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V ZR 172/64 - Bundesgerichtshof (-)
Entscheidungsdatum: 24.11.1967
Aktenzeichen: V ZR 172/64
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe
Abteilung: -

Leitsätze:

1) Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen in Schleswig-Holstein ist privatrechtliches Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem Landeswasserrecht.

2) Die inhaltliche Beschränkung des Gewässereigentums, die durch die allgemeinen Interessen und die besonderen Interessen der Wasserwirtschaft an dem nur beschränkt verfügbaren Wasserangebot gefordert wird, ist durch das allgemeine Wasserrecht bestimmt. Soweit diese Beschränkung nicht entgegensteht, kann der Gewässereigentümer Beeinträchtigungen gemäß § 1004 BGB abwehren.

3) Der Bund kann aber als Eigentümer der Bundeswasserstraßen verpflichtet sein, wenn Unternehmen Anlagen in Wasserstraßen mit strompolizeilicher Genehmigung und unter seiner Duldung schon errichtet haben, existenznotwendige Anlagen so weit und so lange zu dulden, als dies mit der Wahrung seiner übrigen Verwaltungsaufgaben vereinbar ist. Dementsprechend hat er bei der vertraglichen Gestaltung der Flußbettbenutzung durch diese Anlagen dem Unternehmen entgegenzukommen.

Urteil des Bundesgerichtshofes

vom 24. November 1967

V ZR 172/64

(Landgericht Lübeck, Oberlandesgericht Schleswig)

Zum Tatbestand:

Die beklagte Werft hatte schon im Jahre 1911 das als Grunddienstbarkeit eingetragene Recht an einem Gewässergrundstück an der Trave erworben, gewisse Wasserflächen als Liegeplatz für im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe zu benutzen. Die am Ufer oder am Schiffsliegeplatz hergestellten oder herzustellenden Anlege-, Lösch- und Ladevorrichtungen, wie Brücken, Uferbollwerke, Dalben usw. unterlagen u. a. der vorherigen behördlichen Genehmigung und waren nach Weisung der Behörden auszuführen und zu unterhalten. In den späteren Jahren und Jahrzehnten wurde eine Reihe strompolizeilicher Genehmigungen für verschiedene Anlagen, u. a. unter der Verpflichtung, im Ausbaufall die Anlagen auf eigene Kosten zu entfernen und auf mögliche Entschädigungsansprüche nach §§ 156 f. PrWG ebenso wie im Falle des Widerrufes der polizeilichen Genehmigung zu verzichten.
Als die Beklagte zuletzt im Jahre 1959 gewerbe- und wasserpolizeilich genehmigte Anlagen größeren Ausmaßes (etwa 1,8 Mio. DM) Kosten) gebaut hatte, blieben Verhandlungen über eine privatrechtliche Regelung des Gewässergebrauchs ohne Erfolg, weil die Klägerin (Bundesverwaltung) vergeblich verlangte, daß die Beklagte im Ausbaufall etwa erforderliche Beseitigungen und Neuerrichtungen der Anlagen auf eigene Kosten vornehmen und auf Entschädigungsansprüche nach § 52 Nr. 2, 53 und 56 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes SchleswigHolstein vom 25. 2. 1960 und bei Widerruf der strompolizeilichen Genehmigungen verzichten sowie gegenüber der gesetzlichen Regelung ein höheres Haftungsrisiko übernehmen sollte.
Die Klägerin verlangt gemäß § 1004 BGB neben entsprechender Unterlassung in Zukunft den Abbruch gewisser Anlagen, die außerhalb der als Schiffsliegeplatz genehmigten Fläche liegen.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf stillschweigende Gestattung, Verwirkung seitens der Klägerin, Rechte aus § 912 BGB und rechtsmißbräuchliche Ausübung des Eigentumsrechts.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die für die Beklagte unzumutbaren Bedingungen erblickt das Berufungsgericht in dem abverlangten Entschädigungsverzicht für den Fall eines Ausbaues und für den Fall eines Widerrufs der strompolizeilichen Genehmigung. Die Anlagen seien nämlich unter erheblichem Kostenaufwand und unter Zuhilfenahme von Kredit geschaffen worden; ihre nach dem Willen der Klägerin entschädigungslose Beseitigung in den unterstellten Fällen würde für einen Werftbetrieb im Zonengrenzgebiet zu jetzt noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen führen können. Es sei unerheblich, ob der Beklagten in den genannten Fällen etwa überhaupt keine Entschädigungsansprüche zustünden, da die zukünftige Rechtslage jetzt noch nicht überschaubar sei. Auch für die Klägerin sei es zumutbar, die Frage, ob der Beklagten beim Eintritt einer der genannten Fälle Entschädigungsansprüche zustünden, der alsdann geltenden gesetzlichen Regelung zu unterstellen. Angesichts der die Klägerin wegen ihrer monopolähnlichen Stellung im besonderen Maße treffenden Sozialpflichtigkeit sei die Klägerin gehalten, der Beklagten die Möglichkeit zu einer den volkswirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Entwicklung auch dann zu verschaffen, wenn dies eine eventuelle spätere Entschädigungspflicht der Klägerin nach sich ziehen könnte. Entsprechendes gelte auch für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertragsentwurfs vorgesehene Kündigungsfrist von nur drei Monaten. Diese Frist sei für die Planung eines Werftbetriebes von dem Zuschnitt der Beklagten unzumutbar kurz, den sie geriete bei solch kurzfristiger Kündigung in Gefahr, übernommene Aufträge stornieren zu müssen und sich dadurch erheblichen Schadensersatzansprüchen auszusetzen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die dauernde Inanspruchnahme von Teilen einer Bundeswasserstraße. Ihre Verwaltung und ihr Ausbau obliegt nach Art. 89 Abs. 2 und 3 GG dem Bund. Der Bund ist ihr Eigentümer (Art. 89 Abs. 1 GG, vgl. dazu Art. 97, 171 WRV und Staatsvertrag über den Obergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921, RGBI. 1 S. 961, mit Begründung zum Entwurf Verhandlungen des Reichstags Bd. 367 Nr. 2235 S. 22; BGHZ 28, 34, 37). Inhalt und Umfang dieses Eigentums bestimmt sich als Eigentum an einem Gewässer nach dem Wasserprivatrecht, also neben dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Landesrecht (Art. 65 EGBGB, § 15 Wasserstraßenvertrag; vgl. ferner Entwurf der Bundesregierung zum Wasserhaushaltsgesetz, Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 2072 S. 20 und schriftlichen Bericht des 2. Sonderausschusses - WHG - über diesen Entwurf, Drucksache 3536 S. 4), im vorliegenden Fall bis 18. Februar 1960 nach dem Preußischen Wassergesetz, seitdem nach dem Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960. An der Auffassung, daß das Eigentum an Bundeswasserstraßen seinem Wesen nach Privateigentum ist (BGHZ a. a. 0.), ist festzuhalten.

