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Beschluss der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 22. November 1984
In der Bußgeldsache – 11 Js 5907/83 19 OWi- hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Strassburg in ihrer Sitzung vom 22. November 1984 folgenden Beschluss erlassen:
Nachdem die vom Verteidiger des Betroffenen am 5.7.1983 gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 29.6.1983 eingelegte Berufung nicht innerhalb der Frist des Artikels 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte von 30 Tagen begründet wurde (Eingang der Berufungsbegründung erst am 11.1.1984), wird die Berufung des Betroffenen für nicht angebracht erachtet.
Das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 29.6.1983 ist somit rechtskräftig.
Gemäss § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes.in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschiffahrtsgericht Mainz unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorzunehmen ist.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) A. Bour (gez.) Stückelberger