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Leitsatz:
Nach Art. 40 Abs. 3 Mannheimer Akte haben Vorladungen und Zustellungen an Personen, die in einem Rheinuferstaat ihren Wohnsitz haben, in letzterem zu erfolgen. Nach Art. 552 der franz. Strafprozeßordnung müssen Vorladungen an Ausländer, z. B. an Deutsche, mindestens 2 Monate vor dem Erscheinen vor Gericht bewirkt werden, andernfalls die Vorladung bei Nichteinhaltung der Frist ungültig wird, wenn die geladene Partei nicht erscheint.
Urteil der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vom 24. Januar 1979
103 P - 11/79
(Rheinschiffahrtsgericht Straßburg) - (genauso § 5 P12/79-)
Zum Sachverhalt:
Der Beschuldigte (deutscher Staatsangehöriger) war in einer Verhandlung des Rheinschiffahrtsgerichts am 21. 6. 1978 wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der RhSchPolVO durch Versäumnisurteil zu einer Geldbuße von 300 Francs verurteilt worden. Die Vorladung zu dem Termin war dem Beschuldigten am 3. Mai 1978 zugestellt worden. Die Berufung war erfolgreich; das Urteil wurde aufgehoben.
Aus den Gründen:
„...
Nach Art. 40 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte müssen jedoch Vorladungen und Zustellungen an Personen, welche in einem der Rheinuferstaaten einen bekannten Wohnsitz haben, in letzterem bewirkt werden. Die Vorladung ist der Person des Beschuldigten am 3. Mai 1978 in seinem Wohnsitz bewirkt worden. Nach Art. 552 der Strafprozeßordnung sind aber Vorladungen an im Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland lebende Personen mindestens zwei Monate vor dem Erscheinen vor Gericht zu bewirken.
Im vorliegenden Fall ist diese Frist von zwei Monaten vor Erscheinen bei der Verhandlung vom 21. Juni 1978 nicht eingehalten worden.
Nach Art. 553 der Strafprozeßordnung wird die Vorladung bei Nichteinhaltung dieser Frist ungültig, wenn die geladene Partei nicht erscheint.
Da der Beschuldigte nicht in der Verhandlung vom 21. Juni 1978 erschienen ist, ist die Vorladung an die Person des Beschuldigten für nichtig zu erklären.
Folglich ist das vom Rheinschiffahrtsgericht Straßburg gefällte Versäumnisurteil vom 21. Juni 1978 aufzuheben, ohne daß die übrigen Rechtsgründe geprüft werden müssen.
...“