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Leitsätze:
1) Die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte erstreckt sich nach Art. 34 II. c. und Art. 34bis der Revidierten Mannheimer Akte erstreckt sich nicht auf Verfahren, in denen der Eigentümer eines Yacht anlässlich eines Unfalls auf dem Rhein seine Wassersport-Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt.
2) Die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte kann auch nicht durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) begründet werden, da die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte durch Parteivereinbarung erweitert werden kann, weil sie der Parteidisposition entzogen ist, weshalb sie auch nicht nach § 38 ZPO begründet werden kann.
3) Das Rheinschifffahrtsobergericht ist auch nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO an der Prüfung der Unzuständigkeit des angerufenen Rheinschifffahrtsgerichts gehindert, weil die Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte den Vorrang vor den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschifffahrtssachen und der nationale Gesetzgeber die Zuständigkeitsregeln in der Revidierten Mannheimer Akte nicht einseitig abändern oder erweitern kann.
Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe
22 U 1/23 RhSch
76 C 7/19 BSch AG Mainz
URTEIL
vom 16.09.2024
(auf Berufung gegen das Urteil
des Rheinschiffahrtsgerichts
Mainz vom 18.04.2023, Az.: 76 C 7/19 BSch)
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Forderung aus Versicherungsvertrag nach Rheinhavarie
hat das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024 für Recht erkannt:
Es wird Bezug genommen auf:
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.07.2024 wird aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 18.04.2023, Az.: 76 C 7/19 BSch, aufgehoben und der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Mannheim verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts und der Kosten der Säumnis bleibt dem Landgericht Mannheim vorbehalten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Der Kläger nimmt seine Wassersport-Haftpflichtversicherung auf Ersatz des restlichen Schadens, den seine Motoryacht „G. “ (Baujahr 2018) im Rahmen einer Havarie auf dem Rhein bei Rheinkilometer 496 erlitten hat, in Anspruch, da diese von dem geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von 96.657,00 € nur 43.328,00 € reguliert hat, eine weitere Regulierung unter Berufung auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gem. § 81 Abs. 2 VVG jedoch ablehnte.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Motoryacht innerhalb der Fahrrinne flussaufwärts gesteuert. Etwa in Höhe von Rheinkilometer 496 sei sein Boot heftig erschüttert worden und ins Wanken geraten. Offensichtlich sei das Boot mit einem im Wasser treibenden Gegenstand kollidiert, möglicherweise einem Baumstumpf. Er sei im Führerstand gestürzt und habe im Fallen durch eine unwillkürliche Bewegung den Gashebel in die Position „beschleunigen“ gedrückt, sodass das Boot unvermittelt heftig Fahrt aufgenommen, die Fahrrinne des Rheins gequert habe und auf das gegenüber liegende Ufer zugesteuert sei. Er habe ein Gegensteuerungsmanöver eingeleitet und sei eine Kurve gefahren. Er habe nicht verhindern können, dass das Boot dabei Grundkontakt gehabt habe und hierbei Leck geschlagen sei. Anschließend sei das Boot manövrierunfähig gewesen.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 hat er vorgetragen, dass er talabwärts gefahren sei. Des Weiteren wurde dort der Vortrag insofern modifiziert, als er, als er sich von dem Sturz aufgerappelt gehabt habe, das Ruder sofort nach rechts herumgerissen habe und noch in die Kurvenfahrt eingeschwenkt sei, gleichwohl aber bereits Grundberührung gehabt habe und in der Kurve weitere Grundberührung mitgenommen hätte.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Kläger sodann ausgeführt, er sei erst flussaufwärts unterwegs gewesen, habe dann gedreht und sei dann flussabwärts gefahren. Kurz vor Oppenheim sei das Boot, das er in der Fahrrinne gefahren habe, von irgendetwas getroffen worden. Er sei aus dem Steuerstand geworfen worden und hingefallen. Das Boot sei Richtung linkes Seitenufer gesteuert. Er habe dann gegengelenkt, das sei jedoch erfolglos gewesen. Er habe die Steine doch noch etwas seitlich erwischt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.328,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
es lägen mehrere unterschiedliche Schadensschilderungen vor. Bereits dies stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die weiteren Ansprüchen auf Versicherungsleistung entgegenstehe. Im Übrigen habe der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht. Er sei, das beweise die Spurenlage am Boot, in Geradeausfahrt mit hoher Geschwindigkeit einmal über ein festes Unterwasserhindernis gefahren. Dies belege, dass seine Schilderungen nicht zutreffen könnten. Das Fahren des Bootes mit hoher Geschwindigkeit außerhalb der Fahrrinne über ein festes Unterwasserhindernis sei grob sorgfaltswidrig.
