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Leitsätze:
1) Ordnungswidrig handelt auch derjenige, der Verträge über Verkehrsleistungen tarifwidrig erfüllt.
2) Wer häufig Transporte auf der Bundeswasserstraße ausführen läßt, muß wissen, daß für diese Transporte Sondervorschriften bestehen, die den Rahmen des freien Wettbewerbs einschränken. Er muß sich unterrichten lassen, welche Verpflichtungen ihn beim Abschluß und bei der Erfüllung eines Vertrages über einen Binnenschiffstransport treffen
Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 10. September 1973
2 Ss (OWi) 344/73
(Amtsgericht Duisburg-Ruhrort)
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene betreibt ein Land- und Kieshandelsunternehmen. Der Zeuge X. hat als Eigner des Schiffes Y. dem Betroffenen für 14 Transporte einen um 50/0 ermäßigten Frachtbetrag in Rechnung gestellt. Die Unterbietung beträgt insgesamt etwa 1850,- DM. Die WSD hatte gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über 2200,- DM erlassen. Auf den Einspruch des Betroffenen wurde dieser vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 1900,- DM verurteilt. Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen worden.
Aus den Gründen:
Die Ansicht des Amtsgerichts, der Betroffene habe sich mit der Bezahlung der um 5 % ermäßigten Frachtrechnung einer Zuwiderhandlung gegen § 36 des BSchVerkG schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Bestimmung handelt nicht nur derjenige ordnungswidrig, der schuldhaft Verträge über Verkehrsleistungen u. a. auf Bundeswasserstraßen unter Verletzung der festgesetzten Tarife anbietet, vermittelt oder abschließt, sondern auch derjenige, der sie tarifwidrig erfüllt. Daß letzteres hier der Fall gewesen ist, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er meint lediglich, er habe das bezahlt, was ihm vom Schiffseigner in Rechnung gestellt worden sei. Auf die Rechnungsgestaltung habe er jedoch keinen Einfluß.
Der Beschwerdeführer will damit ersichtlich geltend machen, daß er sich bei der Tat im Irrtum befand. Mit Recht hat das Amtsgericht diesen Irrtum jedoch für unbeachtlich gehalten.
In Betracht käme hier allenfalls ein Irrtum über das Bestehen einer Norm, die einem Zahlungspflichtigen aufgibt, dafür Sorge zu tragen, daß das gezahlte Entgelt auch dem festgesetzten Tarif entspricht. Bei einem Irrtum darüber, daß etwas Unerlaubtes getan wird, handelt es sich um einen sogenannten Rechtsirrtum. Gemäß § 6 Abs. 3 OWiG ist einem Täter eine Tat dann anzulasten, wenn ihm die Unkenntnis über das Bestehen einer bestimmten Verbotsnorm vorzuwerfen ist. Wie das Amtsgericht rechtsbedenkenfrei dargetan hat, trifft das für den Beschwerdeführer zu. Er läßt sich seit geraumer Zeit häufig Transporte auf der Bundeswasserstraße ausführen. Angesichts dessen war ihm nicht unbekannt, daß für diese zahlreiche Sondervorschriften bestehen, die den Rahmen des freien Wettbewerbs entscheidend einschränken. Diese allgemeine Kenntnis ist um so mehr vorauszusetzen, als der Beschwerdeführer bis 1962 selbst Eigner des Schiffes „Z" war. Unter diesen Umständen hätte es ihm obgelegen, sich in sachgerechter Weise davon unterrichten zu lassen, welche Verpflichtungen ihn beim Abschluß und bei der Erfüllung eines Frachtvertrages treffen, der den Transport von Gütern auf einer Bundeswasserstraße zum Gegenstand hat. Derartige Bemühungen uni Unterrichtung hat der Beschwerdeführer den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge aber nicht unternommen. Auch in der Rechtfertigung der Rechtsbeschwerde wird in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß Unkenntnis des Betroffenen diesem nicht vorzuwerfen gewesen sei.