Backbord achtern von der N grauen Rauch aufsteigen Unmittelbar danach entwickelte sich in diesem Bereich ein Feuer. Kurz darauf ereignete sich eine Explosion. Wenig später wurden Rauch und gleich anschließend sich schnell ausbreitende Flammen im hinteren Bereich des Schiffes sichtbar, Die Beklagte und ihr Lebensgefährte befürchteten eine Explosion der gasbetriebenen Geräte an Bord sowie zweier Fahrtanks, von denen der eine erst am Wochenende des 14./15. August 2004 mit Benzin gefüllt worden war, und sie verließen die brennende „N" auf das Boot des B welches sie in den nahe gelegenen Hafen des dortigen Yacht Club W brachte, wo sie an Land gingen Zu diesem Zeitpunkt geriet das Sportboot der Beklagten nach einem für die Beklagte und deren Lebensgefährten hörbaren Knall in Brand, Die Brandursache ist bis zum heutigen Tag ungeklärt Die Beklagte und ihr Lebensgefährte riefen von Land aus die Feuerwehr an. Unterdessen trieb das herrenlose, brennende Boot der Beklagten langsam über einen Zeitraum mehrerer Minuten in Richtung der Steganlage des Yacht Club W auf die dort vor Anker liegende Segelyacht des Klägers zu Das Feuer griff vom Boot der Beklagten auf die Segelyacht des Klägers über, wodurch ein erheblicher Brandschaden entstand. Unbekannte Personen zogen anschließend mit einem unbekannten Boot das brennende Motorboot der Beklagten aus dem Yachthafen zurück auf das offene Wasser. Die in der Folge gegen die Beklagte geführten polizeilichen Ermittlungen "wegen des Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Verpuffung) mit anschließendem Brand eines Sportbootes" wurden mit dem Ergebnis „kerne Straftat’ abgeschlossen, da Anhaltspunkte für ein Verschulden durch die Beklagte der Ermittlungsbehörde nicht bekannt geworden sind. Wegen der Einzelheiten der polizeilichen Feststellungen wird vollumfänglich auf den in Kopie als Anlage "B" zur Akte (Blatt 70 bis 75) gereichten Auszug des polizeilichen Ermittlungsvorganges Bezug genommen.


Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe in ihrer Eigenschaft als Halterin und Eigentümerin des brennenden Sportbootes und gleichzeitig als Mitbeteiligte am Schadensereignis den Brandschaden am Boot des Klägers zumindest mitverschuldet, und der typische Anschein des Geschehensablaufes spreche dafür, dass die an Bord anwesende Beklagte ihren Sorgfalts- und Überwachungspflichten beim Betrieb des Sportbootes nicht genügte, was für die Brandentstehung auf dem Boot der Beklagten und in der Folge für die Beschädigung seiner Yacht ursächlich gewesen sei. Dazu trägt der Kläger weiter vor, dass aufgrund der ausgereiften und sicheren Bootstechnik ein Bootsbrand nicht ohne menschliches Verschulden entstehen könne, weshalb es der Beklagten obliege, den Entlastungsbeweis für Nichtverursachung und Nichtverschulden des Bootsbrandes zu führen.


Darüber hinaus trägt der Kläger von die Beklagte habe die Gasanlage auf dem Boot nicht turnusgemäß warten lassen, da die Überprüfung für das Jahr 2004 bis spätestens zum 17 Juli 2004 hätte erfolgen müssen, was schadensursächlich gewesen sei bzw. zumindest den Anschein rechtfertige, die Beklagte habe dadurch den Schaden an seinem Boot verschuldet. Der Kläger trägt zudem vor, die Beklagte habe pflichtwidrig Maßnahmen zur Schadensverhinderung bzw. Schadensminderung unterlassen, insbesondere geeignete Löschungsmaßnahmen auf ihrem Boot, Maßnahmen zur Verhinderung des Abtreibens des brennenden Bootes in den Hafenbereich, insbesondere durch Flutung bzw. Verankerung oder auch Wegschleppen, was vermittelst einer schnell vor dem Verlassen am brennenden Boot zu befestigenden Leine, deren anderes Ende auf das Umsteigeboot hätte mitgenommen werden können, hätte erfolgen müssen, sodass das brennende Boot z.B. zu der dem Yachthafen gegenüberliegenden, umbauten Betonkaimauer oder zu der zur Befestigung geeigneten, in unmittelbarer Nähe im See befindlichen Stahlplattform der Regattastrecke hätte verbracht werden können; ebenso ein Abhalten des brennenden Bootes vom im Hafenbereich verankerten Boot des Klägers durch Einsatz von Stangen oder ähnlichen Gerätschaften.