Das Amtsgericht - Rheinschiffahrtsgericht - Mainz hat - sachverständig beraten - mit Urteil vom 18.04.2023, auf das wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags im 1. Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers an der Havarie (sic), die zum Schaden geführt habe, auszugehen sei. Unstreitig habe der Kläger die Fahrrinne verlassen und im Uferbereich Grundberührung gehabt. Die Beklagte habe mit dem Gutachten des Sachverständigen den Beweis der groben Fahrlässigkeit geführt. Der Sachverständige habe aufgrund des Schadensbildes festgestellt, dass das Boot in Geradeausfahrt mit hoher Geschwindigkeit einmal über ein festes Unterwasserhindernis gefahren sei. Dieses Schadensbild korreliere nicht mit den Schilderungen des Klägers, der eine Kurve gefahren sein wolle, als es zur Grundberührung gekommen sei, denn der Sachverständige habe im Gegensatz dazu festgestellt, dass sich das Boot in Geradeausfahrt zum Zeitpunkt des Grundkontaktes befunden haben müsse. Der Kläger habe auch nicht mittels der Zeugin H. die Beweisführung der Beklagten entkräften können. Es sei daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich der Kläger mit hoher Geschwindigkeit in Geradeausfahrt außerhalb der Fahrrinne in Ufernähe begeben habe, was einen objektiv ungewöhnlich erheblichen Fahrlässigkeitsvorwurf begründe. Dieser lasse auch auf die innere gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen. Da im vorliegenden Fall seitens der Beklagten eine Zahlung auf der Basis von 50 % stattgefunden habe, könne es dahinstehen, ob eine Kürzung auf Null gerechtfertigt gewesen wäre. Eine hälftige Schadensübernahme stelle auf jeden Fall für den Fall der groben Fahrlässigkeit lediglich eine moderate Kürzung dar, die im vorliegenden Fall angemessen erscheine.
Gegen dieses ihm am 26.04.2023 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 16.05.2023 eingegangenen Berufung, die er innerhalb der bis zum 17.08.2023 verlängerten Frist mit dem am 17.08.2023 eingegangenen Schriftsatz vom 17.08.2023 hat begründen lassen:
Das Amtsgericht (sic) habe ungeachtet des wiederholt erfolgten Vortrags zum Auslöser der Havarie ignoriert, dass der Kläger erst aufgrund einer in der Fahrrinne erfolgten Kollision mit einem dort treibenden Gegenstand die Kontrolle über das streitgegenständliche Sportboot verloren habe. Dieser Zeitpunkt des erstmaligen Kontrollverlusts sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ihm bei der Steuerung des Schiffes ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zur Last zu legen sei oder nicht. Zwar möge der Kläger im Rahmen seiner Einvernahme angegeben haben, dass das Ruder des Bootes in diesem Zeitpunkt auf Kurvenfahrt gestellt gewesen sei. Diese Angabe sei auch unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit in jeder Hinsicht nachvollziehbar, da jeder Bootsführer intuitiv bei Grundberührung vom Ufer weg lenken würde, was in vorliegendem Fall eine Ruderstellung nach steuerbord bedeutet habe. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen der Zeugin H. nachvollziehbar, die angegeben habe, dass es bereits in der Fahrrinne eine Kollision mit einem schwimmenden Gegenstand gegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 22.07.2024 und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mainz aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger
1. 43.328,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 03.07.2018 sowie
2. einen weiteren Betrag in Höhe von € 727,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
zu bezahlen
sowie den Rechtsstreit an das funktional und örtlich zuständige Landgericht Mannheim, hilfsweise an das zuständige Gericht, zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil und führt aus, die behauptete Kollision mit einem treibenden Gegenstand in der Fahrrinne sei nur vorgeschoben. Bei einer Kollision mit einem treibenden Gegenstand innerhalb der Fahrrinne mit einer derart hohen Geschwindigkeit, wie sie der Kläger geschildert habe, hätten Schäden an dem Boot aufgetreten müssen, wie weder der vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige noch der Gerichtssachverständige festgestellt hätten. Beide Sachverständige gingen übereinstimmend davon aus, dass die vorhandenen Schäden von einer einmaligen Kollision mit einem festen Unterwasserhindernis herrührten. Nurmehr fürsorglich berufe sich die Beklagte weiterhin auf eine (teilweise) Leistungsfreiheit wegen eines zumindest grob fahrlässigen Verstoßes des Klägers gegen die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Nachdem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Verhandlungstermin vom 22.07.2024 unentschuldigt nicht erschienen war, erging auf Antrag der Beklagten gegen ihn ein Versäumnisurteil, das ihm am 27.07.2024 zugestellt wurde (AS II 49) und gegen das er mit am 05.08.2024 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums (AS II 50) Einspruch hat einlegen lassen.
II.
1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 22.07.2024 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339, 340 ZPO).
2. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen statthaft. Der Wert der Beschwer übersteigt auch den Betrag von 20 Sonderziehungsrechten (Art. 37 i. V. m. Art. 32 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20.11.1963, und der Bekanntmachung vom 11. März 1969, BGBl. II S. 597; künftig: Revidierte Mannheimer Akte).