Gegen Beeinträchtigungen kann sich die Klägerin als Eigentümerin mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 1004 BGB zur Wehr setzen (zutr. Salzwedel, Recht der Wasserwirtschaft Heft 12, 1962, S. 59). Ob die Beklagte dem auf die Beeinträchtigung des Gewässereigentums gestützten Klageanspruch ein Recht auf Duldung ihres Gebrauchs entgegensetzen kann, hängt somit in erster Linie von der landesrechtlichen Ausgestaltung des Gewässereigentums ab, die ihrerseits wesentlich von der bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung über den Wasserhaushalt, dem Wasserhaushaltsgesetz, bestimmt worden ist. Das Gewässereigentum unterscheidet sich danach nach Inhalt und Umfang vom Eigentum an anderen Grundstücken durchh eine wesentlich stärkere inhaltliche Beschränkung, und zwar hinsichtlich der positiven Sachherrschaft als auch des Rechts, andere von jeder Einwirkung auszuschließen (Begründung zum Entwurf SchIHWG, SchlHLandtag a. a. O. zu § 9 S. 47; vgl. zur privatrechtlichen Sondernutzung an öffentlichen Sachen BGH NJW 1962, 293, 294 rechte Spalte). Diese stärkere inhaltliche Beschränkung des Gewässereigentums ist geboten und gerechtfertigt, weil das natürliche Angebot an Wasser nach Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes und für die Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist.
In Fortführung der zunehmenden Einschränkung des Gewässereigentums dürfen nunmehr mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§§ 23, 33 WHG) und des in § 24 WHG näher umschriebenen Eigentümer- und Anliegergebrauchs (jeweils näher bestimmt durch die einschlägigen Bestimmungen des Landesrechts, hier den §§ 17 SchIHWG) oberirdische Gewässer und das Grundwasser in wirtschaftlich bedeutsamer Weise, wie solche in den Wasserbenutzungen gesetzlich im einzelnen umschrieben (§ 3 WHG, weiter nach Landesrecht § 13 BaWüWG und § 15 HessWG), kraft öffentlichen Rechts auch vom Eigentümer wie von jedem anderen nur mit behördlicher Erlaubnis oder Bewilligung gebraucht werden. Dem Gewässereigentümer verbleibt neben diesen der Wasserbehörde zustehenden Befugnissen und neben dem Gemeingebrauch wegen der entsprechenden Einschränkung des Privateigentums (§ 9 SchlHWG) nur noch eine beschränkte Sachherrschaft über sein Grundstück.

