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Leitsätze:
Jedenfalls bei einem Blutalkoholgehalt eines Schiffsführers von deutlich über drei Promille ist eine relative Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB hinreichend bewiesen, ohne dass es auf Auffälligkeiten in der Schiffsführung wie »hartes Anlegen« und Fahren von »Schlangenlinien« ankommt. Anders als im Straßenverkehr gibt es im Schiffahrtsrecht feste Grenzwerte für die Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit nicht.
An sich darf eine Blutprobe ohne oder nach – möglicherweise wegen zu hoher Alkoholisierung – unwirksamer Einwilligung des Beschuldigten nur durch einen Richter angeordent werden; lehnt der Richter eine solche Entscheidung ab, so können die Ermittlungsbehörden (also die Staatsanwaltschaft) im Rahmen ihrer Eilfallkompetenz nach § 81 a II StPO die Entnahme einer Blutprobe selbst rechtswirksam anordnen.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes
vom 13. März 2013
Az.: 2 SS 3/13 (5/13)
Beschluss
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg – Strafrichter – vom 14. September 2012 – 9 Cs 590 Js 6238/11 – hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 13. März 2013 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten wird auf dessen Kosten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat mit seinem Urteil den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 € wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte am 25. Oktober 2011 gegen 09.10 Uhr als Kapitän das Fährschiff »Memel« über den Nord-Ostsee-Kanal an der Fährstelle Nobiskrug. Nachdem bereits gegen 09.00 Uhr der Angeklagte mit der Fähre zweimal im Abstand von 15 Minuten etwas härter als gewöhnlich angelegt hatte, rief ein namentlich nicht ermittelter Zeuge die Polizei an und äußerte den Verdacht, dass der Kapitän betrunken sei. Der um 09.20 Uhr an der Fähre erschienene PHM S. stellte fest, dass eine der beiden Fähren in Schlangenlinien fuhr und hart anlegte. Im Fahrstand dieser Fähre, zu dem der Zeuge S. und der weitere Zeuge PK So. sich begeben hatten, trafen diese Zeugen auf den Angeklagten. Im Fahrstand roch es nach Alkohol. Eine Geruchsprobe an einem Trinkbecher des Angeklagten führte den Zeugen S. zu der Annahme, dass sich in dem Becher Rotwein befand. Eine mit Einverständnis des Angeklagten durchgeführte Atemalkoholprobe ergab Werte von 4.02 ‰ um 09.36 Uhr und von 3,28 ‰ um 09.41 Uhr. Eine später um 10.35 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 3,28 ‰. Diese Blutprobe war den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zufolge allerdings nicht durch einen Richter, sondern durch den OStA B., Staatsanwaltschaft Kiel, angeordnet worden. Ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen S. sei zwar der Angeklagte mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden gewesen. Man habe aber dieses Einverständnis aufgrund der erheblichen Alkoholisierung nicht für wirksam erachtet und sich um eine richterliche Anordnung bemüht. Über die Leitstelle habe man versucht, den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel zu erreichen. Dieser habe ausrichten lassen, dass eine Entscheidung über den Antrag ohne Vorlage einer Akte nicht möglich sei. Eine Akte sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht angelegt gewesen. Das Anlegen einer solchen Akte hätte einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordert. Man habe sich dann an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel gewandt.
Der dortige Staatsanwalt habe für den Fall, dass das Amtsgericht Kiel nur mit Akte entscheiden wolle, die Blutprobenentnahme selbst angeordnet. Ein Ende März 2012 erstellter und in der Hauptverhandlung verlesener Aktenvermerk des Oberstaatsanwalts B. bestätigt diesen Ablauf.
Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht keine willkürliche Verletzung des in § 81 a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalts ersehen können. Hiergegen wendet sich der Angeklagte im Wege der Sprungrevision sowohl mit der allgemein erhobenen Sachrüge als auch der ausgeführten Verfahrensrüge.
II. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete und als solche sowohl statthafte sowie zulässig angebrachte Sprungrevision ist weder mit der erhobenen allgemeinen Sachrüge noch mit der zulässig angebrachten Verfahrensrüge erfolgreich, sondern war auf Antrag der Staatsanwaltschaft als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
1. Sachlich-rechtliche Fehler lässt das Urteil nicht erkennen. Hierbei mag offen bleiben, ob nicht schon aufgrund der festgestellten Atemalkoholwerte, der offensichtlichen Alkoholisierung des Angeklagten und den ersichtlich nicht mit Witterungseinflüssen (schwerer Seegang u. ä.) in Verbindung zu bringenden Auffälligkeiten in der Schiffsführung – »hartes
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2014- Nr.9 (Sammlung Seite 2213 f.); ZfB 2014, 2213 f.