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22 U 2/23 RHSch - Oberlandesgericht (Rheinschiffahrtsgericht)
Decision Date: 02.09.2024
File Reference: 22 U 2/23 RHSch
Decision Type: Urteil
Language: German
Norm: Art. 34 II. c. Revidierte Rheinschiffahrtsakte
Court: Oberlandesgericht Karlsruhe
Department: Rheinschiffahrtsgericht

Leitsätze:

 

1) Die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte erstreckt sich nach Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte lediglich auf den sogenannten kommerziellen Rhein und umfasst nicht die Nebengewässer des Rheins.

2) Die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte kann auch nicht durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) begründet werden, da die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden kann, weil sie der Parteidisposition entzogen ist, weshalb sie auch nicht nach § 38 ZPO begründet werden kann.

3) Die Verweisung an ein unzuständiges Rheinschifffahrtsgericht führt nicht zu dessen Zuständigkeit, weil § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Rheinschifffahrtsachen nicht gilt, weil der nationale Gesetzgeber durch Anordnung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit eines Rheinschifffahrtsgerichts nicht über die sich aus Art. 34 II. der Revidierten Mannheimer Akte ergebenden Rechtsgebiete hinaus erweitert kann.

4) Das Rheinschifffahrtsobergericht ist auch nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO an der Prüfung der Unzuständigkeit des angerufenen Rheinschifffahrtsgerichts gehindert, weil die Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte den Vorrang vor den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschifffahrtssachen und der nationale Gesetzgeber die Zuständigkeitsregeln in der Revidierten Mannheimer Akte nicht einseitig abändern oder erweitern kann.

 

Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe

22 U 2/23 RHSch
76 C 4/19 BSch AG - Rheinschiffahrtsgericht – Mainz

 

URTEIL

 

vom 02.09.2024

 

(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgericht Mainz vom 18.04.2023, Az. 76 C 4/19 BSch)

 

In dem Rechtsstreit

 

- Kläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:                        Rechtsanwälte

 

gegen

 

- Beklagter und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:                        Rechtsanwälte

 

wegen Schadensersatzes

 

hat das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht    , den Richter am Oberlandesgericht     und den Richter am Oberlandesgericht    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2024 für Recht erkannt:

 

1.         Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsgericht Mainz vom 18.04.2023, Az. 76 C 4/19 BSch, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.         Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.         Die Revision wird zugelassen.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Bootes „D. ". Der Beklagte ist der Eigentümer des unfallverursachenden Hausbootes „A. ". Der Unfall ereignete sich am 04.05.2018 an der Steganlage des Yachtclubs Darmstadt in Riedstadt-Erfelden. Der Beklagte war mit seinem Hausboot beim Ablegen im Erfelder Altrhein gegen mehrere an der Steganlage liegende Sportboote gedrückt worden und beschädigte diese zum Teil erheblich. Der Kläger, dessen Boot dabei beschädigt wurde, berechnet seinen Schaden auf insgesamt 23.620,57 € (17.130,27 € Reparaturkosten netto + 207,80 € + 30,00 € Unkostenpauschale + weitere Reparaturkosten in Höhe von 5.955,00 € nebst Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages in Höhe von 297,50 €), so dass sich abzüglich bereits gezahlter 5.000,00 € ein noch offener Schadensbetrag von 18.620,07 € ergebe.

 

Die zunächst an das Landgericht Darmstadt gerichtete Klage wurde von diesem - nach Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 27.02.2019 an das Amtsgericht Mainz als Rheinschiffahrtsgericht verwiesen (I 59).

 

Das Rheinschiffahrtsgericht hat durch Urteil vom 18.04.2023 der Klage - sachverständig beraten - in vollem Umfang stattgegeben und dazu ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis vom 04.05.2018 zurückzuführen. Bestritten worden sei insbesondere die Notwendigkeit des Austauschs der Gangway. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass, wenn man unterstelle, eine Reparatur der Gangway sei möglich, Kosten von insgesamt 12.982,75 € und für eine neue Gangway Kosten von 14.967,72 € inklusive Mehrwertsteuer anfallen würden. Ob eine Reparatur der Gangway überhaupt möglich sei, könne nur festgestellt werden, wenn die Gangway zu einem Groß-Röntgen-Gerät verbracht würde, was aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten sei. Im Hinblick darauf, dass seitens des Beklagten kein Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens gestellt worden sei, solche Untersuchungen durchzuführen, sei er beweisfällig hinsichtlich der Möglichkeit einer Reparatur der Gangway geblieben. Im Übrigen sei eine solche Untersuchung auch dann nötig, wenn man den Weg der Reparatur gehen wollte, da ansonsten kein Betrieb die Haftung und Gewährleistung für eine solche Reparatur übernehmen würde. Für einen wirtschaftlich denkenden Menschen sei hier die Erneuerung der Gangway der günstigste Weg, den Schaden zu beheben.

 

Gegen das dem Beklagten am 19.03.2023 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz vom 17.05.2023, eingegangen am gleichen Tag, Berufung einlegen lassen und diese, nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis 19.07.2023, mit dem am 19.07.2023 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet:

Aus dem Tatbestand lasse sich die prozessuale Historie nicht rekonstruieren, es sei nicht ersichtlich, welche Anträge die Klägerseite gestellt habe. Im Übrigen habe sich das Gericht nicht ansatzweise mit dem Gutachten auseinandergesetzt, zur Frage der Kausalität und zur Frage der Reparaturwürdigkeit sowie des immer zu prüfenden Abzugs für Wertverbesserungen äußere sich das Amtsgericht nicht. Bei der Inaugenscheinnahme sämtlicher Lichtbilder könne sich der Beklagte nicht des Eindrucks erwehren, dass auf seine Kosten das Boot mit offenkundigen Gebrauchsspuren großzügig saniert werden solle. Der Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht bleibe gänzlich außen vor.

 

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mainz – Rheinschiffahrtsgericht – vom 18.04.2023 zum AZ: 76 C 4/19 BSch die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

die Zurückweisung der Berufung

und verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

II.

 

1.         Die Berufung des Beklagten ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen statthaft. Der Wert der Beschwer übersteigt auch den Betrag von 20 Sonderziehungsrechten (Art. 37 i. V. m. Art. 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20.11.1963, künftig: Revidierte Mannheimer Akte, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969, BGBl. II S. 597).