Der Kläger behauptet, die Beklagte habe keinerlei Feuerlöschgerätschaften an Bord ihres Bootes gehabt oder diese jedenfalls nicht eingesetzt Der Kläger behauptet zudem, die Beklagte habe die im Zeitpunkt des Schadensereignis befindlichen drei Propangasflaschen und drei Benzinkanister nicht ordnungsgemäß an Bord aufbewahrt, da es nur einen Kasten hierfür gab, der Raum für nur eine Propangasflasche gegeben habe.
 
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.298,06 € zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungen, sie habe die Flüssiggasanlage ordnungsgemäß alle zwei Jahre warten lassen. Die vom Kläger geforderten Manöver zur Verhinderung eines Abtreibens des brennenden Schiffes seien ihr zudem wegen Lebensgefahr infolge drohender Explosion der Gasanlage auf ihrem Boot unmöglich gewesen


Wegen des sonstigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet.

I.


Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten aus den Spezialvorschriften des Binnenschifffahrtsrechts, insbesondere nicht aus § 7 BSchG.


1. Die Schadensersatzpflicht beim hier anzunehmenden Zusammenstoß von Schiffen - das brennende Boot der Beklagten ist mit der vor Anker liegenden Yacht des Klägers zusammengestoßen - bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f BSchG. so § 92 Absatz 1 BSchG. Nach § 92 a BSchG in Verbindung mit dem hier anzuwendenden § 276 BGB besteht jedoch kein Haftungsanspruch des Geschädigten, wenn die Schadensursache „Zufall" oder „höhere Gewalt" ist, oder wenn die Schadensursache „ungewiss" ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass die streitbefangenen Schiffe nicht zusammengestoßen sind und die Flammen bereits durch die Nähe der Schiffe zueinander von der "N" auf die Yacht des Klägers übergreifen konnten, denn § 92 a BSchG gilt über den Wortlaut hinaus gleichermaßen für nicht auf Zusammenstoß beruhende Schadensereignisse, wenn der Schaden durch die Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung einer Verordnung herbeigeführt wurde (vgl. Vortisch/Bemn, Binnenschifffahrtsrecht. 4 Auflage, Rz 3 zu § 92a BSchG).

2. Die eigentliche Schadensursache, nämlich der Grund für die Verpuffung und anschließende Brandentwicklung an Bord der "N" ist unstreitig bis zum heutigen Tage „ungewiss, sodass der Haftungsausschluss des § 92 a BSchG greift


3. Nach dem Parteivortrag ist auch nicht von einem nautischen oder sonstigen Verschulden der Beklagten oder einem nautischen oder sonstigen Verschulden eines Besatzungsmitgliedes, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, auszugehen, sondern von Zufall Auf Zufall beruht ein Schadensereignis, wenn kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt (vgl, Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht. Rz 5 zu § 92a BSchG). Der Beklagten kann weder ein rechtswidriges, noch ein schuldhaftes Verhalten in Zusammenhang mit dem streitigen Schadensereignis angelastet werden. Sämtliche anders lautende Behauptungen des Klägers stellen substanzlose Vermutungen ins Blaue hinein dar, für die es nach dem Parteivorbringen weder hinreichenden Anhaltspunkte noch Beweisantritte gibt, oder sind nicht stichhaltig genug.

a) Eine verschuldensunabhängige Halterhaftung entsprechend der Halterhaftung bei Kraftfahrzeugen gibt es im Binnenschifffahrtsrecht nicht.


b) Eine allgemeine Annahme, dass ein Bootsbrand angesichts dem heutigen Stand der Technik nicht ohne Verschulden eines Besatzungsmitgliedes ausbrechen kann, entbehrt jeglicher Grundlage.

