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Leitsatz:
Schwimmkräne haben Anspruch auf Betriebsbeihilfen nach der GasölVerbVO, soweit sie Gasöl beim Transport von Gütern verbrauchen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Dezember 1961
VII C 108/60
Zum Tatbestand:
Schwimmkräne der Klägerin wurden im Hamburger Hafen u. a. zu dem Zweck eingesetzt, um Güter aufzunehmen und an einer anderen Stelle des Hafens abzusetzen. Das beklagte Hauptzollamt hatte ursprünglich Betriebsbeihilfe für die Schwimmkräne bewilligt, soweit das Gasöl zum Antrieb des Schwimmkörpers und der dem Schiffsbetrieb dienenden Hilfsmotoren verbraucht war. Später wurde die Anerkennung der Beihilfeberechtigung widerrufen. Gegen diesen Widerruf hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben mit der Behauptung, dass zwischen Schwimmkränen und gewöhnlichen Frachtschiffen kein wesentlicher Unterschied bestehe und vom Gasölverbrauch der Schwimmkräne ein Anteil von etwa 63% auf das Fahren entfallen sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung wurde die Klage vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde wiederhergestellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Bei der Auslegung der GasölVerbVO-Schiff ist davon auszugehen, dass die Beihilfen, wie auch in anderen subventionsrechtlichen Vorschriften, nur für bestimmte begünstigte Tätigkeiten gewährt werden. Diese Abgrenzung entspricht der Gesetzgebungstechnik, die für zahlreiche subventionsrechtliche Vorschriften kennzeichnend ist. Subventionen sollen lediglich gewährt werden, um die Verfolgung eines besonderen wirtschaftlichen Betriebszwecks zu erleichtern (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1959 - BVerwG VII C 64.58 -, MDR 1959 S. 1037). Eine Würdigung des § 3 Abs. 2 der GasölVerbVO-Schiff ergibt, dass der Gesetzgeber nur den dem Erwerb dienenden Personen- und Güterverkehr mittels Schiffen begünstigen wollte. Maßgebend ist demnach, ob die Schwimmkräne im Güterverkehr verwendet werden. Kräne sind Arbeitsmaschinen. Ihr Zweck ist das Heben und Senken von Lasten. Würde sich die Verwendung der Schwimmkräne auf diese Betätigung beschränken, so wäre es erforderlich, dass die Güter, die ein- oder ausgeladen werden, mit Hilfe von Schiffen an die Verladestelle gebracht oder von dort wegbefördert werden. An Stelle solcher Schiffe übernehmen die Schwimmkräne die Beförderung auf einem Teilstück des Transportweges. Damit nehmen die Schwimmkräne aber Aufgaben wahr, die zweifelsfrei den Anspruch auf Subventionierung auslösen würden, wenn gewöhnliche Frachtschiffe dafür eingesetzt würden. Transportaufgaben mögen sonst nicht zum typischen Aufgabenbereich eines Schwimmkrans gehören. Übernimmt jedoch ein Schwimmkran zugleich die Funktion eines Frachtschiffes, so muss diese Betätigung subventionsrechtlich in gleicher Weise gewürdigt werden, wie wenn ein zum Transport von Gütern eingerichtetes Schiff, das zusätzlich mit Kränen zur Verladung der Güter versehen ist, diese Aufgaben durchführen würde. Der subventionsrechtlichen Zielsetzung wird nur eine Betrachtungsweise gerecht, die diese wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist demnach, jedenfalls soweit es sich um den Kraftstoffverbrauch beim Gütertransport handelt, zu bejahen."