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2040 Js 62305/99.4 OWiBSchRh - Amtsgericht (-)
Decision Date: 08.06.2000
File Reference: 2040 Js 62305/99.4 OWiBSchRh
Decision Type: Beschluss
Language: German
Court: Amtsgericht St. Goar
Department: -

Beschluss des Amtsgerichts – Rheinschiffahrtsgericht – St. Goar

vom 08.06.2000

– 2040 Js 62305/99.4 OWiBSchRh –

Gründe:

Der Betroffene ist geständig, am 11. Dezember 1998 gegen 9.30 Uhr bei Stromkilometer 639 mit dem TMS N (110 m lang, 10,55 m breit) bei Stromkilometer 639 in der Betriebsform "B" auf dem Rhein zu Berg gefahren zu sein, obgleich sich an Bord nur zwei Schiffsführer und zwei Steuermänner (beide ohne Patent) befanden.

Gegen den ihm am 16. März 1999 zugestellten Bußgeldbescheid der WSD West vom 1. Februar 1999 hat er mit am 29. März 1999 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wird damit begründet, dass dem Betroffenen zur Last gelegt worden sei, es habe ein Steuermann mit Patent gefehlt, obgleich gemäss § 23.10 Stufe 3 Fußnote 4 auch das Schiff mit zwei Schiffsführern, einem Steuermann ohne Patent sowie zwei Matrosen, wobei einer der Matrosen durch einen Schiffsjungen ersetzt werden könne, erlaubt sei. Es habe somit lediglich ein Schiffsjunge gefehlt.

Die Ausführungen des Betroffenen entsprechen der gesetzlichen Bestimmung, so dass davon auszugehen ist, dass lediglich ein Schiffsjunge gefehlt hat.

Insoweit sieht die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung von Bußgeldern für Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften des Bundes auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen lediglich eine Geldbuße von 200,00 DM vor, so dass die gegen den Betroffenen zu verhängende Geldbuße entsprechend herabzusetzen war.

Umstände, die eine Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnten, sind nicht zu ersehen.

Gemäss § 39 der revidierten Rheinschifffahrtsakte ist dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei. Dem Betroffenen waren jedoch die Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen mit Ausnahme derer, die durch die Einlegung des Einspruchs entstanden sind, da der Einspruch insoweit vollen Erfolg hatte (§ 465 Abs. 2 StPO).

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2000 - Nr. 9 (Sammlung Seite 1798); ZfB 2000, 1798