Das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe ist zur Entscheidung über die Berufung berufen (Art. 37, 38 der revidierten Mannheimer Akte), denn die Berufung richtet sich gegen eine Entscheidung des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz, wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt; sowohl im Eingang des Urteils als auch in den vorgeschriebenen Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO führt das Gericht die Bezeichnung „Amtsgericht Mainz RheinSchifffahrtsgericht“ bzw. „Amtsgericht - RheinSchifffahrtsgericht - Mainz“. Dass das Verfahren ein dem Binnenschiffahrtsgericht zugewiesenes Aktenzeichen führt und die Akte auch sonst Ungenauigkeiten hinsichtlich der Bezeichnung des Gerichts erkennen lässt, ändert an dieser ausdrücklichen Bekundung, als Rheinschiffahrtsgericht entscheiden zu wollen, nichts, zumal die Klage auch ausdrücklich an das Rheinschiffahrtsgericht gerichtet war.
3. Die Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des Urteils und auf dessen Antrag zur Verweisung des Rechtsstreits an das nach §§ 13, 17 ZPO, § 71 Abs. 1 GVG zuständige Landgericht Mannheim. Denn die Rheinschiffahrtsgerichte sind für die Entscheidung nicht zuständig und die an diese gerichtete Klage ist deshalb unzulässig.
3.1 Die Zulässigkeit der Klage und damit die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte hat der Senat grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - [juris Rn. 3]; Urteil vom 07. November 1974 - II ZR 94/74 - [juris Rn. 8]; Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - [juris Rn. 5]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 127]). Der Umstand, dass das Rheinschiffahrtsgericht seine Zuständigkeit nicht geprüft hat, ist ohne Bedeutung.
3.2 Denn nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 34 II. c. der revidierten Mannheimer Akte sind - soweit hier von Interesse - die Rheinschiffahrtsgerichte nur für Klagen wegen der Beschädigungen, welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden andern verursacht haben, kompetent (zuständig). Mit der Klage werden derartige Ansprüche nicht geltend gemacht, der Kläger begehrt vielmehr Ersatzleistungen wegen der von ihm selbst verursachten Beschädigung seiner Motoryacht „G. “ aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Vertrags über eine - nach seiner Behauptung – „Wassersport-Haftpflichtversicherung“ für diese Motoryacht. Die Zuständigkeit kann auch nicht aus Art. 34bis der Revidierten Mannheimer Akte hergeleitet werden, da mit dieser Vorschrift lediglich die Kompetenz aus Art. 34 II. c. auf gleichgerichtete, vertragliche Ansprüche gegen einen Schädiger erweitert wurde. Eine Kompetenz für Ansprüche des Klägers, der sich selbst geschädigt hatte, gegen seine Versicherung wurde mithin nicht begründet.
Für eine ausdehnende Auslegung besteht keine Veranlassung. Zwar entspricht es der herrschenden Auffassung, dass in die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte alle Gerichtsstreitigkeiten wegen Schäden einbezogen werden, die Schiffe, während sie zur Schiffahrt verwendet werden, anderen zufügen (Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 08. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 29] m. w. Nachw.), weil es erklärtes Ziel der Signaturstaaten der Mannheimer Akte war und ist, möglichst alle havarierelevanten Vorgänge auf dem Rhein durch orts- und sachkundige Rheinschiffahrtsgerichte entscheiden zu lassen und so die einheitliche Beurteilung aller havarierelevanten Vorgänge sicherzustellen (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 15.02.1969, ZfB 1969, Nr. 5 S. 74 [S. 168]; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 22. November 2018 - 3 U 138/17 BSchRh [juris Rn. 22] m. w. Nachw.), eine Erweiterung der Zuständigkeit auf alle Streitigkeiten, die in irgendeiner Beziehung zum Rhein stehen, wird jedoch weder befürwortet (v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. MA Art 34, 34bis, Rn. 9, 10) noch ist dies angezeigt. Auf die besondere Orts- und Sachkunde der Rheinschiffahrtsgerichte zur Beurteilung havarierelevanter Vorgänge auf dem Rhein kommt es hier jedoch nicht an, gefordert ist allenfalls eine besondere Sachkunde im Versicherungsvertragsrecht, da eine Einstandspflicht der Beklagten aufgrund der mit dem Kläger vereinbarten Versicherungsbedingungen im Streit ist.
