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Leitsatz:
Ein Betroffener, der mit seinem Motorsportboot trotz eines Sperrschildes ohne vorherige Einzelerlaubnis in einen gesperrten Hafen einfährt, kann sich nicht darauf berufen, daß er dort Liegeplätze von Freunden habe aufsuchen wollen.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 24. März 1982
141 B - 4/82
(Rheinschiffahrtsgericht Mainz)
Zum Sachverhalt:
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, mit seinem Motorsportboot ein an der Mündung des Industriehafens MainzMombach aufgestelltes Verbotszeichen gemäß A 1 der Anlage 7 zur RhSchPolVO (Verbot der Durchfahrt) überfahren zu haben. Das Rheinschiffahrtsgericht hat ihm daher eine Geldbuße von 100,- DM auferlegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Berufungskammer der Rheinzentralkommission zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die in dem Bußgeldbescheid wie auch in dem späteren erstinstanzlichen Urteil mit 16.30 Uhr wiedergegebene Tatzeit zutrifft oder ob der Betroffene das Sperrschild kurz vor 15.00 Uhr passiert hat, denn aufgrund der Bekundungen der beiden in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Wasserschutzpolizeibeamten D. und C. steht fest, daß der Betroffene das Sperrschild überfahren hat und dieserhalb von den Beamten zunächst mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung belegt werden sollte, die er jedoch ablehnte. In seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene, daß er das Sperrschild zunächst nicht gesehen habe und erst von der Polizei auf dieses aufmerksam gemacht werden mußte. Auch hieraus ist zu entnehmen, daß der Betroffene ein vorhandenes Verbotsschild überfahren hat; denn sonst wäre für die Polizei kein Anlaß gewesen, ihn auf dieses Schild hinzuweisen. Schließlich hat der Betroffene in seiner schriftlichen Äußerung, die er auf die Anzeige hin am 15. April 1980 abgegeben hat, eingeräumt, daß dieses Verbotsschild wenige Stunden vorher von der Polizei aufgehängt worden sei. In einem weiteren Schreiben an die Bußgeldbehörde vom 15. Januar 1980 führt der Betroffene aus: „Richtig ist, daß sich die Begegnung mit Ihrem Wasserschutzpolizeiboot vor 15.00 Uhr zutrug." Er führte weiter aus, daß das Verbotszeichen wenige Stunden vorher dort aufgehängt worden sei. Aus diesen Einlassungen des Betroffenen ergibt sich, daß dieser das Vorhandensein des Verbotsschildes einräumt und auch dessen Überfahrung nicht in Abrede stellt; denn er beruft sich darauf, zur Einfahrt in den gesperrten Hafen deshalb berechtigt gewesen zu sein, da er in diesem Liegeplätze von Freunden mit dem Recht eines Anliegers aufsuchen wollte. Durch das Nichtbeachten des Sperrzeichens hat der Betroffene der Vorschrift des § 6.22 RhSchPVO zuwidergehandelt. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht nur eine fahrlässige Zuwiderhandlung angenommen, da dem Betroffenen nicht habe widerlegt werden können, daß er nur aus Unachtsamkeit das Sperrschild nicht bemerkte. Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, daß er ein Recht gehabt habe, trotz der Sperrung in den Hafen einzufahren; denn nach § 6.22 RhSchPVO müssen alle Fahrzeuge vor dem Sperrzeichen anhalten, wenn diesen Fahrzeugen nicht jeweils einzeln durch zuständige Beamten der Wasserschutzverwaltung oder der Wasserschutzpolizei die Weiterfahrt als Ausnahme freigegeben wurde. Eine solche Einzelerlaubnis hatte der Betroffene aber nach eigenem Vorbringen nicht eingeholt. Im übrigen könnten Einzelfreigaben als Ausnahme nur restriktiv ausgelegt werden und keinesfalls auch den Besuchern von Anliegern zugutekommen.
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