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Amtsgericht Konstanz
- Schifffahrtsgericht -
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
Prozessbevollmächtigte/r:
Kläger
gegen
D
Prozessbevollmächtigte/r:
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Konstanz
durch Richterin am Amtsgericht Weimer
auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2008 für Recht erkannt:
Beklagter
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.847,00 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 21,12.2007.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 12.05.2007 bei der Graf-Zeppelin-Regatta bei Friedrichshafen ereignete und durch den das Boot des Klägers Marke D. durch den Beklagten beschädigt wurde. Die Alleinhaftung des Beklagten ist unstreitig. Wegen der Schäden wird auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 19.05.2007 und die Lichtbilder auf CDRom (AS 79 ff. und 87) Bezug genommen.
Auf die vom Kläger geforderte Wertminderung in Höhe von 5.750,00 Euro zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten lediglich 230,00 Euro.
Die Yacht war zum Zeitpunkt des Unfalls knapp 11 Jahre alt. Die Reparaturkosten betrugen 5.478,00 Euro.
Der Kläger trägt vor, durch den Unfall sei der Wert seines Bootes um 5.750,00 Euro gemindert wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S vom 26.06.2007, wegen dessen Einzelheiten auf AS 69 ff. Bezug genommen wird, ergebe.
Dass das Boot unter dem Wasserpass gerammt und schwer geschädigt worden sei, wirke sich im Falle des Verkaufs der Vorschaden erheblich aus.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.520,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
Der Beklagte trägt vor, die Reparatur sei so gut ausgeführt worden, dass es nur einen kaum sichtbaren Unterschied zwischen dem Originalgelcoat und der lackierten Schiffsschale gebe. Es sei lediglich eine Wertminderung von 230,00 Euro entstanden, wie sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen H; vom 29.06.2007, wegen deren Einzelheiten auf AS 49 Bezug genommen wird, ergebe. Im Hinblick auf das Alter der Yacht von 12 Jahren bestünden Zweifel, ob überhaupt ein merkantiler Wert gegeben sei.
Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und zweier ergänzender Stellungnahmen des Bootsbaumeisters J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.04.2008 und die Stellungnahmen vom 03.06. und 11.06.2008 (AS 95 ff., 175 und 187) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten unstreitig aus § 823 BGB Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall vom 12.05.2007 entstandenen Schaden. Zudem zu ersetzenden Sachschaden gehört auch ein Anspruch auf Wertminderung, die sich auf 3.077,00 Euro belief. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Beklagten bereits 230,00 Euro bezahlt hat, besteht insoweit noch ein Anspruch in Höhe von 2.847,00 Euro.
Dem Beklagte ist zwar insoweit Recht zu geben, als die Reparatur nach den Feststellungen des Sachverständigen J sehr gut gelungen und praktisch nicht mehr zu sehen ist. Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass kein technischer Minderwert vorliegt. Anders ist es aber mit dem merkantilen Wert.
Denn bei selbst technisch völlig einwandfreier Reparatur kann ein merkantiler Minderwert verbleiben. Er liegt vor, wenn der Eigentümer beim Verkauf der reparierten Sache in Hinblick auf die frühere Beschädigung einen geringeren Kaufpreis erzielt, als er es ohne Beschädigung könnte (vgl. Geigel, Haftpflichtrecht, 24. Auflage, 3 Randnummer 54).
m Hinblick auf die vom Sachverständigen H auf den Lichtbildern festgehaltene massiven Schäden unter dem Wasserpass hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass im Falle des Verkaufs und der dabei bestehenden Offenbarungspflicht ein evtl. Käufer eine deutliche Preisreduzierung erwarten wird. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der Sachverständigen S und J Selbst der Sachverständige H ging von einer wenn auch wesentlich geringeren Wertminderung aus.
Die Wertminderung schätzt das Gericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens Jäger auf 3.077,00 Euro. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine Wertminderung von 5 % des Zeitwertes angemessen ist. Der Sachverständige hat hierzu angegeben, dass beim Aushandeln des Kaufpreises Abzüge in der Größenordnung von 5 bis 10 % zu erwarten sind, wobei er im Hinblick auf den qualitativen hochwertige Reparatur von 5 % ausgeht.
Den Zeitwert des Bootes hat der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar errechnet, indem er zunächst den Verkaufspreis inklusive der österreichischen Mehrwertsteuer mit 76.600,00 Euro errechnet hat. Der Sachverständige H geht in seinem Gutachten vom 19.05.2007 von einem Neuwert von 140.000,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer aus. Unter Berücksichtigung der österreichischen Mehrwertsteuer, die mindestens 5 % höher lag, ergibt sich sogar ein Neupreis von 146.086,58 DM mithin 74.008,55 Euro, allerdings ohne Segel. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige J die Segel mit berücksichtigt hat, hält das Gericht den von diesem Sachverständigen genannten Betrag für angemessen. Selbst der Beklagte geht in seinem Schriftsatz vom 10.06.2008 von einem Neuwert von 78.738,95 Euro aus, wobei sie offensichtlich sogar die niedrigere Mehrwertsteuer zugrunde gelegt hat.
Der Sachverständige hält dann einen Abzug von 35 % im Hinblick auf das Alter für den Händlereinkaufspreis gerechtfertigt, der sich dann um 10 bis 15 %, durchschnittlich mithin 12,5 % für den Verkaufspreis erhöht Der sich hieraus ergebende Wert von 56.025,00 Euro erhöht sich weiter durch die neuen Segel und das Navigationsgerät, das 2007 neu angeschafft wurden auf ca. 61.000,00 Euro. Dass dieser Betrag als Zeitwert realistisch ist, ergibt sich aus den vom Sachverständigen eingeholten Angeboten für vergleichbare Boote, die sich zwischen 59.900,00 und 65.000,00 Euro bewegten.
Nachvollziehbar kommt der Sachverständige deshalb zu einem Zeitwert von 61.550,00 Euro, so dass sich der merkantile Minderwert von 5 % gleich 3.077,00 Euro ergibt.
Der Kläger hat ferner gem. § 291 BGB Anspruch auf die gesetzliche Prozesszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.