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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Beschluss
vom 27. März 1979
1) Die Berufung des Klägers vom l8.7.1978 gegen des Urteils des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 23.6.78 wird wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gemäss Artikel 37 Absatz 3 und 4 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte für nicht angebracht erachtet.
2) Die zugleich mit der Berufungsbeantwortung eingelegte Anschlussberufung des Klägers vom 29.9.1978 wird für zulässig erklärt (vgl. Entscheidung der Berufungskammer in der Sache Fendel-Stinnes gegen Mayer - Zwischenurteil vom 12.10.77. Nr. 69 Z - 1/78).
3) Der Beklagten wird zur Beantwortung der Anschlussberufung des Klägers eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende:
(gez.) A. BOUR (gez.) L. SPECHT