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Beschluss des Amtsgerichts – Schiffahrtsgericht St.Goar
vom 15.12.2003
2040Js 20194/03.4 Owi BSch
Gründe:
Der Betroffene befand sich am 31. August 2002 gegen 15.44 Uhr auf der Lahn mit seinem Schlauchboot KO-H 694 bei Aull (Lahn-Km 80,3) in der Bergfahrt. Eine Messung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit mittels Geschwindigkeitslaser-Pistole ergab einen Wert von 25 km/h, obgleich für die entsprechende Strecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß § 13.04 Bin SchStrO auf 12 km/h angeordnet ist.
Der Betroffene stellt dies an sich nicht in Abrede. Er entschuldigt sich damit, er habe sich mit seinem Sohn beschäftigt, der gequengelt habe. Dabei sei es zu der Überschreitung gekommen.
Diese Ausrede ist angesichts der Tatsache, dass der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um mehr als das doppelte überschritten hat, unglaubwürdig, aber auch unerheblich. Auch eine fahrlässige Überschreitung der Geschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen § 13.04 Abs. 1 BinSchStrO dar und ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 24 BinSchStrEVO als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Gemäß § 7 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. la BinSchAufG kann die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt deshalb gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG 2 Jahre, weshalb Verjährung frühestens am 1. September 2004 würde eintreten können.
Gegen die Höhe der von der Bußgeldbehörde festgesetzten Geldbuße ist nichts zu erinnern, zumal der Bußgeldkatalog bei einer Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit schon um mehr als 6 km/h eine Geldbuße von 150,00 Euro vorsieht.
Dem Betroffenen waren auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 465 StPO aufzuerlegen.