3.3 Das unzuständige Rheinschiffahrtsgericht wurde auch nicht durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) zuständig, obwohl die Beklagte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gerügt hat. Zum einen folgt dies schon daraus, dass der im amtsgerichtlichen Verfahren nach § 504 ZPO notwendige Hinweis nicht erfolgte, eine Zuständigkeit nach § 39 Satz 1 ZPO deshalb nicht begründet werden konnte (§ 39 Satz 2 ZPO). Zum anderen ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden darf, sie ist der Parteidisposition entzogen (z. B. BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 127]; Senat, Urteil vom 21. März 2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28]; Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt, 4. Aufl., S. 18/19; Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen, 1996, S. 94), weshalb eine nicht Art. 34 II. der Revidierten Mannheimer Akte unterfallende Streitigkeit einem Rheinschiffahrtsgericht nicht unterbreitet werden kann (vgl. auch Art. 35ter der Revidierten Mannheimer Akte). Dies schließt - schon wegen der Nähe zur vereinbarten Gerichtszuständigkeit und der dadurch begründeten Entsprechung des Gegenstands des § 39 ZPO und dem der Prorogation nach § 38 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 39 Rn. 1; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. § 39 ZPO Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl., § 39 Rn. 1) - auch eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Verhandlung aus, denn damit würde eine Umgehung der Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung eröffnet. Aus § 39 ZPO kann auch nicht entnommen werden, dass den Parteien stets die Möglichkeit eröffnet werden müsste, die Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung zu begründen (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12 - [juris Rn. 14]). Die Parteien können deshalb die in der Revidierten Mannheimer Akte enthaltenen Zuständigkeitsregelungen nicht durch Prozesshandlungen oder deren Unterlassen (hier das Unterlassen der Zuständigkeitsrüge) abändern oder erweitern. Deshalb ist zu Recht anerkannt, dass von Amts wegen nachzuprüfen ist, ob das Rheinschiffahrtsgericht seine sachliche Zuständigkeit nach Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte zutreffend angenommen hat, da insoweit §§ 295 Abs. 1, 528 ZPO nicht anwendbar sind, sondern § 295 Abs. 2 ZPO gilt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Urteil vom 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - [juris Rn. 3]; Urteil vom 07. November 1974 - II ZR 94/74 - [juris Rn. 82]; Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - [juris Rn. 5]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 127]). § 14 Abs. 2 Satz 1 BinSchGerG verweist ausdrücklich auf die Zuständigkeitsbestimmungen der Mannheimer Akte, die Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Gesetzes sollen nur gelten, soweit sich aus den Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte nichts anderes ergibt. Damit brachte der Bundesgesetzgeber ganz allgemein zum Ausdruck, dass sich die Bundesrepublik - im Gegensatz zu der Note der Reichsregierung vom 14. November 1936 (RGBl. II 361; vgl. auch Koffka, Deutsche Justiz 1936, 1801) - an die Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte gebunden hält (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]; ebenso v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. MA Art 34, 34bis, Rn. 3).
3.4 An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 513 Abs. 2 ZPO nichts geändert, obwohl diese Vorschrift allgemein dahin verstanden wird, dass sie ein schlechthin bestehendes Verbot enthält, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit nachzuprüfen (Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 513 Rn. 6; BeckOK ZPO/Wulf, 52. Ed. 01.03.2024, ZPO § 513 Rn. 8; Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 513 Rn. 7; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 513 Rn. 18, jew. m. w. Nachweisen; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 – V ZR 143/21 – [juris Rn. 5] zur gleichlautenden Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO). Denn diese Vorschrift ist in Rheinschiffahrtssachen nicht anwendbar:
3.4.1 Dabei kann offenbleiben, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach die Schiffahrtsgerichte und Schiffahrtsobergerichte keine besonderen Gerichte, sondern ordentliche Gerichte seien, die lediglich die Besonderheit aufwiesen, dass die sachliche Zuständigkeit im ersten und zweiten Rechtszug und der Rechtsmittelzug abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt ist, sie deshalb auch die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit ausübten und nur die wahlweise als Berufungsinstanz zugelassene Zentralkommission in Straßburg, deren Zulassung sich auf § 14 Nr. 1 GVG gründe, außerhalb des Rahmens der ordentlichen Gerichtsbarkeit stehe (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 - BGHZ 18, 267, 269/270; Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13]; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]). Zweifelhaft erscheint diese Auffassung deshalb, weil der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Rheinschiffahrtsgerichten (Art. 33 (1) und Art. 38 der Revidierten Mannheimer Akte) in der Weise nachgekommen ist, dass sie für diese Gerichte Personal und Sachmittel der nach § 3 Abs. 1, 5, 11 BinSchGerG gebildeten Schiffahrtsgerichte zur Verfügung stellt und diese als die vertraglichen Gerichte bestimmt hat (§ 15 Abs. 1 BinSchGerG), nichts daran ändert, dass die so gebildeten Gerichte solche sind, deren Aufgabenbereich und Kompetenz sich ausschließlich aus der Revidierten Mannheimer Akte herleitet, deren Tätigkeit mithin auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht (in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963 zur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 6. Juli 1966 [BGBl. 1966 II S. 560], in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 [BGBl. II S. 597]), eine (Um-)Qualifizierung der Rheinschiffahrtsgerichte als „normale“ ordentliche Gerichtsbarkeit nicht stattgefunden hat, diese aufgrund der vertraglichen Bindung an die Revidierte Mannheimer Akte auch nicht hätte vorgenommen werden können. Hinzu kommt, dass aus historischer Sicht im Rahmen der Vereinheitlichung der Gerichtsorganisation durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 11. April 1877 den Rheinschiffahrtgerichten in § 14 Nr. 1 eine besondere Stellung zugebilligt wurde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um Gerichte aufgrund der internationalen Rheinschiffahrtsakte handelt, die außerhalb der nationalen Rechtordnung stehen (vgl. Kischel, Die Geschichte der Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit von 1804 bis in die Gegenwart, S. 125/126) und dass die reichsgesetzliche Regelung im Rheinschiffahrtsgesetz von 1879 daran nichts änderte (Kischel, a. a. O. S. 131 f.), weshalb fraglich ist, warum für das vergleichbare Regelungen enthaltende Binnenschiffahrtgerichtsgesetz etwas anderes gelten sollte (für die Einordnung als besondere Gerichte Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 14 Rn. 7; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 14 GVG Rn. 1; a. A. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 82. Aufl. 2024, GVG § 14 Rn. 5; BeckOK GVG/Gerhold, 21. Ed. 15.11.2023, GVG § 14 Rn. 8; Kürschner: Sportschifffahrt und Binnenschifffahrtsrecht, NZV 2007, 20, 24).