Das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe ist zur Entscheidung über die Berufung berufen (Art. 37, 38 der Revidierten Mannheimer Akte), denn die Berufung richtet sich gegen eine Entscheidung des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz, wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt; sowohl im Eingang des Urteils als auch in den vorgeschriebenen Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO führt das Gericht die Bezeichnung „Amtsgericht Mainz Rheinschifffahrtsgericht“ bzw. „Amtsgericht - Rheinschifffahrtsgericht - Mainz“. Zudem wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27.02.2019 (AS I 43) auch ausdrücklich an das Amtsgericht Mainz als Rheinschiffahrtsgericht verwiesen. Dass das Verfahren dennoch fehlerhaft ein dem Binnenschiffahrtsgericht zugewiesenes Aktenzeichen führt und die Akte auch sonst Ungenauigkeiten hinsichtlich der Bezeichnung des Gerichts erkennen lässt, ändert an dieser ausdrücklichen Bekundung, als Rheinschiffahrtsgericht entscheiden zu wollen, nichts.

 

2.         Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Denn der Kläger kann mit seinem Begehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rheinschiffahrtsgerichte für die Entscheidung nicht zuständig sind und die Klage deshalb unzulässig ist.

 

2.1       Die Zulässigkeit der Klage hat der Senat grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - [juris Rn. 3]; Urteil vom 07. November 1974 - II ZR 94/74 - [juris Rn. 8]; Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - [juris Rn. 5]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 [juris Rn. 127]). Der Umstand, dass das Rheinschiffahrtsgericht seine Zuständigkeit offensichtlich nicht geprüft hat, ist ohne Bedeutung.

 

2.2       Denn nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte sind - soweit hier von Interesse - die Rheinschiffahrtsgerichte nur für Klagen wegen der Beschädigungen, welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden andern verursacht haben, kompetent (zuständig). Diese Zuständigkeit erstreckt sich nach den Intentionen der Vertragschließenden jedoch lediglich auf den sogenannten kommerziellen Rhein (v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. MA Art 35, 35bis, Rn. 2; Wusssow/Kürschner/Fahl, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., § 30 Rn. 14). Auf die Nebengewässer erstreckt sich die Zuständigkeit, im Gegensatz zu künstlich geschaffenen nicht am offenen Strom liegenden Rheinhäfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 7, 8]), hingegen nicht, solche Nebengewässer werden in der Revidierten Mannheimer Akte nicht erwähnt, zumal sie für die durch die Revidierte Mannheimer Akte garantierte Freiheit der Schifffahrt auf dem Rhein ohne Bedeutung sind, weshalb auch keine Veranlassung besteht, sie in den Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - [juris Rn. 6]; vgl. auch Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 17. Juni 1993 - 285 Z - 11/93 - [juris Rn. 5]).

Hier ereignete sich der Unfall im Stockstadt-Ehrfelder Altrhein, einem Naturschutzgebiet (vgl. die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.04.1998 über das Naturschutzgebiet „Kühkopf-Knoblochsaue“, Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 11.05.1998, Nr. 19, Nr. 445), und mithin in einem nicht dem eigentlichen Rheinstrom zuzuordnenden Bereich.

Für eine Erstreckung der Zuständigkeit auf ein solches Nebengewässer besteht keine Veranlassung. Denn erklärtes Ziel der Signaturstaaten der Revidierten Mannheimer Akte war und ist es, eine schnelle und effektive Gerichtsbarkeit für die für den Warentransport wichtige Schifffahrtstraße zur Verfügung zu stellen und dazu möglichst alle havarierelevanten Vorgänge auf dem Rhein selbst - aber auch nur diese - durch orts- und sachkundige Rheinschiffahrtsgerichte entscheiden zu lassen und so die einheitliche Beurteilung aller havarierelevanten Vorgänge sicherzustellen (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 15.02.1969, ZfB 1969, Nr. 5 S. 74 (S. 168); Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 22. November 2018 - 3 U 138/17 BSchRh - [juris Rn. 22] m. w. Nachw.). Eine Erweiterung der Zuständigkeit auf alle Streitigkeiten, die in irgendeiner geographischen Beziehung zum Rhein stehen, wird weder befürwortet (v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. MA Art 34, 34bis, Rn. 9, 10) noch ist diese angezeigt. Auf die besondere Orts- und Sachkunde der Rheinschiffahrtsgerichte zur Beurteilung havarierelevanter Vorgänge auf dem Rhein kommt es hier nicht an; Anlass, die besondere Gerichtsbarkeit mit ihren Sonderregelungen einschließlich der Kostenfreiheit (Art. 39 der revidierten Mannheimer Akte) für alle ehemals zum Rheinstrom gehörenden Gewässer zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.

 

