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Leitsatz:
Hohe Geldbußen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 5 BSchVerkG zu erwarten, wenn die von der Prüfungsbehörde angeordnete Frachtenprüfung trotz Belehrung über die nach § 31 a BSchVerkG bestehenden Verpflichtungen zur Vorlage von Geschäftsunterlagen und zur Auskunftserteilung bezüglich aller mit Verkehrsleistungen der Binnenschifffahrt zusammenhängenden Tatsachen und trotz wiederholter Terminansetzungen vorsätzlich verhindert wird.
Urteil
des Amtsgerichts Münster
vom 30. Juli 1986
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene, Schiffseigner von drei Schleppern, hatte bereits im Jahre 1984 einen rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid über 1000,- DM erhalten, weil er Beauftragten der WSD West die Durchführung einer beabsichtigten Frachtenprüfung nicht ermöglicht hatte. Im Jahre 1985 versuchten die beauftragten Frachtenprüfer erneut und wiederholt vergeblich, die Frachtenprüfung vorzunehmen, nachdem sich die Prüfer vorher angemeldet hatten und der Betroffene über seine Verpflichtung belehrt worden war, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, Auskünfte über alle mit der tariflichen Abwicklung der Verkehrsleistung zusammenhängenden Fragen zu erteilen und bei dieser Prüfung anwesend zu sein. Entweder wurde die Tür des Firmensitzes nicht geöffnet (am 5.2.1985), oder war der Steuerberater nicht zur Vorlage von Geschäftspapieren ermächtigt, oder die Mitteilung vom 19.2. 1985 über die neue Terminanordnung nicht von der Postabgeholt oder wurde - trotz Entgegennahme der Terminzustellung durch die Ehefrau oder trotz Hinterlassung einer schriftlichen Neuansetzung des Termins - in der Firma wiederholt niemand angetroffen (23.4. und 24.4.1985). Darauf erging gegen den Betroffenen ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel, um die Prüfung durchführen zu können.
Gegen den Betroffenen, der sich zum Sachverhalt nicht eingelassen hat, hat das Amtsgericht Münster wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 BSchVerkG eine Geldbuße von 3000,- DM festgesetzt.
Aus den Gründen:
„Bei dem oben festgestellten Sachverhalt ist das Gericht der Auffassung, dass der Betroffene die Frachtenprüfung vorsätzlich verhindert hat. Allein schon aufgrund des vorausgegangenen Bußgeldverfahrens wusste er, dass er zur Duldung einer solchen Prüfung verpflichtet war. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion hat wiederholt verschiedene Termine festgesetzt. Entsprechende Empfangsquittungen sind von der Ehefrau unterschrieben worden. Darüber hinaus ist der Steuerberater des Betroffenen informiert worden. Bei diesem Sachverhalt hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Betroffene von den wiederholten Versuchen der Verwaltung, eine Frachtenprüfung durchzuführen, nichts erfahren haben sollte.
Nach dem obigen Sachverhalt hat sich der Betroffene einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr schuldig gemacht.
Der Betroffene muss durch eine angemessene Geldbuße dazu angehalten werden, derartige Frachtenprüfungen in Zukunft zu ermöglichen. Die früher gegen ihn festgesetzte Geldbuße in Höhe von 1000,- DM hat nicht vermocht, ihn hinreichend zu beeindrucken. Der Betrieb des Betroffenen soll im letzten Jahr nach Angaben der Verteidigung mit Verlust gearbeitet haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht eine Geldbuße von 3000,- DM für angemessen."