3.4.2 Denn aus einer solchen formalen Einordnung als ordentliche Gerichte kann, selbst wenn man ihr folgen wollte, kein Argument für die Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO in Rheinschiffahrtssachen hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die dafür geltenden besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen der Anwendung der Vorschrift entgegenstehen. Denn anerkanntermaßen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur, soweit sich keine Besonderheiten aus den völkerrechtlichen Vertragsbindungen auf Grund der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, weil die Bestimmungen der revidierten Mannheimer Akte den Vorrang haben (BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271):
Einer Erweiterung der eingeschränkten Zuständigkeit (Kompetenz) der Rheinschiffahrtsgerichte gemäß Art. 34 und Art. 34bis der Revidierten Mannheimer Akte, die in der Zuständigkeitsbeschreibung nach §§ 14, 15 BinSchGerG aufgegriffen werden, auf sonstige Verfahrensgegenstände steht Art. 35ter der Revidierten Mannheimer Akte entgegen. Die Regelung schließt es aus, dass durch Vereinbarung der Parteien Streitigkeiten vor das Rheinschiffahrtsgericht gebracht werden, für die dieses nicht kompetent ist, weshalb die Parteien in den Aufbau der für Rheinschiffahrtssachen geschaffenen Gerichtsorganisation nicht eingreifen können (sogenannte negative ausschließliche Zuständigkeit, BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Senat, Urt. v. 21.03.2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28]). Dies korrespondiert mit der Regelung in § 16 BinSchGerG, wonach die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, nicht mit einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden darf, eine Entscheidung außerhalb der sich aus Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte ergebenden Kompetenz mithin ausgeschlossen wurde. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass vor die Rheinschiffahrtsgerichte ausschließlich Rheinschiffahrtssachen gelangen und nur für die Rheinschiffahrtssachen die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Revidierten Mannheimer Akte gelten (BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]). Wenn nach § 14 Abs. 1 BinSchGerG in Rheinschiffahrtssachen schon die Vorschriften für Binnenschiffahrtssachen nur dann gelten, soweit sich aus den Bestimmungen der Revidierten Mannheimer Akte nichts anderes ergibt (so zu Recht BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]), dann muss dies erst Recht für Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten, die nur anwendbar sind, soweit das Binnenschiffahrtsgerichtsgesetz keine besonderen Regelungen enthält (vgl. § 8 BinSchGerG). Die internationale Regelung über die Zuständigkeit in der Revidierten Mannheimer Akte hat als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen nationalen (Prozess-)Vorschriften, zumal keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die vertragsschließenden Staaten der Akte insoweit Erweiterungen der Zuständigkeit durch Vorschriften des nationalen Rechts zulassen wollten (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109]).
3.4.3 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeitsregeln in der Revidierten Mannheimer Akte nicht einseitig abändern kann (so schon BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]). Dies gilt insbesondere auch für die Zuständigkeitsfrage, die grundsätzlich der Nachprüfung im Instanzenzug unterliegt und zwar für die allgemeine sachliche Zuständigkeit durch § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden konnte, nicht jedoch hinsichtlich der Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte, denn der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung, der Revidierten Mannheimer Akte, daran gehindert (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 23. Januar 1997 - 352 S - 6/96 - [juris Rn. 7]). Deshalb ist auch die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung, die zu einer Änderung der Regelungen der Revidierten Mannheimer Akte führen würde, ausgeschlossen, die Revidierte Mannheimer Akte enthält eine abschließende Regelung der Verfahrensordnung (vgl. Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109] zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dass die vertragsschließenden Staaten beim Abschluss der Mainzer Akte und den Beratungen, die zum Abschluss der (die Mainzer Akte ersetzenden) Revidierten Mannheimer Akte geführt haben, nicht nur keine Veranlassung gesehen haben, eine Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte über den Wortlaut des Art. 34 II. c. hinaus zu begründen, sondern zudem in Art. 35ter ausdrücklich die negative Ausschließlichkeit verankert haben, ist hinzunehmen und kann nicht durch das nationale Prozessrecht überwunden werden (vgl. auch Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 126]).
