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Leitsätze:
Der Angestellte einer Firma ist für die richtige Bemannung ihrer Schiffe verantwortlich, wenn ihm diese Aufgabe übertragen worden ist. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er Organ oder leitender Angestellter ist oder Vorgesetzte hat, an deren Weisungen er gebunden ist.
Ein für die Bemannung verantwortlicher Angestellter der Firma hat dafür zu sorgen, daß seine Befugnisse auch während seines Urlaubs in der erforderlichen Weise ausgeübt werden.
Schwierigkeiten bei der Anwerbung von Schiffsbesatzungsmitgliedern ändern die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bemannung nicht.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 2. September 1987
205 B —11/87
(Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Tatbestand:
Der Betroffene ist Angestellter der Firma U. und war nach Ansicht der zuständigen Behörde für die ordnungsgemäße Bemannung der Schiffe dieser Gesellschaft verantwortlich. Er erhielt daher Bußgeldbescheide über DM 305,— und DM 155,—, weil zwei Schiffe der Firma auf ihrer Fahrt am 2. 10. und 4.12.1985 von der Wasserschutzpolizei mit unvollständiger Besatzung angetroffen worden waren. Zu der Verhandlung vor dem Rheinschiffahrtsgericht, das sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, erschien der Betroffene nicht, ohne dies zu entschuldigen. Seine Einsprüche wurden daher gemäß § 74 Abs. 2 OWiG als unzulässig verworfen. Während er in erster Instanz seine Verantwortung nicht leugnete, begründete er seine Berufung mit der Behauptung, daß er weder ein Organ der Gesellschaft U. noch Betriebsleiter ihrer Abteilung Binnenschiffahrt noch ihr Personalleiter noch ein sonstiger nicht weisungsgebundener Angestellter sei. Im übrigen habe er sich vom 2. — 14.12.1985 in Urlaub befunden. Ferner beruft er sich auf die Schwierigkeit, qualifizierte Schiffsbesatzungsmitglieder anzuwerben. Andererseits verursachten stilliegende Schiffe erhebliche Kosten. Die Berufungskammer der Zentralkommission hat die Berufung zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Verantwortlichkeit des Betroffenen für die ordnungsgemäße Bemannung der Schiffe der U-GmbH hängt nicht davon ab, wie seine Stellung in deren Organisation rechtlich zu bewerten ist. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob er Organ oder leitender Angestellter der Gesellschaft ist. Entscheidend ist vielmehr, ob zu den ihm übertragenen Aufgaben auch die Sorge für die richtige Bemannung der Schiffe der Gesellschaft gehört. Es kommt also auf das an, was der Betroffene tatsächlich tut. Die ausgeübte Tätigkeit markiert auch den Umfang der Verantwortung. Unerheblich ist auch, ob der Betroffene Vorgesetzte hat, an deren Weisungen er gebunden ist. Hier kommt es darauf an, ob er tatsächlich Weisungen erhalten hat und erhält, die er im einzelnen Falle befolgen mußte oder muß.
Im ersten Rechtszuge hat der Betroffene seine Verantwortung für die richtige Bemannung der Schiffe der U-GmbH bejaht. Das zeigt vor allem sein Schreiben vom 4. 3. 1986 an die Wasserund Schiffahrtsdirektion West in Münster, durch das er gegen einen der beiden gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hat. Hier ist von fehlender Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht die Rede, sondern nur von Schwierigkeiten bei der Anwerbung von Matrosen und den hohen Kosten stilliegender Schiffe. Auch der Einspruch des Betroffenen vom 17. 4. 86 gegen den zweiten Bußgeldbescheid leugnet dessen Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht, behauptet aber, sie habe während eines Urlaubes nicht bestanden. Hiermit kann der Betroffene aber nicht gehört werden, denn die berufliche Verantwortung ruht während eines Urlaubes des Verantwortlichen nicht, da davon ausgegangen werden muß, daß dieser dafür Sorge trägt, daß seine Befugnisse während seines Urlaubes so ausgeübt werden, wie er das selbst tun würde. Der Betroffene hat nicht vorgetragen, daß dies nicht bei ihm so war.
Schwierigkeiten bei der Anwerbung von Schiffsbesatzungsmitgliedern ändern die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Bemannung nicht. Das gleiche gilt von den Kosten stilliegender Schiffe, für die keine vollständige Besatzung gefunden werden kann. Die ergangenen Bußgeldbescheide sind aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
...“
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1989 - Nr.6 (Sammlung Seite 1268 f.); ZfB 1989, 1268 f.