Abgesehen von diesen allgemeinen Einschränkungen des Gewässereigentums wurden die wirtschaftlich besonders wichtigen Wasserläufe als Wasserläufe erster Ordnung in das Eigentum des Staates überführt, und zwar nicht im Interesse einer privatwirtschaftlichen Ausbeutung, sondern vor allem in Anbetracht der Aufgaben, die an diesen Gewässern im Interesse der gesamten Wirtschaft und der allgemeinen Wohlfahrt zu erfüllen sind.. Die Bundeswasserstraßen im besonderen übernahm um ihrer Verkehrsbedeutung willen das Reich, jetzt der Bund, im Vordergrund stehen hier die Schiffahrtsinteressen, insbesondere auch die öffentlichen Lasten der Unterhaltung und des Ausbaues (§ 28 ff. WHG). Das allgemein stark eingeschränkte Gewässereigentum dient in der Hand des Staates vor allem als Anknüpfungspunkt für diese öffentlichen Lasten, deren Erfüllung dem Bund in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Schiffahrt neben den hoheitlichen Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe des Art. 89 Abs. 2 und 3 GG obliegt (vgl. dazu Wasserstraßengesetz; schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses - WHG - a. a. O. S. 5; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962, BVerfGE 15, 1 und Entwurf eines Bundeswasserstraßengesetzes samt Bericht des Verkehrsausschusses, Bundestagsdrucksachen V/352 und V/1469). Diese Aufgaben hat der Bund nach Art. 89 Abs. 3 GG unter Wahrung der Bedürfnisse der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu erfüllen.
Zur Beurteilung des von der Beklagten beanspruchten Wasserlaufgebrauchs, der sich nicht nur auf die eigentliche Wasserbenutzung, sondern auch auf die Benutzung des Flußbettes in Form der Schaffung von festen Anlagen erstreckt, ist davon auszugehen, daß in Preußen zwar das Recht zur Herstellung von Anlegestellen mit baulichen Vorrichtungen von größerer Bedeutung (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 PrWG), nicht aber zur Herstellung und Unterhaltung von Werftanlagen verleihungsfähig war (Holtz/Kreutz/Schlegelberger a. a. O. § 26 Anm. 4 mit Rspr.). Auch nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Schleswig-Holsteinischen Wassergesetz sind das Herstellen und Betreiben von Werftanlagen (im Gegensatz § 13 Abs. 1 Nr. 1 BaWüWG und § 15 Nr. 1 HessWG) keine Benutzungen des Wasserlaufs. Der für eine Werft notwendige Gebrauch eines Wasserlaufs konnte und kann daher einem Unternehmen unter der Herrschaft dieser Gesetze nicht im Rahmen eines wasserbehördlichen Verfahrens unter Abwägung aller wasserwirtschaftlichen Interessen am Wasserlauf zugeteilt werden. Es braucht daher zur Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob eine Bewilligung im Sinne des § 8 WHG überhaupt eine Duldungspflicht des Eigentümers entstehen ließe (vgl. Sievers WHG § 8 Anm. 3). Für ein Werftunternehmen ist damit vom Landesgesetzgeber die hier entscheidende Frage, ob ihm die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung bei der Wasserlaufbenutzung nicht zugemutet werden kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WHG), im verneinenden Sinn entschieden. Auf der anderen Seite ist der Gewässereigentümer im Gebrauch seines Eigentums und damit in seinem Recht, Dritte vom Gebrauch auszuschließen (§ 903 BGB), im allgemeinen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und einer Gewässerbenutzung eingeschränkt. Nach dem erwähnten § 9 SchlHWG hat der Gewässereigentümer (unentgeltlich) zu dulden, daß das Gewässer aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung nach § 3 WHG benutzt wird (vgl. Art. 12 des Mustergesetzentwurfs der Länder, dazu Abt GWf 1959, 1300).
Die Klägerin nimmt jedoch als Eigentümerin der für den Schiffsverkehr entscheidenden und auch wasserwirtschaftlich bedeutsamen Bundeswasserstraßen eine besondere Stellung ein. Bei Ausübung der ihr als Eigentümerin noch verbliebenen Sachherrschaft hat sie den dringenden Bedarf auf Teilnahme an der Ausnutzung dieser Wasserläufe zu beachten und die Bedürfnisse der Wasserwirtschaft zu wahren (Gieseke a. a. O. S. 316, 321). Daraus ergibt sich hier für die Klägerin als Eigentümerin die Pflicht, der Beklagten, deren Anlagen bereits wasserpolizeilich genehmigt und unter Duldung der Klägerin auch schon längst errichtet sind, bei der Erhaltung existenznotwendiger Anlagen so weit entgegenzukommen, als es bei Wahrung ihrer übrigen Verwaltungsaufgaben möglich ist.

