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Leitsatz:
§ 6.28 Ziffer 9 lit b BinSchStrO schreibt eine bestimmte Befestigungsweise beim Schleusen nicht vor. Es ist dem Schiffsführer grundsätzlich freigestellt, wie er seiner Verpflichtung, Stöße seines Schiffes gegen die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen andere Fahrzeuge zu vermeiden, nachkommt.
Urteil des Schiffahrtsgerichtes St. Goar
vom 12. Juni 2006
Aktenzeichen 2040 Js 74563/05.4 OWi BSch
rechtskräftig
Das Schiffahrtsgericht St. Goar hat mit folgender Begründung einen Bußgeldbescheid aufgehoben, der gegen einen Schiffsführer verhängt worden war, der Weisungen des Schleusenmeisters mißachtet hatte:
Gründe:
Der Bußgeldbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest vom 16. März 2005, gegen den der Betroffene formund fristgerecht Einspruch eingelegt hat, legt dem Betroffenen zur Last, als Schiffsführer von FGTS »S«
1. Weisungen des Betriebsstellenleiters, die dieser für die Sicherheit des Verkehrs innerhalb der Schleuse erteilt habe, missachtet zu haben,
2. die Weisung des Schleusenbeamten, die Schleuse wieder zu verlassen, missachtet zu haben und
3. die Schifffahrt behindert zu haben.
Die Hauptverhandlung vom 15. Mai 2006 hat aufgrund der Einlassung des Betroffenen, der uneidlichen Aussagen der Zeugen H, N, N, F, und Sch sowie den Ausführungen des Sachverständigen S. zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Betroffene ist Schiffsführer von FGTS »S«, mit dem er am Sonntag, den 22. August 2004, nachmittags auf der Lahn zu Berg fahren wollte. Nach der Einfahrt in die Schleuse Lahnstein bei Lahn-km 135,96 machte er sein Fahrzeug von einem der auf dem Oberdeck seines Schiffes befindlichen Mittelpoller an einem Polier auf der Schleusenplattform fest und sicherte es so gegen weitere Vorausfahrt. Nach Aufforderung des Schleusenmeisters befestigte er ein weiteres Tau an einem Nischenpoller der Schleuse, schlang es zunächst um das Geländer seines Schiffes und befestigte es alsdann an einem weiteren Polier auf dem Oberdeck mittschiffs. Der Schleusenmeister forderte den Betroffenen auf, sein Schiff am Heckpoller festzumachen, was der Betroffene als nicht machbar ablehnte. Es entwickelte sich eine längere Diskussion in deren Verlauf der Betroffene auch die zuständige Wasserschutzpolizei hinzubat. Auch unter Vermittlung der Beamten konnte keine Lösung gefunden werden, die beide Seiten befriedigte. Schließlich verließ der Betroffene mit dem Schiff die Schleuse, in der er über eine Stunde gelegen hatte, wieder zu Tal.
Hiernach kann dem Betroffenen kein Verstoß gegen schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen zur Last gelegt werden:
1. Soweit dem Betroffenen vorgeworfen wird, er habe eine Weisung des Schleusenmeisters missachtet, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden:
Der Betroffene hat sich unwiderlegbar dahin eingelassen, der Schleusenmeister habe verlangt, sein Schiff an dem Heckpoller festzumachen. Nach der Konstruktion des Schiffes und der Anordnung des Heckpollers war dies nicht zumutbar. Der Heckpoller kann vom Schiff aus nicht sicher erreicht werden. Auch nach Auffassung des Sachverständigen »S« konnnte dieser Heckpoller nicht belegt werden.
2. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Schleusenbeamte dem Betroffenen die klare Weisung erteilt hat, die Schleuse wieder zu verlassen. Nach der Darstellung der Zeugen hat sich zwischen dem Betroffenen und dem Schleusenmeister eine Diskussion zugetragen, in deren Verlauf der Schleusenbeamte immer wieder verlangt habe, der Betroffene solle das Schiff auf eine bestimmte Art und Weise festmachen oder aber die Schleuse verlassen. Dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt die unbedingte Weisung erteilt habe, die Schleuse müsse wieder frei gemacht werden, konnte nicht festgestellt werden. Dies hat auch der Zeuge »H« so nicht bekundet.
3. Hat sich somit die Diskussion des Betroffenen mit dem Schleusenmeister über einen längeren Zeitraum hingezogen, so kann dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden, er habe die Schifffahrt behindert. Selbst wenn andere Fahrzeuge auf die Schleusung gewartet haben sollten, kann nicht festgestellt werden, dass der Betroffene die Verzögerung zu vertreten hat. Dem Betroffenen kann darüber hinaus auch nicht zur Last gelegt werden, gegen § 6.28 Nr. 9b BinSchStrO verstoßen zu haben. Der Betroffene hatte sein Fahrzeug gegen weitere Vorausfahrt und querab gegen Bewegungen nach hinten gesichert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Befestigungsmittel nicht in der nach § 6.28 Nr. 9b Bin- SchStrO vorgeschriebenen Art bedient worden wären. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es dem Schiffsführer grundsätzlich frei steht, wie er seiner Verpflichtung, Stöße seines Schiffes gegen die Schleusentore oder die Schleusenvorrichtungen oder gegen andere Fahrzeuge zu vermeiden, nachkommt (vgl. Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 28. Oktober 1993 -AZ: OWi 8/93BSch, Bemm/von Waldstein, Anmerkung 20 zu § 6.28 RhSchPoIVO).
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2008 - Nr.9 (Sammlung Seite 1991); ZfB 2009, 1991