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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 22. November 1984
im schriftlichen Verfahren
In der Bußgeldsache
11 Js 5907/83 19 OWi
Nachdem die vom Verteidiger des Betroffenen am 5.7.1983 gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 29.6.1983 eingelegte Berufung nicht innerhalb der Frist des Artikels 37 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte von 30 Tagen begründet wurde (Eingang der Berufungsbegründung erst am 11.1.1984), wird die Berufung des Betroffenen für nicht angebracht erachtet. Das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mainz vom 29.6.1983 ist somit rechtskräftig.
Gemäß § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschifffahrtsgericht Mainz unter Berücksichtigung des Artikels 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzunehmen ist.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) A. Bour (gez.) Stückelberger