c) Ein Wartungsverschulden bei der Gasanlage der „N" liegt ebenfalls nicht vor. Nach der unstreitigen Aussage des Installateurs Horst Zock im polizeilichen Ermittlungsverfahren (vgl. Blatt 44 der Akte) wurde die Gasanlage fachmännisch eingebaut und sodann alle zwei Jahre und somit turnusgemäß gewartet. Dass die Überprüfung unter Zugrundelegung des Rechnungsdatums zum Einbau der Gasanlage (Blatt 69 der Akte) für das Jahr 2004 bis spätestens zum 17. Juli 2004 hätte erfolgen müssen, stellt keinerlei Pflichtverletzung dar, für eine Wartungspflicht auf den Rechnungstag genau besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung. Eine Überschreitung von 29 Tagen gerechnet ab dem Tag des Einbaus stellt keine
Pflichtverletzung bei der Wartung einer Gasanlage auf einem Boot dar. Bei einer Differenz von 29 Tagen muss ein sorgfältiger Schiffseigner noch davon ausgehen dürfen, dass die Anlage funktionstauglich und ungefährlich ist. Einen gesetzlichen Stichtag gibt es hier ohnehin nicht - Zudem basiert selbst die Annahme, die akustisch wahrgenommene Verpuffung und die anschließende Brandentwicklung beruhten überhaupt auf einem Defekt der Gasanlage bis zum heutigen Tage eine reine Vermutung dar.


d) Ebenso wenig kann nach dem Parteivorbringen davon ausgegangen werden, die Beklagte habe pflichtwidrig Maßnahmen zur Schadensverhinderung bzw. Schadensminderung unterlassen.
Geeignete Löschungsmaßnahmen auf der "N" sowie Maßnahmen zur Verhinderung des Abtreibens des brennenden Bootes in den Hafenbereich - insbesondere durch Flutung bzw. Verankerung oder auch Wegschleppen, was vermittelst einer schnell vor dem Verlassen am brennenden Boot zu befestigenden Leine, deren anderes Ende auf das Umsteiqeboot hätte mitgenommen werden können, hätte erfolgen müssen, sodass das brennende Boot z.B. zu der dem Yachthafen gegenüberliegenden, umbauten Betonkaimauer oder zu der zur Befestigung geeigneten, in unmittelbarer Nähe im See befindlichen Stahlplattform der Regattastrecke hätte verbracht werden können - hätten vorausgesetzt, dass es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, auf dem brennenden Boot solange zu verbleiben bis sie die entsprechenden Maßnahmen getroffen hätte. Die Beklagte wusste aber im Gegensatz zu dem Schiffsführer, der die brennende "N" schließlich aus dem Yachthafen weggeschleppt hat, dass an Bord eine Gasanlage installiert war, und dass es bereits zu einer Verpuffung gekommen war. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte mussten daher zu recht davon ausgehen, dass jeden Augenblick weitere Explosionen hätten folgen können. Die gesamte Besatzung der "N" und auch die Personen auf dem beigedrehten Boot des Bekannten der Beklagten, dem als Zeugen benannten "B" befanden sich in akuter Gesundheits- bzw. Lebensgefahr. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, dass sie ohne weitere Manöver auszuführen die „N" verließen und sich ohne Schleppversuche auf das Boot des Zeugen Böhme begaben und darauf der bedrohlichen Situation entkamen.


e) Dafür, dass es der Beklagten eher als erfolgt möglich gewesen wäre, die brennende "N" vom im Hafenbereich verankerten Boot des Klägers durch Einsatz von Stangen oder ähnlichen Gerätschaften abzuhalten, gibt der vorgetragene Sachverhalt überhaupt keine Anhaltspunkte.


f) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe keinerlei Feuerlöschgerätschaften an Bord ihres Bootes gehabt stellt eine reine Vermutungen in’s Blaue hinein dar. was dadurch ersichtlich wird, dass er hilfsweise argumentiert, sie habe diese jedenfalls nicht eingesetzt. Für den Nichteinsatz von Feuerlöschgeräten gilt dasselbe wie unter vorstehend d) ausgeführt, nämlich dass unter der akuten Lebensgefahr durch drohende Explosion der Gasanlage ein sofortiges Verlassen des Schiffes ohne weiteres gerechtfertigt war.
 
g) Die Behauptung des Klägers, wonach die Beklagte die im Zeitpunkt des Schadensereignis befindlichen drei Propangasflaschen und drei Benzinkanister nicht ordnungsgemäß an Bord aufbewahrt habe, da es nur einen Kasten hierfür gegeben habe, der Raum für nur eine Propangasflasche gegeben habe; stellt gleichfalls eine schlichte Vermutung in’s Blaue hinein dar, der nicht nachzugehen ist. Auf schlichte Vermutungen hin kann eine Beweisaufnahme nicht begründet werden.