3.         Das unzuständige Rheinschiffahrtsgericht wurde auch nicht durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) zuständig, obwohl der Beklagte die Unzuständigkeit nicht gerügt hat. Zum einen folgt dies schon daraus, dass der im amtsgerichtlichen Verfahren nach § 504 ZPO notwendige Hinweis auf die Unzuständigkeit nicht erfolgte, eine Zuständigkeit nach § 39 Satz 1 ZPO deshalb nicht begründet werden konnte (§ 39 Satz 2 ZPO). Zum anderen ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden darf, sie ist der Parteidisposition entzogen (z. B. BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 [juris Rn. 127]; Senat, Urteil vom 21. März 2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28]; Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 4. Aufl., S. 18/19; Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen, 1996, S. 94), weshalb eine nicht Art. 34 II. der Revidierten Mannheimer Akte unterfallende Streitigkeit einem Rheinschiffahrtsgericht nicht unterbreitet werden kann (vgl. auch Art. 35ter der Revidierten Mannheimer Akte). Dies schließt - schon wegen der Nähe zur vereinbarten Gerichtszuständigkeit und der dadurch begründeten Entsprechung des Gegenstands des § 39 ZPO und dem der Prorogation nach § 38 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZÜO, 23. Aufl., § 39 Rn. 1; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. § 39 ZPO Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl., § 39 Rn. 1) - auch eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Verhandlung aus, denn damit würde eine Umgehung der Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung eröffnet. Aus § 39 ZPO kann auch nicht entnommen werden, dass den Parteien stets die Möglichkeit eröffnet werden müsste, die Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung zu begründen (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12 - [juris Rn. 14]). Die Parteien können deshalb die in der Revidierten Mannheimer Akte enthaltenen Zuständigkeitsregelungen nicht durch Prozesshandlungen oder deren Unterlassen (hier das Unterlassen der Zuständigkeitsrüge) abändern oder erweitern. Deshalb ist zu Recht anerkannt, dass von Amts wegen nachzuprüfen ist, ob das Rheinschiffahrtsgericht seine sachliche Zuständigkeit nach Art. 34 Nr. II. c. der Revidierten Mannheimer Akte zutreffend angenommen hat, da insoweit auch §§ 295 Abs. 1, 528 ZPO nicht anwendbar sind, sondern § 295 Abs. 2 ZPO gilt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Urteil vom 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - [juris Rn. 3]; Urteil vom 07. November 1974 - II ZR 94/74 - [juris Rn. 82]; Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - [juris Rn. 5]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 127]). § 14 Abs. 2 Satz 1 BinSchGerG verweist ausdrücklich auf die Zuständigkeitsbestimmungen der Mannheimer Akte, die Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Gesetzes sollen nur gelten, soweit sich aus den Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte nichts anderes ergibt. Damit brachte der Bundesgesetzgeber ganz allgemein zum Ausdruck, dass sich die Bundesrepublik Deutschland - im Gegensatz zu der Note der Reichsregierung vom 14. November 1936 (RGBl. II 361; vgl. auch Koffka, Deutsche Justiz 1936, 1801) - an die Bestimmungen der Mannheimer Akte gebunden hält (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]; ebenso v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. MA Art 34, 34bis, Rn. 3).

 

4.         Das Rheinschiffahrtsgericht Mainz wurde auch nicht durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27.02.2019 (I 43) zuständig (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte keine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte seien (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 - BGHZ 18, 267, 269/270; Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13]; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]) und damit die sachliche Zuständigkeit in Frage stehen könnte mit der Folge, dass der Anwendungsbereich von § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO eröffnet wäre, das Rheinschiffahrtsgericht Mainz somit an die Bejahung seiner sachlichen Zuständigkeit gebunden wäre (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Denn der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt entfaltete aus 2 Gründen keine Bindungswirkung. Zum einen konnte der Gesetzgeber durch Anordnung der Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO und das Landgericht Darmstadt durch Fassung des Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte über den in der Revidierten Mannheimer Akte vorgesehenen Bereich hinaus nicht erweitern und deren Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten begründen, für die sie nach den Zuständigkeitsvorschriften der Revidierten Mannheimer Akte nicht zuständig sein sollen. Zum anderen entfaltete der Verweisungsbeschluss hier aus rechtsstaatlichen Gründen ohnehin keine Bindungswirkung, da eine solche fehlt, wenn er - wie es hier der Fall ist - auf Willkür beruht, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt.

 

4.1       Durch die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann die Zuständigkeit eines Rheinschiffahrtsgerichts nicht über die sich aus Art. 34 II. der Revidierten Mannheimer Akte ergebenden Rechtsgebiete hinaus erweitert werden. Denn der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Rheinschiffahrtsgerichten (Art. 33 (1) und Art. 38 der Revidierten Mannheimer Akte) in der Weise nachgekommen ist, dass sie für diese Gerichte Personal und Sachmittel der nach §§ 3 Abs. 1, 5, 11 BinSchGerG gebildeten Schiffahrtsgerichte zur Verfügung stellt und diese als die vertraglichen Gerichte bestimmt hat (§ 15 Abs. 1 BinSchGerG), ändert nichts daran, dass die so gebildeten Gerichte solche sind, deren Aufgabenbereich und Kompetenz sich ausschließlich aus der Revidierten Mannheimer Akte herleitet, deren Tätigkeit mithin auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht und eine (Um-)Qualifizierung der Rheinschiffahrtsgerichte als „normale“ ordentliche Gerichtsbarkeit nicht stattgefunden hat und aufgrund der vertraglichen Bindung an die Revidierte Mannheimer Akte auch nicht hätte vorgenommen werden können. Die internationale Regelung über die Zuständigkeit in der Revidierten Mannheimer Akte (in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 6. Juli 1966 [BGBl. 1966 II S. 560], in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 [BGBl. II S. 597]) enthält eine vor sonstigen nationalen Vorschriften vorrangige Sonderregelung, die inhaltlich nur durch die vertragsschließenden Staaten geändert werden könnte, da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die vertragsschließenden Staaten der Akte insoweit Erweiterungen der Zuständigkeit durch Vorschriften des nationalen Rechts zulassen wollten (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109]). Deshalb kann der nationale Gesetzgeber die Zuständigkeitsregeln in der Revidierten Mannheimer Akte nicht einseitig abändern (so schon BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]), die Bindungswirkung der zwischenstaatlichen Vereinbarung, der Revidierten Mannheimer Akte, steht dem entgegen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 23. Januar 1997 - 352 S - 6/96 - [juris Rn. 7]). Deshalb ist auch die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung, die zu einer Änderung der Regelungen der Revidierten Mannheimer Akte und der Erweiterung der Zuständigkeit führen würde, ausgeschlossen, die Revidierte Mannheimer Akte enthält eine abschließende Regelung der Verfahrensordnung (vgl. Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109] zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die in Art. 35ter enthaltene ausdrückliche Regelung der negativen Ausschließlichkeit ist hinzunehmen und kann nicht durch das nationale Prozessrecht überwunden werden (vgl. auch Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 126]). Dies liegt auch der Regelung in § 14 Abs. 1 BinSchGerG zugrunde, die eine nachrangige Geltung der allgemeinen Verfahrensregeln ausdrücklich anordnet. Eine Zuständigkeitsbegründung durch Verweisung ist deshalb ausgeschlossen (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 23. Januar 1997 - 352 S - 6/96 - [juris Rn. 7]).

 

4.2       Außerdem ist anerkannt, dass die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) aus rechtsstaatlichen Gründen dann nicht eingreift, wenn er auf Willkür beruht, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt und ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - X ARZ 845/92 - [juris Rn. 4]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2012 - I-32 SA 3/12 - [juris Rn. 15]), die Verweisung somit jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02 - [juris Rn. 13]), da ein solcher Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 - [juris Rn. 9]; KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2019 - 2 AR 12/19 - [juris Rn. 12]), was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Gericht die gesetzlichen Grundlagen, die die Zuständigkeiten bestimmen, nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02 - [juris Rn. 16]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 11 UH 1/23 - [juris Rn. 13]).

