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Leitsatz:
Die korrekte Bezeichnung des in Binnenschiffahrtsachen gemäß § 5 I BinSchVerfG tätigen Gerichtes lautet Schiffahrtsgericht. Das Gericht hat diese Bezeichnung auf den schriftlichen Dokumenten, insbesondere Beschlüssen und Urteilen, zu führen.
Dies gilt auch für das als Berufungsgericht tätige Oberlandesgericht, das die Bezeichnung Schiffahrtsobergericht zu führen hat. Würde eine Berufung zum Schiffahrtsobergericht eingelegt, das angerufene Gericht aber in der Berufungsschrift als Oberlandesgericht bezeichnet, wäre die Berufung dennoch formgerecht eingelegt.
Beschluss des Schiffahrtsgerichtes Würzburg
vom 08. Juli 2014
Az.: 16 C 1678/13 BSch
Beschluss
Das Endurteil des Schiffahrtsgerichts Würzburg vom 16.05.2014 wird im Rubrum wie folgt berichtigt, dass die Bezeichnung Amtsgericht jeweils durch die Bezeichnung Schiffahrtsgericht ersetzt wird.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, 319 ZPO. Die in der Gerichts-EDV vorgegebene Bezeichnung des erkennenden Spruchkörpers im Rubrum muss richtigerweise gem. 5 Abs. 1 BinSchVerfG »Schiffahrtsgericht« lauten. Das Gericht hat erkennbar als Schiffahrtsgericht handeln wollen und gehandelt. Die EDV war entsprechend anzupassen. Der Beschwerdeführer wird anlässlich der vorliegenden Berichtigung dahingehend aufgeklärt, dass einzig korrekte Bezeichnung allerdings »Schiffahrtsgericht« (mit zwei »f«) ist (vgl. von Waldstein/Holland § 5 BinSchVerfG, Rdnr. 3). Die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung zu »Schifffahrtsgericht« (mit drei »f«) ist ebenso ungesetzlich und unzutreffend wie die angegriffene Bezeichnung als »Amtsgericht«. Das Schiffahrtsgericht ist insoweit zugunsten des Beschwerdeführers von einem mehrfachen Schreibversehen ausgegangen, so dass keine (Teil-)Zurückweisung angezeigt war. Hinsichtlich der weiter angeregten Berichtigung auch der Rechtsmittelbelehrung war kein Tätigwerden des Gerichts veranlasst. Gesetzliche Regelungen bestehen insoweit nicht. Eine Rechtsmitteleinlegung unter der Adressierung »Oberlandesgericht Nürnberg« wäre fristwahrend und ausreichend, so dass durch die evtl. unzureichende Bezeichnung keine Rechtsnachteile zu befürchten stehen. Den anwaltlich beratenen Parteien wird überdies hinreichende Rechtskenntnis unterstellt.
Ebenfalls abrufbar unter ZfB 2014 - Nr.8