Decision Database
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
(Auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 26. Februar 1980 - OWi 1070/79 RhSch -)
In der Strafsache gegen
Es wird Bezug genommen auf:
1. das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichtes Mannheim vom 26.2.1980, durch welches gegen den Betroffenen eine Geldbusse von DM 150,- wegen eines Verstosses gegen § 6,04 Nr. 1 RSchPVO festgesetzt worden ist.
2. die Berufung des Betroffenen vom 28.2.1980, die am 3.3.80 bei Gericht eingegangen ist, und auf deren Begründung vom 6.3.1980, eingegangen bei Gericht am 7.3.1980.
3. die Erklärung der Anklagebehörde vom 13.3.1980.
4. die Akten OWi 1070/79 RSchPVO., welche der Berufungskammer vorgelegen haben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Am 6.9.1978 fuhr der Betroffene mit dem von ihm geführten Schubboot "VM" und 4 Schubleichtern auf dem Oberrhein zu Berg. Gegen 15 Uhr begegnete er bei km 366,5 dem MS "„I“", das gemittelt 2,43 m tief lag. Der Betroffene wies dieses Schiff an, an seiner Backbordseite vorbeizufahren. Dabei soll er ihm keinen geeigneten Weg zur Vorbeifahrt freigelassen haben. Das Rheinschifffahrtsgericht, hat deshalb gegen ihn eine Geldbuße von DM 150,- festgesetzte Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Betroffenen. Sie ist formell nicht zu beanstanden, hat aber aus den folgenden Gründen keinen Erfolg.
Der Zeuge Peetz fuhr mit dem von ihm geführten MS "Stadt Neckarsteinnach" etwa 200 m hinter dem Schubboot des Betroffenen zu Berg. Er hat ausgesagt, dieses Boot sei am badischen Ufer entlang gefahren, habe aber trotzdem die Talfahrt zur Begegnung an seiner Backbordseite aufgefordert, sodass diese noch näher an das badische Ufer haben gehen müssen. Diese Kursweisung habe er, der Zeuge, angesichts des Kurses des Schubbootes für falsch gehalten. Dieses habe entweder eine Begegnung an seiner Steuerbordseite verlangen, oder nach Steuerbord hin ausweichen müssen. Der Zeuge hat weiter wahrgenommen, dass das MS „I“ im Zusammenhang mit der Begegnung mit dem Schubboot Grundberührung hatte, stecken blieb, aber sofort aus eigener Kraft wieder frei kam. Diese Aussage stammt von einem Zeugen, von dem eine sachkundige Beurteilung der Situation erwartet werden kann und der die Ereignisse aus guter Beobachtungsposition wahrnehmen konnte. Sein Urteil über die Fahrweise des Schubbootes und dessen Kursweisung hat mithin Gewicht, zumal der Zeuge am Ausgange des Verfahrens uninteressiert ist und seine Aussage im wesentlichen mit derjenigen des Schiffsführers des MS „I“ übereinstimmt. Die Richtigkeit der Beurteilung der Kursweisung wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass das MS „I“ auf dem ihm gewiesenen Kurs Grundberührung hatte. Der ihm gewiesene Weg kann mithin kein geeigneter gewesen sein.
Der Versuch des Betroffenen, die Berührung durch die Abladung des MS „I“ zu erklären, überzeugt die Berufungskammer nicht. Der Betroffene muss nämlich zugeben, dass das Schiff auf einem Wasserpolster von 0.24 m fuhr. Ein solches Polster ist ein ausreichender Schutz gegen Grundberührung, wenn das Schiff nicht zu nahe an ein Ufer oder einen Grund gedrängt wird, wie es im vorliegenden Falle durch die Kursweisung des Betroffenen geschehen ist.
Die erlaubte Abladung allein kann also die Grundberührung nicht erklären. Nicht überzeugend ist weiter der Versuch des Betroffenen, mit Hilfe des Zeugen Peetz zu beweisen, dass für eine Vorbeifahrt an der Backbordseite des Schubbootes hinreichend Raum gewesen sei. Sie knüpft an die nicht protokollierte Aussage des Zeugen an, zwischen dem Schubverband und den
badischen Kribbelt hätten nicht mehr als 2 Fahrzeuge durchfahren können und errechnet auf dieser Grundlage einen 22 - 24 m breiten Fahrweg für die Talfahrt* Es ist zweifelhaft, ob auf dieser Weise die richtigen Schlussfolgerungen aus der nicht protokollierten Zeugenaussage in der Verhandlung vom 26.2.1980 gezogen werden, denn in der gleichen Verhandlung soll der Zeuge auch gesagt haben, zwischen dem Schubboot und dem MS „I“ sei bei der Begegnung "nicht mehr viel Raum" gewesen, sodass das Schubboot habe ausweichen müssen. Die richtige Folgerung aus der angeblichen nicht protokollierten Zeugenaussage ist also, dass das MS „I“ bei der Begegnung mit dem Schubboot so nahe wie möglich an dieses herangegangen ist, aber trotzdem Grundberührung hatte. Der Weg für die Vorbeifahrt kann also nicht geeignet gewesen sein. Schließlich kann aus der Tatsache, dass auf dem MS „I“ vor der Begegnung mit dem Schubboot kein Achtungssignal gegeben wurde, mit der Berufungsbegründung nicht gefolgert werden, dort habe man den gewiesenen Kurs für geeignet gehalten. Der Schiffsführer des MS „I“, der Zeuge „H“, hat nämlich erklärt, er habe das Schubboot über Sprechfunk aufgefordert, ihm Platz zu machen, aber nur die Antwort erhalten, ob er an Steuerbord vorbei wolle. Mit Rücksicht auf dieses Gespräch habe er ein Achtungssignal für überflüssig gehalten. Da der Betroffene und sein Steuermann „F“ sich an den Vorfall nicht erinnerten, bleibt die Aussage des Zeugen „H“ unwiderlegt. Sie erklärt hinreichend das unterbliebene Achtungssignal. Zusammenfassend verbleibt es deshalb bei der Feststellung des Rheinschifffahrtsgerichtes dass der Betroffene gegen § 6 .04 Nr.1 RSchPVO Verstößen hat und bei der vom Rheinschifffahrtsgericht erkannten Geldbußen.
Aus den Dargelegten, Gründen wird für Recht erkannt:
Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichtes Mannheim vom 26.2.1980 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichtes wird bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Betroffene.
Die Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung von Artikel 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erfolgt durch das Rheinschifffahrtsgericht Mannheim.