 

4.2.1     Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Landgericht Darmstadt hat sich ausweislich der Verfügung vom 21.12.2018 (I 29) schon nicht mit den für seine sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmungen auseinandergesetzt, denn dann hätte ihm auffallen müssen, dass es zuständig ist (§ 71 Abs. 1 GVG). Weder im Hinweis vom 21.12.2018 (AS I 29) noch im Verweisungsbeschluss vom 27.02.2019 (AS I 43/44) wird auch nur der Versuch unternommen, die pauschal angenommene sachliche Unzuständigkeit zu begründen, obwohl sich weder aus dem in Bezug genommenen § 14 BinSchGerG noch aus dem erwähnten Art. 34 II c) der Revidierten Mannheimer Akte irgendwelche Anhaltspunkte für eine Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Darmstadt ergeben, insbesondere wird die Streitigkeit weder durch die Regelungen des Binnenschiffahrtsgerichtsgesetzes noch durch die Zuständigkeitsvorschriften der Revidierten Mannheimer Akte einem anderen Gericht ausschließlich zugewiesen. Der Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte für die in Art. 34 II der Revidierten Mannheimer Akte aufgeführten Rechtsstreitigkeiten, die wie bereits gezeigt ohnehin nicht gegeben war und auf die sich der Beschluss auch nicht stützt, stünde schon Art. 35ter der Revidierten Mannheimer Akte (eingefügt durch Art. II des Übereinkommens zur Revision der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 20.11.1963) entgegen; dort ist ausdrücklich festgehalten, dass auch in Rheinschiffahrtssachen ein anderes innerstaatliches Gericht angerufen werden kann (sogenannte [lediglich] negative ausschließliche Zuständigkeit, BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Senat, Urt. v. 21.03.2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28]). Auch die Vorschriften des Binnenschiffahrtsgerichtsgesetzes enthalten keine die allgemeine Zuständigkeit des Landgerichts verdrängende ausschließliche Zuständigkeit (vgl. §§ 3, 6 BinSchGerG), auch nicht soweit dort Regelungen betreffend die Rheinschiffahrtsgerichte enthalten sind (vgl. § 14 BinSchGerG). Angesichts dessen ist der diese eindeutigen Regelungen missachtende Verweisungsbeschluss eines zuständigen Gerichts nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und lässt sich nur dadurch erklären, dass das verweisende Landgericht Darmstadt diese Regelungen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder schlicht ignoriert hat, was beides dazu führt, dass die Verweisung als objektiv willkürlich anzusehen ist und deshalb an der Bindungswirkung aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht teilnimmt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach dem unzutreffenden Hinweis auf die Unzuständigkeit die Verweisung des Rechtsstreits beantragt hat (Schriftsatz vom 06.02.2019, I 37) und der Beklagte sich diesem Antrag angeschlossen hat (Schriftsatz vom 25.02.2019, I 41), denn dazu wurden die Parteien durch den unzutreffenden gerichtlichen Hinweis veranlasst, weshalb deren Erklärungen nicht geeignet sind, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 - [juris Rn. 17]).

 

4.2.2     Soweit die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt im Urteil vom 17. Juni 1993 Az.: 285 Z - 11/93 -) aus Gründen der Zweckmäßigkeit davon abgesehen hat, trotz der Unzuständigkeit des entscheidenden Rheinschiffahrtsgerichts die Sache zurückzuverweisen (juris Rn. 8), weil die Verweisung an das Rheinschiffahrtsgericht durch das Schiffahrtsgericht nach § 281 ZPO bindend sei (juris Rn. 6), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung, denn eine solche Bindungswirkung fehlt hier, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (unter 4.2.1) ergibt.

 

5.         Schließlich ist der Senat auch nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO an der Prüfung der Unzuständigkeit des angerufenen Rheinschiffahrtsgerichts gehindert, obwohl diese Vorschrift allgemein dahin verstanden wird, dass sie ein Verbot enthält, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit nachzuprüfen (Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 513 Rn. 6; BeckOK ZPO/Wulf, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 513 Rn. 8; Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 513 Rn. 7; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 513 Rn. 18, jew. m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21 - [juris Rn. 5] zur gleichlautenden Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO). Denn diese Vorschrift ist in Rheinschiffahrtssachen nicht anwendbar:

 

5.1       Dabei kann auch an dieser Stelle offenbleiben, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte keine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte seien, die lediglich die Besonderheit aufwiesen, dass die sachliche Zuständigkeit im ersten und zweiten Rechtszug und der Rechtsmittelzug abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt sei, sie deshalb auch die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit ausübten und nur die wahlweise als Berufungsinstanz zugelassene Zentralkommission in Straßburg, deren Zulassung sich auf § 14 Nr. 1 GVG gründe, außerhalb des Rahmens der ordentlichen Gerichtsbarkeit stehe (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 - BGHZ 18, 267, 269/270; Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13]; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]). Zweifelhaft erscheint dies deshalb, weil der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Rheinschiffahrtsgerichten (Art. 33 (1) und Art. 38 der Revidierten Mannheimer Akte) in der Weise nachgekommen ist, dass sie für diese Gerichte Personal und Sachmittel der nach §§ 3 Abs. 1, 5, 11 BinSchGerG gebildeten Schiffahrtsgerichte zur Verfügung stellt und diese als die vertraglichen Gerichte bestimmt hat (§ 15 Abs. 1 BinSchGerG), nichts daran ändert, dass die so gebildeten Gerichte solche sind, deren Aufgabenbereich und Kompetenz sich ausschließlich aus der Revidierten Mannheimer Akte herleitet, deren Tätigkeit mithin auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht (in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 6. Juli 1966 [BGBl. 1966 II S. 560], in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 [BGBl. II S. 597]) und eine (Um-)Qualifizierung der Rheinschiffahrtsgerichte als „normale“ ordentliche Gerichtsbarkeit nicht stattgefunden hat, diese aufgrund der vertraglichen Bindung an die Revidierte Mannheimer Akte auch nicht hätte vorgenommen werden können. Hinzu kommt, dass aus historischer Sicht im Rahmen der Vereinheitlichung der Gerichtsorganisation durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 11. April 1877 den Rheinschiffahrtgerichten in § 14 Nr. 1 eine besondere Stellung zugebilligt wurde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um Gerichte aufgrund der internationalen Rheinschiffahrtsakte handelt, die außerhalb der nationalen Rechtordnung stehen (Kischel, Die Geschichte der Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit von 1804 bis in die Gegenwart, S. 125/126), und dass die reichsgesetzliche Regelung im Rheinschiffahrtsgesetz von 1879 daran nichts änderte (Kischel, a.a.O., S. 131 f.), weshalb fraglich ist, warum für das vergleichbare Regelungen enthaltende Binnenschiffahrtgerichtsgesetz etwas anderes gelten sollte (für die Einordnung als besondere Gerichte: Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 14 Rn. 7; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 14 GVG Rn. 1; a. A. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 82. Aufl. 2024, GVG § 14 Rn. 5; BeckOK GVG/Gerhold, 21. Ed. 15.11.2023, GVG § 14 Rn. 8; Kürschner, Sportschifffahrt und Binnenschifffahrtsrecht, NZV 2007, 20, 24).