Die Klägerin ist bereit, dieser Rechtslage Rechnung zu tragen, und sie hat der Beklagten schon seit Jahren einen Gestattungsvertrag angetragen. Im Streit verblieben sind die Fragen, ob dieses Vertragsangebot insofern unzumutbare Forderungen an die Beklagte stellt.
Es besteht kein Vorrecht des Ausbaues der Wasserstraßen vor den im Rahmen von Gewässerbenutzungen geregelten wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen. So hat insbesondere die Klägerin im Verfahren über die Erteilung eines Einleitungsrechts zwecks Abwässerbeseitigung keinen Anspruch darauf, daß ihre vermögensrechtlichen Interessen bei beliebigen zukünftigen Ausbauvorhaben zu Lasten des Benutzungsberechtigten dergestalt zu berücksichtigen wären, daß diesem in Form von Auflagen der Verzicht auf Entschädigungsansprüche und die Pflicht zur Anpassung auf eigene Kosten anzulasten wäre (BayVHG ZfW 1967, 53). Im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten muß demgegenüber jedoch berücksichtigt werden, daß die Anlagen, die eine Werft im Flußlauf benötigt, in Schleswig-Holstein nicht in den Kreis der Wasserbenutzungen aufgenommen ist und die Duldung solcher Anlagen nicht unter die gesetzliche Bindung des Gewässereigentums im Sinn des Schleswig-Holsteinischen Wassergesetzes fällt. Der Klägerin ist es erlaubt, die zivilrechtliche Gestattung des Gewässergebrauchs davon abhängig zu machen, daß die Beklagte auf die Ersatzansprüche verzichtet, die ihr im Fall des Ausbaus oder des Widerrufs einer Anlagengenehmigung in bezug auf die durch diese Gestattung ermöglichten Anlagen erwachsen können. In dem der Klägerin als Eigentümerin verbliebenen Verfügungsbereich darf und muß sie auch zukünftige vermögensrechtliche Belastungen des Ausbaus in Betracht ziehen und gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an der Errichtung und Erhaltung von Anlagen am Wasserlauf abwägen. Es ist bei dieser Abwägung zu bedenken, daß die Klägerin aus ihrem Gewässereigentum zwar nicht privatwirtschaftlichen, fiskalischen Nutzen ziehen soll, wohl aber die Interessen an einem ungehinderten Ausbau der Wasserstraßen zu wahren hat, der allen wirtschaftlichen Bedürfnissen bestmöglich entgegenkommt.

Nicht eindeutig erkennbar ist allerdings, ob die Klägerin im vorliegenden Angebot nicht darüber hinaus den Verzicht auf solche Ersatzansprüche verlangt, die sich aus den Auswirkungen eines Ausbaues auf Rechte und Befugnisse der Beklagten ergeben, die ihr ungeachtet der Gestattung erwachsen sind oder noch erwachsen können. Ein solch umfassender Verzicht könnte der Beklagten bei der gebotenen Abwägung unter den hier gegebenen Umständen allerdings nicht als Gegenleistung für die zivilrechtliche Gestattung abverlangt werden.
Faßt man den Verzicht in dem eingeschränkten Sinn auf, so hat die Beklagte auch nicht dargetan, daß ihr bei nachteiligen Wirkungen eines Ausbaues auf ihre Anlagen nach derzeitigem Wasserrecht (§ 31 WHG, § 51 ff. Sch1HWG) oder nach dem zu erwartenden Bundeswasserstraßengesetz (§ 19 Abs. 3 und 5 des Entwurfs) Entschädigungsansprüche in einer Höhe zustehen oder erwachsen könnten, deren Verzicht ihre Existenzgrundlage berührte. Auch in dieser Hinsicht ist bedeutsam, daß der Gebrauch der Beklagten keine wasserrechtliche Benutzung darstellt und damit jedenfalls einer gesicherten wasserrechtlichen Stellung im Sinne des § 8 WHG entbehrt."