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Beschluss der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 13. Oktober 1982
In der Bussgeldsache hat die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt folgenden Beschluss erlassen:
Nachdem der Betroffene durch ausdrückliche Erklärung seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers seine Berufung gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mainz vom 17.12.1982 - OWi 11 Js 14561/80 - zurückgenommen hat, ist dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Gemäss § 46 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes in Verbindung mit § 473 der deutschen Strafprozessordnung, hat der Betroffene die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, deren Festsetzung vom Rheinschiffahrtsgericht Mainz unter Berücksichtigung von Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vorzunehmen ist.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) A. BOUR (gez.) P. QUANJARD