3.4.4 Aus Sinn und Zweck dieser Regelungen folgt, dass weder die Parteien noch das Rheinschiffahrtsgericht (z. B. durch Verkennung seiner Unzuständigkeit) die Zuständigkeiten in Rheinschiffahrtssachen über den durch die revidierte Mannheimer Akte vorgegebenen Rahmen erweitern können (vgl. auch v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl. MA Art 34, 34bis, Rn. 3).
Soweit das Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe in einer früheren Entscheidung die Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO in Rheinschiffahrtssachen bejaht hat (Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28] - nicht tragend -; ebenso Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 BSch - [juris Rn. 39, 42), wird daran nicht festgehalten.
Wie gezeigt trägt weder die Einordnung der Rheinschiffahrtsgerichte als ordentliche Gerichte noch die Annahme einer besonders gearteten sachlichen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 13 und 15]; zuvor schon BGH, Urteil vom 14. Oktober 1955 - I ZR 5/54 - [BGHZ 18, 267, 270]) diese Schlussfolgerungen, denn diese Qualifizierungen beantworten die Frage nach der Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO noch nicht, zumal der BGH durchaus erkannt hat, dass die Rheinschiffahrtsgerichtsbarkeit Besonderheiten aufweist, die sich aus den völkerrechtlichen Bindungen gemäß der Revidierten Mannheimer Akte ergeben, ohne allerdings diese Besonderheiten in den Blick zu nehmen, was im Übrigen zur Beantwortung der vom BGH in dieser Entscheidung aufgeworfenen Frage (Zulässigkeit der Revision in Rheinschiffahrtssachen) auch nicht erforderlich war. Die auf dieses Urteil gestützte Schlussfolgerung, nach dem Inhalt dieser Entscheidung gebe es keinen Grund, die Frage der Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte von der in § 513 Abs. 2 ZPO geregelten Beschränkung auszunehmen, überzeugt daher nicht. Das gleiche gilt für die Annahme, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Mai 1996 (II ZR 174/64) lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Nachprüfbarkeit der Zuständigkeit ausschließen könne, wenn in 2. Instanz das Oberlandesgericht als Rheinschiffahrtsobergericht angerufen werde (Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2002 - 1 U 2/02 RhSch - [juris Rn. 28]), denn auch damit befasst sich das Urteil nicht und damit musste es sich auch nicht befassen. Zudem ist schon zweifelhaft, ob der in Bezug genommenen Formulierung („Die richterliche Entscheidung über diese Zuständigkeitsfrage unterliegt der Nachprüfung im Instanzenzug, da das Gesetz eine solche Nachprüfung nicht ausschließt, der deutsche Gesetzgeber nach der zwischenstaatlichen Vereinbarung sich auch insoweit gar nicht ausschließen konnte, als im zweiten Rechtszug die Zentralkommission angerufen wird“ - BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 15]), eine solche Aussage entnommen werden kann, denn zum einen stellte sich auch die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Nachprüfung der Zuständigkeit ausschließen könnte, nicht, da zum Zeitpunkt der Entscheidung eine solche Regelung nicht bestand; zum anderen kann nicht unterstellt werden, dass der Bundesgerichtshof den Gesetzgeber für befugt hielt, den deutschen Rheinschiffahrtsgerichten durch Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung Verfahren zuzuweisen, für die diese nach Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte nicht kompetent sind, zumal er - zu Recht - die Befugnis des nationalen Gesetzgebers zur Änderung der Revidierten Mannheimer Akte verneinte (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1972 - II ZR 11/72 - [juris Rn. 6]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 23. Januar 1997 - 352 S - 6/96 - [juris Rn. 7]). Die Annahme der Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO würde zudem zu einer Uneinheitlichkeit der Zuständigkeiten führen, die dann von den besonderen nationalen Regelungen über die Möglichkeit, die Zuständigkeit im Rechtsmittelzug zu prüfen, abhängig wäre, was Sinn und Zweck und dem Willen der Vertragsparteien der Revidierten Mannheimer Akte widersprechen würde (Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 109]) und auch mit den Grundsätzen der negativen Ausschließlichkeit der Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 05. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Senat, Urt. v. 21.03.2007 - 22 U 5/06 RhSch - [juris Rn. 28]) nicht zu vereinbaren wäre. Soweit das Rheinschiffahrtsobergericht Köln die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Binnenschiffahrtsgerichte auf die sachliche Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte übertragen will (Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 BSch - [juris Rn. 42]), stehen dem schon die vorrangigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Rheinschiffahrtssachen entgegen (vgl. zu diesem Vorrang schon BGH, Urt. v. 14.10.1955 - I ZR 5/54 -, BGHZ 18, 267, 269, 271, 285).