 

5.2       Denn aus einer solchen formalen Einordnung als ordentliche Gerichte kann, selbst wenn man ihr folgen wollte, kein Argument für die Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO in Rheinschiffahrtsachen hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die dafür geltenden besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen der Anwendung der Vorschrift entgegenstehen. Denn anerkanntermaßen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur, soweit sich keine Besonderheiten aus den völkerrechtlichen Vertragsbindungen auf Grund der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, weil die Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte den Vorrang haben (§ 14 Abs. 1 BinSchGerG; BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271):

Einer Erweiterung der eingeschränkten Zuständigkeit (Kompetenz) der Rheinschiffahrtsgerichte gemäß Art. 34 und Art. 34bis der Revidierten Mannheimer Akte, die in der Zuständigkeitsbeschreibung nach §§ 14, 15 BinSchGerG aufgegriffen werden, auf sonstige Verfahrensgegenstände steht Art. 35ter der Revidierten Mannheimer Akte entgegen; die Regelung schließt es aus, dass durch Vereinbarung der Parteien Streitigkeiten vor das Rheinschiffahrtsgericht gebracht werden, für die dieses nicht kompetent ist, weshalb die Parteien in den Aufbau der für Rheinschiffahrtssachen geschaffenen Gerichtsorganisation nicht eingreifen können (sogenannte negative ausschließliche Zuständigkeit, BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Senat, Urt. v. 21.03.2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28]). Dies korrespondiert mit der Regelung in § 16 BinSchGerG, wonach die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, nicht mit einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden darf, eine Entscheidung außerhalb der sich aus Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte ergebenden Kompetenz mithin ausgeschlossen wurde. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass vor die Rheinschiffahrtsgerichte ausschließlich Rheinschiffahrtssachen gelangen und nur für die Rheinschiffahrtssachen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Revidierten Mannheimer Akte gelten (BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]). Wenn nach § 14 Abs. 1 BinSchGerG in Rheinschiffahrtssachen schon die Vorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur dann gelten, soweit sich aus den Bestimmungen der Mannheimer Akte nichts anderes ergibt (so zu Recht BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]), dann muss dies erst Recht für Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten, die nur anwendbar sind, soweit das Binnenschiffahrtsgerichtsgesetz keine besonderen Regelungen enthält (vgl. § 8 BinSchGerG), die mithin nur eine nachrangige Geltung beanspruchen können. Die internationale Regelung über die Zuständigkeit in der Revidierten Mannheimer Akte hat als Sonderregelung Vorrang vor den allgemeinen nationalen (Prozess-)Vorschriften, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die vertragsschließenden Staaten der Akte insoweit Erweiterungen der Zuständigkeit durch Vorschriften des nationalen Rechts zulassen wollten (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109]).

 

5.3       Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber die Zuständigkeitsregeln in der Revidierten Mannheimer Akte nicht einseitig abändern kann (so schon BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]). Dies gilt insbesondere auch für die Zuständigkeitsfrage, die grundsätzlich der Nachprüfung im Instanzenzug unterliegt und zwar für die allgemeine sachliche Zuständigkeit durch § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden konnte, nicht jedoch hinsichtlich der Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte, denn der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung, der Revidierten Mannheimer Akte, daran gehindert (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 23. Januar 1997 - 352 S - 6/96 - [juris Rn. 7]). Deshalb ist auch die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung, die zu einer Änderung der Regelungen der Revidierten Mannheimer Akte führen würde, ausgeschlossen, die Revidierte Mannheimer Akte enthält eine abschließende Regelung der Verfahrensordnung (vgl. Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109] zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dass die vertragsschließenden Staaten weder beim Abschluss der Mainzer Akte vom 31.03.1831 noch bei den Beratungen, die zum Abschluss der (die Mainzer Akte ersetzenden) Revidierten Mannheimer Akte geführt haben, nicht nur keine Veranlassung gesehen haben, eine Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte über den Wortlaut des Art. 34 II. c. hinaus zu begründen, sondern zudem durch die Einfügung von Art. 35ter durch das Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte ausdrücklich die negative Ausschließlichkeit verankert haben, ist hinzunehmen und kann nicht durch das nationale Prozessrecht überwunden werden (vgl. auch Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 126]).

 

5.4       Aus Sinn und Zweck dieser Regelungen folgt, dass weder die Parteien noch das Rheinschiffahrtsgericht (z. B. durch Verkennung seiner Unzuständigkeit) die Zuständigkeiten in Rheinschiffahrtssachen über den durch die Revidierte Mannheimer Akte vorgegebenen Rahmen erweitern können (vgl. auch v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., MA Art 34, 34bis, Rn. 3).

Soweit das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe in einer früheren Entscheidung die Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO in Rheinschiffahrtsachen bejaht hat (Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28] - nicht tragend; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 BSch - [juris Rn. 39, 42), wird daran nicht festgehalten.

