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Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
Urteil
vom 12. Juni 1979
(auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 12. Juli 1978 - IE 55/78 -)
Tatbestand:
Die Berufungskammer hat in ihrem Zwischenurteil vom 24. Januar 1979, das in dieser Sache gefällt worden ist, festgestellt, dass die Vorladung des Betroffenen zum 15.März 1978 dem Betroffenen am 7. Januar 1978 durch Hinterlegung bei der Post Sabershausen zugestellt worden ist. Die Notifizierung entspricht Art. 40 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Art. 562 Abs. 2 der Strafprozessordnung werden im Ausland lebende Personen in der Staatsanwaltschaft vorgeladen, die dem Außen-Minister oder jeder anderen in den diplomatischen Konventionen bezeichneten Behörde eine Kopie davon übersendet. Die Notifizierung, die am 28. November 1977 in der französischen Staatsanwaltschaft bewirkt worden ist, bringt die in Art. 552 der Strafprozessordnung vorgesehenen Fristen nicht zum Laufen, muss aber als Maßnahme betrachtet werden, die die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetretene Verjährung der öffentlichen Klage unterbricht.
Bezüglich der der Beschuldigung zugrundeliegenden Tatsachen verweist die Berufungskammer auf das erstinstanzliche Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg.
Die Berufungskammer vertritt wie der Vorderrichter die Auffassung, aus den Akten gehe hervor, dass das vom Betroffenen geführte Fahrzeug "WM" (870 T - 560 PS) am Vormittag des 30. Dezember 1976 bei dichtem Nebel ohne Radar und Sprechfunk im linken Fahrrinnenteil aus Strassburg kommend auf dem kanalisierten Rhein nach Gambsheim zu Tal fuhr. Das vom Betroffenen geführten Motorschiff "WM" stieß mit dem Tankmotorschiff "PJ" (1800 Tonnen - 1500 PS) zusammen, das, zu Berg fahrend, ordnungsgemäß die linke Fahrrinnenseite einhielt. Der Zusammenstoss ereignete sich etwa 20 m vom linken Ufer entfernt.
Dadurch, dass der Betroffene, bei Nebel ohne Radar und Sprechfunk gefahren ist und kein Nebelzeichen abgegeben hat und seine Fahrt nicht unterbrochen hat, obwohl sie nicht ohne Gefahr fortgesetzt werden konnte, und dadurch, dass er es unterlassen hat, das Nebelhorn zu betätigen, und die normalerweise der Bergfahrern vorbehaltene linke Fahrinnenseite benutzt hat, hat er gegen § 6.30 Nr. 2, 1. Satz der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ("Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können"), gegen § 6.31, der fahrenden Fahrzeugen bei unsichtigem Wetter die Pflicht zur Abgabe eines Nebelzeichens auferlegt sowie gegen § 9.0l Nr. 2, wonach alle auf dem kanalisierten Rhein verkehrende Fahrzeuge beim Begegnen die rechte Seite einhalten müssen, soweit dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist, verstoßen.
Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass diese drei Anklagepunkte zu berücksichtigen sind und nicht die beiden vom Rheinschifffahrts-gericht genannte Punkte wegen Verletzung der §§ 6.03 bis 6.22 und 6.30 bis 6.32 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
Die Berufungskammer hält eine Verurteilung des Beschuldigten zu Geldbussen von 600 Francs wegen Fortsetzung der Fahrt trotz Nebels von 600 Francs wegen Nichteinhaltung der rechten Fahrrinnenseite und von 400 Francs wegen Nichtabgabe vors Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter für angebracht.
Demgemäß:
hebt die Berufungskammer das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Strassburg vom 12.7.1978 auf, erklärt den Betroffenen für schuldig gegen § 6.30 Nr. 2, 1. Satz, §§ 6.31 und 9.01 Nr. 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnunng verstoßen zu haben und verurteilt ihn zu Geldbussen von 600, 400 und 600 Francs, erklärt, dass die Feststellung der Kosten für das Berufungsverfahren gemäß Art. 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom Rheinschifffahrtsgericht Strassburg erfolgt.
Der Stellvertretende Gerichtskanzler: Der Vorsitzende
(gez. A. BOUR) (gez. Quanjard)