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Leitsatz:
Zum steuerrechtlichen Begriff des „Teilbetriebes" eines Verkehrsunternehmens.
Urteil des Bundesfinanzhofes
vom 20. Februar 1974
Zum Tatbestand:
Kläger und Revisionskläger sind die früheren Gesellschafter einer OHG, die den Güternah- und -fernverkehr betrieben. Sie verkauften die im Fernverkehr eingesetzten Lastzüge und die Güterfernverkehrsgenehmigungen. Sie verlangten, dass die Veräußerung der Lkw’s und der Verzicht auf die Güterfernverkehrsgenehmigungen als steuerbegünstigte Aufgabe eines Teilbetriebes angesehen würde. Das Finanzamt lehnte diesen Standpunkt ab, weil es an einer klaren, vor allem buchmäßigen Abgrenzung der beiden Verkehrsarten fehle.
Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg. Auch die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das FG hat in seiner Entscheidung den Begriff des Teilbetriebes so, wie er in ständiger Rechtsprechung verstanden wird, eingehend und rechtlich einwandfrei dargestellt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1973 1 R 154/71, BFHE 110, 245, BStBI 11 1973, 838). Ob ein Unternehmen, das neben dem Güternahverkehr auch den Güterfernverkehr betreibt, diesen im Rahmen seines Unternehmens als bloßen Geschäftszweig (vgl. das von den Klägern zitierte Urteil des FG Karlsruhe vom 17. Februar 1959 1 225/58, EFG 1959, 255) betreibt oder aber als Teilbetrieb ausgestaltet hat, ist Tatfrage und allein für jedes einzelne Unternehmen anhand derjenigen Merkmale zu entscheiden, die für die Annahme eines Teilbetriebs bestimmend sind.
Ein Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist ein Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig und darüber hinaus auch mit einer gewissen Selbständigkeit im Rahmen des Gesamtunternehmens ausgestattet ist (BFH-Urteil vom 27. März 1969 IV R 113/68, BFHE 95, 387, BStBI. II 1969, 464). Abgesehen von der Genehmigungspflichtigkeit und den besonderen Voraussetzungen des § 10 GüKG für die Erteilung der Genehmigung weist der Güterfernverkehr gegenüber dem Güternahverkehr keine so wesentlichen Besonderheiten auf, dass sie ihm - im Gegensatz zum Güternahverkehr - bereits aus sich heraus den Charakter eines Teilbetriebs geben müssten. Für die Annahme eines Teilbetriebs reicht es nicht aus, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter (Fernlastzüge und Fernverkehrsgenehmigungen) in der Hand ihrer Erwerber eine ausreichende Grundlage für den Betrieb eines anderen Unternehmens bilden können (BFH-Urteil vom 23. November 1967 IV 83/63, BSHE 90, 435, BStBI II 1968, 123). Maßgebend ist vielmehr die Funktion, die sie im Rahmen des sie veräußernden Unternehmens ausübten. Deshalb erfordert das Merkmal jener gewissen Selbständigkeit, dass diese Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienten, die sich ihrer Natur nach von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens deutlich unterscheidet (Urteil des RFH vom 27. Juli 1938 VI 70/38, RStBI. 1938, 887).
Das trifft im vorliegenden Streitfalle nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), auf die hier veräußerten Wirtschaftsgüter nicht zu. Denn wenn auch Erlöse und Forderungen aus den beiden Verkehrsarten buch- und bilanzmäßig getrennt behandelt wurden, so reicht das nicht aus, um die beiden Verkehrsarten - statt als Geschäftszweige - als Teilbetriebe des Gesamtunternehmens zu charakterisieren.