Wie gezeigt trägt weder die (unterstellte) Einordnung der Rheinschiffahrtsgerichte als ordentliche Gerichte noch die Annahme einer besonders gearteten sachlichen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13 und 15]; zuvor schon BGH, Urteil vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 270) diese Schlussfolgerungen, denn diese Qualifizierungen beantworten die Frage nach der Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO noch nicht, zumal der BGH durchaus erkannt hat, dass die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit Besonderheiten aufweist, die sich aus den völkerrechtlichen Bindungen gemäß der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, ohne allerdings diese Besonderheiten in den Blick zu nehmen, was im Übrigen zur Beantwortung der vom BGH in dieser Entscheidung aufgeworfenen Frage (Zulässigkeit der Revision in Rheinschiffahrtssachen) auch nicht erforderlich war. Die auf dieses Urteil gestützte Schlussfolgerung, nach dem Inhalt dieser Entscheidung gebe es keinen Grund, die Frage der Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte von der in § 513 Abs. 2 ZPO geregelten Beschränkung auszunehmen, überzeugt daher nicht. Das gleiche gilt für die Annahme, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Mai 1996 (II ZR 174/64) lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Nachprüfbarkeit der Zuständigkeit ausschließen könne, wenn in 2. Instanz das Oberlandesgericht als Rheinschiffahrtsobergericht angerufen werde (Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]), denn auch damit befasst sich das Urteil nicht und damit musste es sich auch nicht befassen. Zumal schon zweifelhaft ist, ob der in Bezug genommenen Formulierung („Die richterliche Entscheidung über diese Zuständigkeitsfrage unterliegt der Nachprüfung im Instanzenzug, da das Gesetz eine solche Nachprüfung nicht ausschließt, der deutsche Gesetzgeber nach der zwischenstaatlichen Vereinbarung sie auch insoweit gar nicht ausschließen konnte, als im zweiten Rechtszug die Zentralkommission angerufen wird“ - BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 15]) eine solche Aussage entnommen werden kann, denn zum einen stellte sich auch die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Nachprüfung der Zuständigkeit ausschließen könnte, nicht, da eine solche Regelung nicht bestand; zum anderen kann nicht unterstellt werden, dass der Bundesgerichtshof den Gesetzgeber für befugt hielt, den deutschen Rheinschiffahrtsgerichten durch Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung Verfahren zuzuweisen, für die diese nicht nach Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte kompetent sind, zumal er - zu Recht - die Befugnis des nationalen Gesetzgebers zur Änderung der Revidierten Mannheimer Akte verneinte (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 23. Januar 1997 - 352 S - 6/96 - [juris Rn. 7]). Die Annahme der Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO würde zudem zu einer Uneinheitlichkeit der Zuständigkeiten führen, die dann von den besonderen nationalen Regelungen über die Möglichkeit, die Zuständigkeit im Rechtsmittelzug zu prüfen, abhängig wäre, was Sinn und Zweck und dem Willen der Vertragsparteien der Revidierten Mannheimer Akte widersprechen würde (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109]) und auch mit den Grundsätzen der negativen Ausschließlichkeit der Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Senat, Urt. v. 21.03.2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28]) nicht zu vereinbaren wäre. Soweit das Rheinschiffahrtsobergericht Köln die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Binnenschiffahrtsgerichte auf die sachliche Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte übertragen will (Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 BSch - [juris Rn. 42]), stehen dem schon die vorrangigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Rheinschiffahrtssachen entgegen (vgl. zu diesem Vorrang schon BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271, 285).

Ob an der Auffassung, dass bei Klagen, die auch vor dem Rheinschiffahrtsgericht hätten erhoben werden können, aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick auf das zuvor erklärte Einverständnis der Parteien davon abgesehen werden könnte, die Sache an das zuständige Landgericht zur Entscheidung über die Berufung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (so der Senat, Urteil vom 21. März 2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28, 29]), festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, die Klage hätte bei Beachtung der eingeschränkten Kompetenz (Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte) - wie gezeigt - nicht vor dem Rheinschiffahrtsgericht erhoben werden können.

 

5.5       Somit ist der Senat einerseits (ausschließlich) zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz berufen (Art. 37 Abs. 1 der Revidierten Mannheimer Akte; §§ 15 Abs. 1, 18 BinSchGerG), andererseits aber an einer Entscheidung in der Sache gehindert, da dem Senat für eine Entscheidung in der Sache die Kompetenz fehlt, weil keine Rheinschiffahrtssache im Sinne von Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte Gegenstand der Klage ist, er mithin über das Begehren nicht als Rheinschiffahrtsobergericht entscheiden kann (vgl. zur umgekehrten Konstellation § 14 Abs. 2 BinSchGerG). Der als Rheinschiffahrtsobergericht zwar für die Berufung zuständige, hinsichtlich des Streitgegenstands aber unzuständige Senat kann auch nicht als Schiffahrtsobergericht sachlich entscheiden, dies ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensregelungen rechtlich nicht zulässig (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR-174/64 - [juris Rn. 16]; Urteil vom 22. Mai 1980 - II ZR 17/79 - [juris Rn. 9]). Die Klage ist daher - da trotz Hinweis auf die Unzuständigkeit keine Verweisung beantragt wurde - als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Urteil vom 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - [juris Rn. 7]; Urteil vom 7. November 1974 - II ZR 94/74 - [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - [juris Rn. 7]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 112, 128]).

 

5.6       Selbst wenn man - anders als der Senat - § 513 Abs. 2 ZPO auch in Rheinschiffahrtsachen grundsätzlich für anwendbar halten würde, hinderte die Vorschrift eine Prüfung der Zuständigkeit nicht. Denn die Vorschrift hindert eine Überprüfung nicht, wenn die Bejahung der Zuständigkeit einen Verstoß gegen die grundrechtsgleiche Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellt:

 

