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208 B - 14/87 - Berufungskammer der Zentralkommission (Berufungsinstanz Rheinschiffahrt)
Decision Date: 07.12.1987
File Reference: 208 B - 14/87
Decision Type: Urteil
Language: German
Court: Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg
Department: Berufungsinstanz Rheinschiffahrt

Leitsatz:

Zur vorschriftsmäßigen Einlegung des Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskammer der Rheinzentralkommission

Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt

vom 7. Dezember 1987

208 B - 14/87

(Rheinschiffahrtsgericht St. Goar)

Zum Tatbestand:

Auf den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid über DM 200,— wegen eines unzulässigen Überholmanövers hatte das Rheinschiffahrtsgericht die Geldbuße auf DM 150,— herabgesetzt. Der Betroffene hatte daraufhin an das Rheinschiffahrtsgericht geschrieben:
„Ich, . .., halte meinen Einspruch weiterhin aufrecht gegen den Bußgeldbescheid vom 7. 5. 1985 (Az. OWi Nr. 375/85) von DM 150,—.
Das Rheinschiffahrtsgericht sah darin eine Rechtsbeschwerde, die es wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von einer Woche als unzulässig verworfen hat. Hiergegen hat sich der Betroffene in einem undatierten Schreiben gewandt, in dem er erstmals erklärte, sein Einspruch sei für die Rheinzentralkommission und nicht für das Amtsgericht in St. Goar bestimmt gewesen. In einem weiteren Schreiben hat er erklärt, die Rheinzentralkommission solle über seinen Einspruch entscheiden.
Die Berufungskammer der Rheinzentralkommission hat dazu festgestellt, daß das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, ohne daß eine von ihr zu behandelnde Berufung eingelegt worden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
„...
Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt kann sich mit Bußgeldsachen nur befassen, wenn gegen Urteile oder Beschlüsse der Rheinschiffahrtsgerichte bei ihr Berufung eingelegt worden ist. Nach Artikel 37 Abs. 2 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ist das nur dann der Fall, wenn die Berufungsschrift das ausdrückliche Bemerken enthält, es werde die Entscheidung der Zentralkommission verlangt.
Die „Einspruch"-Schrift des Betroffenen vom 26. 9. 1986 wendet sich gegen den Beschluß des Rheinschiffahrtsgerichtes St. Goar vom 20. 5. 1986, wie der Hinweis auf die Geldbuße von DM 150 zeigt. Sie ist also das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die genannte Entscheidung. Eine Berufung an die Zentralkommission stellt sie nicht dar, weil deren Entscheidung nicht ausdrücklich verlangt wird. Ein derartiges Verlangen kann, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist, nicht nachgeholt werden, wie es der Betroffene durch seine beiden letzten Schreiben versucht hat. Das Rheinschiffahrtsgericht St. Goar hat deshalb mit Recht in dem Einspruch des Betroffenen gegen seinen Bußgeldbeschluß eine Rechtsbeschwerde gesehen, weil sie nach deutschem Verfahrensrecht als einziges Rechtsmittel verbleibt, wenn die Berufung an die Zentralkommission nicht gewählt wird. Es hat diese Rechtsbeschwerde zutreffend beschrieben und damit das Verfahren abgeschlossen.
..."

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.5 (Sammlung Seite 1260); ZfB 1989, 1260