4. Die Beweislast liegt im Binnenschifffahrtsrecht sowohl bzgl. der haftungsbegründenden als
auch bzgl. der haftungsausfüllenden Kausalität beim Geschädigten (vgl. Vortisch/Bemm.
Binnenschifffahrtsrecht, Rz. 9 zu § 92a und Rz. 33 zu § 32b, Rz. 25 zu § 7 und Rz. 35 zu § 3 BSchG). Bereits nach Aktenlage bestehen nämlich so erhebliche Zweifel an der Schadensverursachung durch die Beklagte, dass der Kläger hierzu weitere Darlegungen und Beweisantritt hätte erbringen müssen, denen das Gericht dann hätte nachgehen können, ohne einen unerlaubten Ausforschungsbeweis zu betreiben.

5. Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger nicht zu Gute, Der grundsätzlich auch im Binnenschifffahrtsrecht mögliche Anscheinsbeweis kommt dem Anspruchsfeiler dann zu Gute, wenn ein bestimmter unstreitiger oder bewiesener Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung in typischer Weise einen bestimmten Schaden zur Folge hat, sog. Anknüpfungstatbestand (vgl Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, Rz. 35 zu § 3 BSchG), Ein Anknüpfungstatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere die Verpuffung an Bord der "Nixe" mit dem nachfolgenden Brand in Zusammenhang mit dem Überschreiten des Rechnungsstichtages um 29 Tage bei der regelmäßigen, zweijährigen Wartung der Gasanlage stellt keinen Anknüpfungstatbestand dar, denn es ist gerade nicht typischerweise davon auszugehen, dass die verhältnismäßig wenigen Tage ein Versagen der Gasanlage implizieren. Zudem basiert selbst die Annahme, die akustisch wahrgenommene Verpuffung und die anschließende Brandentwicklung beruhten überhaupt auf einem Defekt der Gasanlage bis zum heutigen tage eine reine Vermutung, und stellt keinen festgestellten, unstreitigen oder bewiesenen Geschehensablauf und somit keinen Anknüpfungstatbestand dar.


II.


1. “Neben dem Binnenschifffahrtsrecht ist das Deliktsrecht des BGB anwendbar In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus § 823 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit einem Schutzgesetz. Die Beklagte müsste danach „schuldhaft, also „vorsätzlich oder fahrlässig" einen Schaden verursacht haben. Hier ist zu differenzieren, dass bei Ansprüchen nach § 823 Absatz 1 BGB sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit nach den Maßstäben des § 276 BGB zu beurteilen sind, jedoch bei Ansprüchen nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung von Strafgesetzen für vorsätzliches Handeln die strafrechtliche "Schuldtheorie", und für fahrlässiges Handeln der objektive Maßstab des § 276 Absatz 2 BGB gilt. (vgl. Sprau in Palandt, 85. Auflage 2006, Randziffer 60 zu § 823 BGB).


2. Das Klägervorbringen ist jedoch für sich betrachtet bezüglich der haftungsbegründenden als auch bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität, gleich ob der Beklagten vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird, und unabhängig davon, ob es um einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 1 BGB oder um einen nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den eingangs genannten Schutzgesetzen des Strafgesetzbuches geht, ohne hinreichende Substanz.


3. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat auch im Deliktsrecht grundsätzlich der Kläger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen (vgl Sprau a.a.O., Randziffern 80. 81 zu § 823 BGB mit weiteren Nachweisen und unter Hinweis auf Vorbemerkung 162v zu § 249 BGB), Mangelnde Darlegung und Beweisantritte gehen deshalb zu seinen Lasten.


4. Ein durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB indizierter „Anscheinsbeweis" für das Vorliegen der Schuld mit der Folge der Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anspruchsgegners ist zwar auch im Deliktsrecht grundsätzlich möglich und kommt dem Anspruchsteller im Deliktsrecht häufig zugute (vgl Sprau a.a.O., Randziffer 81 zu § 823 BGB mit weiteren Nachweisen), der Kläger kann sich im konkreten Fall aber nicht erfolgreich darauf berufen, denn die objektive Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Sachbeschädigung nach § 303 StGB und das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB erfordern jeweils Vorsatz, zumindest bedingten Vorsatz, wofür es nach dem übereinstimmenden Parteivortrag und dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zufolge keinerlei Anhaltspunkte gibt. Fahrlässige Brandstiftung im Sinne von § 306 d StGB scheidet ebenfalls aus. da die Brandursache ungewiss ist und ein strafrechtlich vorwerfbares fahrlässiges Handeln der Beklagten nicht festzustellen ist.

III.


Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.