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Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 5. Juni 1986
(Auf die Berufung gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 29. März 1985 - OWi 1062/84 RhSch -)
Entscheidungsgründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung des Betroffenen fristgerecht eingelegt wurde, da jedenfalls feststeht, dass die Berufung nicht begründet worden ist. Damit wird gemäß Artikel 37 § 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte die Berufung als nicht angebracht erachtet. Das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 29. März 1985 ist somit rechtskräftig.
Gemäß § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschifffahrtsgericht Mannheim unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzunehmen ist.
Es wird deshalb für Recht erkannt:
1) Die Berufung des Betroffenen gegen den Beschluss des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 29.3.1985 wird als unzulässig verworfen. Der angefochtene Beschluss wird bestätigt.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene.
3) Deren Festsetzung gemäß Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) A. BOUR (gez.) STUCKELBERGER