5.6.1     Soweit die Auffassung, die Zuständigkeit des Erstgerichts könne im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise dann geprüft werden, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit einem Verfahrensbeteiligten den gesetzlichen Richter entzogen hat (bejahend: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 423/21 - [juris Rn. 10], jeweils zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 65 Abs. 4 FamFG; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. März 1998 - 8 U 215/97 - [juris Rn. 16, 17] zu § 512a ZPO; Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 513 Rn. 8; MünchKommZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. § 513 Rn. 22; MünchKommZPO/Hamdorf 6. Aufl. § 571 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 513 Rn. 11), bezweifelt wird (Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO 15. Aufl. § 513 Rn. 16; BeckOK ZPO/Wulf, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 513 Rn. 11; Saenger/Wöstmann, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, ZPO § 513 Rn. 3; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 513 ZPO Rn.10), überzeugt dies nicht (offen gelassen in: BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20 - [juris Rn. 15]). Zum einen fehlt dem Gesetzgeber der ZPO die Kompetenz, die Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für den Zivilprozess außer Kraft zu setzen. Zum anderen würde es in hohem Maße den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechen, den Zivilgerichten im Rechtsmittelverfahren zu verwehren, Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen und zu beheben und die Parteien auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verweisen. Denn in einem Rechtsstaat gehört zu einer grundrechtlichen Garantie zur Einhaltung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Verfahrensgrundrechte der Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [juris Rn. 36]), weshalb die Verfahrensordnung so auszugestalten ist, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [juris Rn. 39]). Es entspricht daher dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und ihre Beseitigung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes in erster Linie durch die Fachgerichte erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [juris Rn. 46]). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es widersprechen, § 513 Abs. 2 ZPO in der Weise auszulegen, dass dem Berufungsgericht die Kontrolle der Einhaltung dieser Verfahrensgrundrechte und mithin insbesondere auch der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG versagt ist, das Berufungsgericht vielmehr gehalten wäre, einen Verstoß gegen diese Gewährleistung in seiner Entscheidung zu perpetuieren. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die vom Ausgangsgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit nicht hinfällig werden zu lassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14 - [juris Rn. 12]), rechtfertigen eine Einschränkung nicht (a. A. wohl BeckOK ZPO/Wulf, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 513 Rn. 12; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 513 ZPO Rn.10; Saenger/Wöstmann, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, ZPO § 513 Rn. 3).

 

5.6.2     Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) liegen vor.

 

5.6.2.1  Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist deshalb durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (z. B. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 - [juris Rn. 18]; Beschluss vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 - [juris Rn. 15]), mithin also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 BvR 75/22 - [juris Rn. 33]), weil beispielsweise eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20 - [juris Rn. 16]).

 

5.6.2.2  Willkür im Sinne einer groben Missachtung oder grober Fehlanwendung des die Zuständigkeit des Rheinschiffahrtsgerichts bestimmenden Rechts liegt hier vor, da eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wurde, denn schon das Landgericht Darmstadt hat - wie bereits gezeigt - entgegen § 281 Abs. 1 ZPO als zuständiges Gericht an ein unzuständiges Gericht verwiesen. Das Rheinschiffahrtsgericht Mainz hat ausweislich der Entscheidungsgründe jede Prüfung der - offensichtlich fehlenden - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eines zweifellos zuständigen Gerichts und seiner Zuständigkeit unterlassen und insbesondere grundlegend verkannt, dass sich seine Zuständigkeit allein aus Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte bezogen auf den sogenannten kommerziellen Rhein ergeben könnte, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden als Rheinschiffahrtsgericht somit offensichtlich missachtet. Sowohl die Verweisung als auch die in der Entscheidung in der Sache liegende Bejahung der Zuständigkeit für ein nicht dem Rheinstrom zugehöriges Nebengewässer ist deshalb nicht mehr verständlich und zudem vor dem Hintergrund der zweifelsfrei entgegenstehenden bindenden Zuständigkeitsvorschriften aus der Revidierten Mannheimer Akte unhaltbar. Eine solche willkürliche Verweisung und Bejahung der Zuständigkeit, die zum Entzug des gesetzlichen Richters führte, würde somit auch bei Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO den Senat an der Prüfung der Zulässigkeit der Klage und an der Klageabweisung als unzulässig nicht hindern und folglich auch einer Klageabweisung wegen Unzuständigkeit nicht entgegen stehen.

 

6.         Auf die fehlende Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte wurden die Parteien unter dem 28.06.2024 hingewiesen (AS II 58 ff.). Die Stellungnahme des Klägers vom 25.07.2024 (AS II 87 f.) gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung:

Die Annahme des - anwaltlich vertretenen - Klägers, ihm werde die Verweisung „zur Last gelegt“, er habe die Unzuständigkeit des Gerichts nicht erkennen können und die „Verweisung habe nicht in seiner Sphäre gelegen“, weshalb die „nachträgliche Abweisung der Klage wegen der vermeintlichen Unzuständigkeit im vorliegenden Fall unbillig und rechtsfehlerhaft“ sei, ist unbehelflich, weil es für die Zuständigkeit eines Gerichts auf diese Umstände nicht ankommt und die Unzuständigkeit eines Gerichts nicht schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil eine Partei unverschuldet die Unzuständigkeit verkannt hat. Zudem hat das Landgericht Darmstadt in der Verfügung vom 21.12.2018 (AS I 28/29) zum einen seine vermeintliche Unzuständigkeit nicht begründet und zum anderen bereits auf die einschlägigen Vorschriften der Revidierten Mannheimer Akte hingewiesen, sodass es dem - anwaltlich vertretenen - Kläger ohne weiteres möglich war, die Voraussetzungen für eine Verweisung wegen Unzuständigkeit und für eine Zuständigkeit des Rheinschiffahrtsgerichts zu Mainz zu prüfen. Dass eine solche Prüfung unterblieben ist und stattdessen unter Bezugnahme auf den erteilten Hinweis ausdrücklich die Verweisung an das „zuständige Amtsgericht Mainz“ beantragt wurde (AS I 37), belegt, dass die Verweisung an das unzuständige Rheinschiffahrtsgericht Mainz entgegen dem Vortrag des Klägers auf seine Veranlassung erfolgt ist, wobei eventuelle Versäumnisse insoweit zu seinen Lasten gehen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weshalb der - anwaltlich vertretene - Kläger, wie er in seiner Stellungnahme meint, trotz des eindeutigen Wortlauts des Hinweises nicht habe erkennen können, dass eine Verweisung an das Rheinschiffahrtsgericht Mainz erfolgen werde, muss ebenso sein Geheimnis bleiben wie seine Annahme, er habe die Unzuständigkeit nicht erkennen können.

Dass der Kläger - anders als der Senat - ohne erkennbare Begründung eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses annimmt und Willkür verneint, überzeugt angesichts der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit wegen des Fehlens jeder Rechtsgrundlage für eine Verweisung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses kommt es - wie gezeigt - nicht an, zumal es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, bereits gegenüber dem Landgericht Darmstadt auf dessen Zuständigkeit und die Unzuständigkeit des Rheinschiffahrtsgerichts hinzuweisen. Das Verbot der reformatio in peius steht der Annahme der Unzuständigkeit und damit der Unzulässigkeit der Klage nicht entgegen, auch ist nicht erkennbar, in welcher Weise der Kläger durch die auf seinen Antrag erfolgte Verweisung an ein unzuständiges Gericht schlechter gestellt wurde, nachdem er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, die Frage der Zuständigkeit zu prüfen.