Ob an der Auffassung, dass bei Klagen, die auch vor dem Rheinschiffahrtsgericht hätten erhoben werden können, aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick auf das zuvor erklärte Einverständnis der Parteien davon abgesehen werden könne, die Sache an das zuständige Landgericht zur Entscheidung über die Berufung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (so der Senat, Urteil vom 21. März 2007 – 22 U 5/06 RhSch – [juris Rn. 28, 29]), festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, die Klage hätte bei Beachtung der eingeschränkten Kompetenz (Art. 34 II. c. der revidierten Mannheimer Akte) - wie gezeigt - nicht vor dem Rheinschiffahrtsgericht erhoben werden können.
3.5 Selbst wenn man - anders als der Senat - § 513 Abs. 2 ZPO auch in Rheinschiffahrtssachen grundsätzlich für anwendbar halten würde, hinderte die Vorschrift eine Prüfung der Zuständigkeit hier nicht. Denn die Vorschrift schließt eine Prüfung dann nicht aus, wenn die Bejahung der Zuständigkeit einen Verstoß gegen die grundrechtsgleiche Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellt:
3.5.1 Soweit die Auffassung, die Zuständigkeit des Erstgerichts könne im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise dann geprüft werden, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit einem Verfahrensbeteiligten den gesetzlichen Richter entzogen hat (bejahend: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 423/21 - [juris Rn. 10] jeweils zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 65 Abs. 4 FamFG; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. März 1998 - 8 U 215/97 - [juris Rn. 16, 17] zu § 512a ZPO; Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 513 Rn. 8; MünchKommZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. § 513 Rn. 22; MünchKommZPO/Hamdorf 6. Aufl. § 571 Rn. 10; Althammer in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 513 Rn. 11), bezweifelt wird (Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO 15. Aufl. § 513 Rn. 16; BeckOK ZPO/Wulf, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 513 Rn. 11; Saenger/Wöstmann, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, ZPO § 513 Rn. 3; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 513 ZPO Rn.10), überzeugt dies nicht (offen gelassen BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20 - [juris Rn. 15]). Zum einen fehlt dem Gesetzgeber der ZPO die Kompetenz, die Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für den Zivilprozess außer Kraft zu setzen. Zum anderen würde es in hohem Maße den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechen, den Zivilgerichten im Rechtsmittelverfahren zu verwehren, Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen und zu beheben und die Parteien auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verweisen. Denn in einem Rechtsstaat gehört zu einer grundrechtlichen Garantie zur Einhaltung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Verfahrensgrundrechte der Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [juris Rn. 36]), weshalb die Verfahrensordnung so auszugestalten ist, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [juris Rn. 39]). Es entspricht daher dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und ihre Beseitigung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes in erster Linie durch die Fachgerichte erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - [juris Rn. 46]). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es widersprechen, § 513 Abs. 2 ZPO in der Weise auszulegen, dass dem Berufungsgericht die Kontrolle der Einhaltung dieser Verfahrensgrundrechte und mithin insbesondere auch der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG versagt ist, das Berufungsgericht vielmehr gehalten wäre, einen Verstoß gegen diese Gewährleistung in seiner Entscheidung zu perpetuieren. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die vom Ausgangsgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit nicht hinfällig werden zu lassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 27/14 - [juris Rn. 12]), rechtfertigt eine Einschränkung nicht (a. A. wohl BeckOK ZPO/Wulf, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 513 Rn. 12; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 513 ZPO Rn.10; Saenger/Wöstmann, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, ZPO § 513 Rn. 3).
3.5.2 Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) liegen vor.
3.5.2.1 Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist deshalb durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (z. B. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70 - [juris Rn. 18]; Beschluss vom 1. Juli 2021 - 2 BvR 890/20 - [juris Rn. 15]), mithin also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 BvR 75/22 - [juris Rn. 33]), weil beispielsweise eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20 - [juris Rn. 16]).
3.5.2.2 Willkür im Sinne einer groben Missachtung oder grober Fehlanwendung des die Zuständigkeit des Rheinschiffahrtsgerichts bestimmenden Rechts liegt hier vor, da eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wurde. Das Rheinschiffahrtsgericht Mainz hat ausweislich der Entscheidungsgründe jede Prüfung seiner Zuständigkeit unterlassen und insbesondere grundlegend verkannt und ignoriert, dass sich seine Zuständigkeit allein aus Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte ergeben könnte, die klaren Voraussetzungen für sein Tätigwerden als Rheinschiffahrtsgericht somit offensichtlich missachtet. Die in der Entscheidung in der Sache liegende Bejahung der Zuständigkeit ist deshalb nicht verständlich und zudem vor dem Hintergrund der zweifelsfrei entgegenstehenden bindenden Zuständigkeitsvorschriften aus der Revidierten Mannheimer Akte offensichtlich unhaltbar. Eine solche willkürliche Bejahung der Zuständigkeit würde somit auch bei Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO den Senat an der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nicht hindern.
3.6 Somit ist der Senat einerseits (ausschließlich) zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz berufen (Art. 37 Abs. 1 der Revidierten Mannheimer Akte; §§ 15 Abs.1, 18 BinSchGerG), andererseits aber an einer Entscheidung in der Sache gehindert, da dem Senat für eine Entscheidung in der Sache die Kompetenz fehlt, weil keine Rheinschiffahrtssache im Sinne von Art. 34 II. c. der Revidierten Mannheimer Akte Gegenstand der Klage ist, er mithin nicht als Rheinschiffahrtsobergericht entscheiden kann (vgl. zur umgekehrten Konstellation § 14 Abs. 2 BinSchGerG).
3.6.1 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der als Rheinschiffahrtsobergericht unzuständige Senat auch nicht als Schiffahrtsobergericht sachlich entscheiden könnte, dies ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensregelungen rechtlich nicht zulässig (BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Urteil vom 22. Mai 1980 - II ZR 17/79 - [juris Rn. 9]).
Dem stünde zudem entgegen, dass der Senat auch deshalb nicht als Schiffahrtsobergericht entscheiden könnte, weil keine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 BinSchGerG besteht, denn sämtliche in Betracht kommenden Zuständigkeitsvorschriften (§ 2 Abs. 1 a), b) und c) BinSchGerG) setzen voraus, dass durch deliktisches oder sonst pflichtwidriges Verhalten schädigend auf ein Schiff eingewirkt wird (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., BinSchVerfG § 2 Rn. 4 f.), mithin ein Schädiger einem anderen beim Betrieb eines Binnenschiffes einen Schaden zugefügt hat. Daher werden Ansprüche gegen eine Wassersportversicherung wegen der Beschädigung eines Bootes auch nicht vor den Schiffahrtsgerichten geltend gemacht (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 30. März 2011 – 20 U 4108/10 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2010 – I-20 U 182/09 –, juris; OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2005 – 25 U 3834/04 –, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 1998 – 12 U 136/98 –, juris)
3.6.2 Gleichwohl ist die Berufung des Klägers nicht zurückzuweisen und die Klage - unter Änderung der angefochtenen Entscheidung - nicht als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1966 - II ZR 174/64 - [juris Rn. 16]; Urteil vom 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - [juris Rn. 7]; Urteil vom 7. November 1974 - II ZR 94/74 - [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - [juris Rn. 7]; Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 112, 128]). Denn der Kläger hat zusammen mit seinem Einspruch auch die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim beantragt, weshalb das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz, das aus den vorgenannten Gründen keinen Bestand haben kann, aufzuheben und der Rechtsstreit auf den Verweisungsantrag des Klägers an das zuständige Landgericht Mannheim (§ 71 Abs. 1 GVG, §§ 13, 17 ZPO) zu verweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - [juris Rn. 7]; siehe auch Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 - [juris Rn. 175]; sowie allgemein zur Notwendigkeit der Aufhebung der Entscheidung bei einer Verweisung im Rechtsmittelzug BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13 - [juris Rn. 52]; Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 281 Rn. 19; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 39; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 281 ZPO Rn. 12; jew. m. w. Nachw.). § 281 Abs. 1 ZPO ist auch Rheinschiffahrtssachen anwendbar (§§ 14 Abs. 1, 8 BinSchGerG), da die Revidierte Mannheimer Akte keine Vorschrift enthält, die der - zumindest entsprechenden - Anwendung von § 281 ZPO entgegen steht und auch die sonst in Rheinschiffahrtssachen geltenden Verfahrensgrundsätze eine Anwendung nicht ausschließen. Soweit die Beklagte unter Berufung auf BGH MDR 2005, 265 und Zöller/Greger, ZPO, § 281 Rn. 9 meint, der Senat sei an einer Verweisung gehindert, überzeugt dies nicht, denn die in beiden Fundstellen vertretene Rechtsauffassung gründet sich auf die Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO und stützt sich mithin auf eine Vorschrift, die - wie gezeigt - hier keine Geltung beansprucht.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Anrufung des unzuständigen Rheinschiffahrtsgerichts und der Kosten der Säumnis wird durch das Landgericht Mannheim zu entscheiden sein. Auch einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil des Senats keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Schließlich besteht keine Notwendigkeit einer Entscheidung über eine eventuelle Zulassung der Revision, da die Entscheidung des Senats unanfechtbar ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 355/06 - [juris Rn. 1]; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 55/11 - [juris Rn. 2]; BeckOK ZPO/Bacher, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 281 Rn. 24; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 40; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 281 Rn. 13). Dies hat zur Folge, dass eine Revision gegen das Urteil des Senats unzulässig wäre (BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51 - [juris Rn. 3]) und deshalb auch nicht zugelassen werden kann (BAG, Urteil vom 20. Dezember 1990 - 2 AZR 300/90 - [juris Rn. 14, 20, 21]; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 281 Rn. 40).
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