Schließlich ist für die Zuständigkeit unerheblich, dass es sich bei dem Gewässer, auf dem sich der Unfall ereignet hat, um einen sogenannten Altrheinarm handelt, denn allein die nach wie vor bestehende Verbindung mit dem eigentlichen Rheinstrom kann - wie ebenfalls bereits gezeigt - die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte nicht begründen.

 

7. Auf die Berufung des Beklagten ist daher das Urteil des Rheinschiffahrtsgericht Mainz aufzuheben und aufgrund der aus der Unzuständigkeit folgenden Unzulässigkeit die Klage abzuweisen.

Dieses Urteil ist kein Versäumnisurteil, sondern ein streitiges Urteil, weil es nicht auf der Säumnis des Beklagten beruht, denn die Klage hätte – wie dargelegt – auch bei einer Vertretung des Klägers im Verhandlungstermin als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 201/58 -, NJW 1961, 2207). Deshalb ist bei einer Unzulässigkeit der Klage trotz der Säumnis des Berufungsbeklagten diese durch kontradiktorisches Urteil abzuweisen (allg. M., vgl. Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 539 Rn. 6; BeckOK ZPO/Wulf, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 539 Rn. 17; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 539 ZPO Rn. 7, 9; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 539 Rn. 11; Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 539 Rn. 8).

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung (§ 227 Abs. 1 ZPO) in dem am Terminstag eingegangenen Verlegungsantrag weder darlegt noch glaubhaft gemacht wurde (siehe die Verfügung über die Ablehnung des Antrags, AS II 91). Das gleiche gilt für das mit Schriftsatz vom 26.08.2024 (AS II 93) eingereichte Attest, denn dieses lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Be-einträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen, obwohl bei Stellung eines Terminsverlegungsantrags erst kurz vor dem anberaumten Termin die Gründe für die Verhinderung so detailliert angegeben und untermauert werden müssen, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ [Brfg] 43/14 - [juris Rn. 5]; BFH, Beschluss vom 31. März 2006 - IV B 138/04 - [juris Rn. 4]; BFH, Beschluss vom 8. September 2015 - XI B 33/15 - [juris Rn. 12]; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. September 2023 - IX ZR 219/22 - [juris Rn. 15]). Zudem ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus dem Attest, dass eine eventuelle krankheitsbedingte Verhinderung plötzlich aufgetreten sein könnte. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers, nachdem sie mit Verfügung vom 27.08.2024 (AS II 99) auf die unzureichende Darlegung einer Verhinderung hingewiesen wurden, mit weiterem Schriftsatz vom 29.08.2024 nochmals Stellung genommen und nunmehr - erstmals - ein aussagekräftiges Attest vorgelegt und das plötzliche Auftreten des Verhinderungsgrunds geltend gemacht. Allerdings wurde eine Verhinderung des weiteren Sozietätsmitglieds - immerhin wird nunmehr nicht mehr in Abrede gestellt, dass sämtliche Mitglieder der Sozietät bevollmächtigt sind - nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, worauf nicht verzichtet werden kann, insbesondere da die im Schriftsatz vom 29.08.2024 aufgestellte Behauptung, diese sei nicht erreichbar gewesen, offensichtlich falsch ist, da sie den Verlegungsantrag einfach signiert und aus ihrem beA versandt hat. Die schlichte pauschale Behauptung eigner Termine, bei denen noch nicht einmal ausdrücklich darlegt wird, dass diese mit dem Senatstermin kollidierten (siehe die mit Schriftsatz vom 29.08.2024 in Kopie vorgelegte Erklärung von Rechtsanwältin B), deren Richtigkeit auch nicht anwaltlich versichert wird, genügt angesichts dessen nicht. Auch die wiederholte Behauptung, diese sei mit der Sache nicht betraut gewesen, vermag eine Unzumutbarkeit einer Terminswahrnehmung durch diese nicht zu begründen. Zum einen hat sie die Berufungsantwort signiert und über ihr beA versandt, zum anderen beschränkte sich die Verhandlung auf die Frage der (Un-)Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte, worauf der Senat unter dem 28.06.2024 ausführlich hingewiesen und der Kläger mit Schriftsatz vom 25.07.2024 (AS II 87 f.) bereits Stellung genommen hatte, weshalb eine Notwendigkeit zur vollständigen Einarbeitung in die Sache ohnehin nicht bestand. Nachdem der von Rechtsanwältin B übermittelte Verlegungsantrag bereits um 08:07 Uhr beim Oberlandesgericht einging, sie demnach schon zuvor von einem - unter Zugrundelegung ihrer Einschätzung - „Vertretungsfall“ Kenntnis hatte und sie aufgrund des pauschalen und nicht glaubhaft gemachten Verlegungsgrunds nicht mit einer Verlegung rechnen konnte, wäre zu einer Anreise noch ausreichend Zeit gewesen, zumal in der Terminsplanung des Senats eventuelle Verspätungen von Prozessbevollmächtigten ohnehin eingeplant sind. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wurde mithin nicht dargelegt, im Hinblick auf die bereits erfolgte Stellungnahme war eine Terminsverlegung auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers erforderlich, Anhaltspunkte dafür ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Schriftsätzen vom 26.08.2024 (AS II 90 und 95) und vom 29.08.2024 (AS II 101 f.), eine Verlegung zur Wahrung seiner Äußerungsrechte wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Gerichtsgebühren fallen nicht an (Art. 39 der Mannheimer Akte). Die sonstigen Kosten trägt der Kläger (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

8. Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer Verweisung nach § 281 ZPO die negative Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte überwunden werden kann, hat für deren Entscheidungskompetenz grundsätzliche Bedeutung; zudem wird die Möglichkeit der Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO in Rheinschiffahrtsachen in der Rechtsprechung der Rheinschiffahrtsobergerichte unterschiedlich beurteilt.

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Richter
am Oberlandesgericht

Richter
am Oberlandesgericht