Rechtsprechungsdatenbank

U 4/97 BSch - Oberlandesgericht (Schiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 24.03.1998
Aktenzeichen: U 4/97 BSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Abteilung: Schiffahrtsobergericht

Leitsätze:

1) Der Beweis des ersten Anscheins streitet für die Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen ADNR-Vorschriften (Rdnr 210312) über die Lüftung von Tankschiffs-Pumpenräumen für eine Schiffsexplosion.

2) Allgemeine Verschiffungsbedingungen, die dann, wenn Verlust oder Beschädigung eines flüssigen Frachtgutes zwischen Passieren des Anschlußflansches des Schiffes beim Laden und wieder beim Löschen eintreten, eine Vermutung begründen, daß hierfür der Frachtführer verantwortlich sei, sind wirksam, da sie dem gesetzlichen Leitbild der in § 58 BinSchG geregelten Rezeptumhaftung entsprechen.

3) Die Anforderungen an die Begründetheit eines auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Nichtpersonenschäden (Sachschäden; Vermögensschäden) gerichteten Klage sind erheblich höher als bei Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle oder immaterielle Personenschäden.

Urteil des Oberlandesgerichts (Schiffahrtsobergerichts) Karlsruhe

vom 24.3.1998

U 4/97 BSch

(rechtskräftig)
(Schiffahrtsgericht Mannheim)

Zum Tatbestand:

Die Klägerin, Betreiberin des Nordhafens L, übertrug der Beklagten als Frachtführerin den Schiffstransport von 929,9 to Methanol von R nach L. Dem Vertrag wurden u. a. die Verschiffungsbedingungen für Binnenschiffstransporte - Flüssiggut in Tankschiffen - zugrunde gelegt, deren Nr. 9 Satz 2 lautet:

„Für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes in der Zeit zwischen dem Passieren des Anschlußflansches des Schiffes beim Beladen und dem Passieren des Anschlußflansches des Schiffes beim Löschen entstehen, haftet der Frachtführer, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt wird, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten."

Der Transport wurde von der Reederei L mit dem in deren Eigentum stehenden TMS „V" durchgeführt, das von dem Streithelfer der Beklagten Ziffer 2 als verantwortlichem Schiffsführer geführt wurde und dessen Ausrüster der Streithelfer der Beklagten Ziffer 1 war.

Das Schiff war mit insgesamt 5 Tanks ausgestattet, die durch ein Mittellängsschott in insgesamt 10 Räume unterteilt waren. Jeder einzelne Raum konnte unabhängig von den anderen beladen oder gelöscht werden. Die Produktpumpen waren in einem gesonderten Pumpenraum mittschiffs unter Deck. Dieser Unterflurpumpenraum war mit einer mechanischen Belüftung ausgestattet.

TMS „V" befand sich am 24.10.1995 im Nordhafen L zum Löschen. Während des Löschens kam es - nach 10.00 Uhr vormittags - zu drei Explosionen auf dem Schiff und zu einer Brandentwicklung, bei der das Schiff weitgehend zerstört wurde, die an Bord befindliche Restladung von circa 200 - 250 to Methanol verloren ging und Schäden an den Verladeanlagen der Klägerin entstanden. Infolge der Explosion wurde der zweite Schiffsführer K getötet; der Matrose A wurde schwer verletzt. Verletzt wurden ferner der Streithelfer der Beklagten Ziffer 2 sowie die an Bord befindliche Zeugin M.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten nicht nur für die ihr selbst durch den Unfall entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden begehrt, sondern auch hinsichtlich solcher Schäden, die dem Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer der Hafenanlagen entstanden sind und noch entstehen werden.

Zu Begründung der Ansprüche hat die Klägerin im ersten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt, der Schadenseintritt sei auf ein Verschulden der Schiffsbesatzung zurückzuführen, das darin bestehe, daß der mechanische Lüfter des Pumpenraums vor dem löschen der Ladung nicht eingeschaltet worden sei.

Die Beklagte und ihre beiden Streithelfer haben im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Ansprüche hinsichtlich des dem Land Rheinland-Pfalz entstandenen Schadens würden schon dem Grunde nach nicht bestehen.

Ursache der den Schadenseintritt auslösenden Explosion sei gewesen, daß bei Beginn des Löschvorgangs die Absperrklappen im Löscharm geschlossen gewesen seien, wodurch bordseitig bei Beginn des Pumpvorganges der Förderungsdruck auf 8 bar angestiegen sei. Dies habe zu einer Überbeanspruchung der Pumpe geführt und sei ursächlich für die Explosion in der Pumpe und im Rohrleitungssystem geworden. Demgegenüber scheide ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Nichtinbetriebnahme der mechanischen Belüftung des Pumpenraums und dem Explosionsereignis aus.

Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden am Eintritt der durch die zweite und die dritte Explosion entstandenen Schäden. Eine Löschkanone sei nicht auf den Pumpenraum des Schiffes gerichtet gewesen und es sei zu spät Löschwasser ausgebracht worden. Bei sofortiger Abdeckung des Schiffes mit Löschschaum wäre es nicht mehr zu den schweren Explosionen gekommen.
Das Schiffahrtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin für ihr selbst entstandene Schäden stattgegeben und die weitergehende Klage, d. h. sowohl hinsichtlich der eigenen Zukunftsschäden als auch hinsichtlich der Schäden, die dem Land Rheinland-Pfalz entstanden sind oder noch entstehen werden, abgewiesen. Abgewiesen wurde auch die Widerklage der Beklagten. Die Berufungen hatten keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Zur Berufung des Beklagten:

1. Das Schiffahrtsgericht hat zu Recht der Klage, soweit sie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für der Klägerin entstandene Schäden gerichtet ist, stattgegeben. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin beruht auf positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrages für den Transport von flüssigen Gütern in Tankschiffen vom 27.12.1993/ 12.01.1994.

a) Dabei kommt hinsichtlich des erlittenen Ladungsverlustes der Klägerin die Beweiserleichterung nach Nr. 9 Satz 2 der Verschiffungsbedingungen für Binnenschiffstransporte zugute. Die darin vorgesehene Haftungsregelung begegnet keinen Bedenken, da sie im wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 58 BinSchG entspricht. Tritt der Verlust des Frachtgutes zwischen „Empfangnahme und Ablieferung" ein, wobei den spezifischen Bedürfnissen des Tankschifftransportes durch Aufnahme der Merkmale „Passieren des Anschlußflansches des Schiffes beim Beladen und wiederum beim Löschen" in den AGB der Klägerin Rechnung getragen wird, so wird eine Vermutung aufgestellt, daß hierfür der Frachtführer verantwortlich ist. Der sogenannten „Rezeptumhaftung" kann er deswegen nur entgehen, wenn er diese Vermutung durch einen von ihm zu führenden Gegenbeweis widerlegt (vgl. Goette Binnenschiffahrtsfrachtrecht § 58 Rdnr. 12 ff). Dabei kommt es auf das Verhalten eines ordentlichen Frachtführers als Maßstab an. Nach § 26 BinSchG i. V. m. § 431 HGB haftet der Frachtführer auch für das Verschulden von Hilfspersonen (vgl. Goette a.a.0. § 58 BinSchG Rdnr. 3).

Hinsichtlich des Umfanges des vom Frachtführer zu führenden Gegenbeweises gilt zunächst, daß er, soweit die Ursache des Schadens feststeht, das fehlende Verschulden nachweisen muß. Bleiben die Ursachen eines Verlustes oder einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), so hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Der Frachtführer ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat (vgl. Goette a.a.0. § 54 BinSchG Rdnr. 14 m.w.N.). Den danach der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis vermochte sie auch im zweiten Rechtszug nicht zu führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verklarungsverfahren und im Verfahren vor dem Schiffahrtsgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß dann, wenn Schiffsführung und Besatzung dafür gesorgt hätten, daß die mechanische Belüftung des Pumpenraumes in Betrieb gesetzt wurde, es nicht zu dem Explosionsunglück gekommen wäre (vgl. dazu im einzelnen unten b).

b) Wegen der weiteren durch den Unfall entstandenen Schäden, für die die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung der Klägerin haftet, gilt hinsichtlich der Beweislast folgendes: Die objektive Pflichtverletzung der beklagten Frachtführerin bzw. von deren Leuten und die Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden muß grundsätzlich die Klägerin beweisen. Demgegenüber hat die Beklagte ihr fehlendes Verschulden zu beweisen.

Zu beachten sind dabei aber auch die Regeln des Anscheinsbeweises, insbesondere bei der Frage der Ursächlichkeit zwischen objektiver Pflichtverletzung, Rechtsgutverletzung und Schaden.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere im Verklarungsverfahren des Schiffahrtsgerichts Mannheim, steht zur Überzeugung des Senates fest, daß während des Löschvorganges am Morgen des 24.10.1995 die elektrisch angetriebene, mechanische Lüftung des Unterflurpumpenraumes nicht in Betrieb war. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen der Wasserschutzpolizei bei der Überprüfung des Fahrzeuges nach dem Unfall. Danach hat sich der Schalter zur Inbetriebnahme der Lüftung im Maschinenraum in Stellung „0" befunden.

Der Zeuge A hat bei seiner Vernehmung im Verklarungsverfahren angegeben, daß er sich nicht mit Sicherheit daran erinnern könne, ob er die Lüftung eingeschaltet habe. Der Streithelfer der Beklagten Ziffer 2 hat bei seiner Vernehmung durch die Wasserschutzpolizei am 25.10.995 ausgeführt: „Die automatische Belüftung des Pumpenraumes, die vom Maschinenraum aus separat geschaltet wird, war nicht eingeschaltet; das war auch nicht notwendig, weil ich vor Löschbeginn festgestellt hatte, daß der Raum gasfrei war". Indessen war ein Gasspürgerät nicht vorhanden. Nach den überzeugenden Ausführungen des im Verklarungsverfahren zugezogenen Sachverständigen C konnte jedoch die Anreicherung auch geringer Mengen austretenden Methanols in dem Pumpenraum aufgrund eines nicht vorhandenen Gasspürgerätes auch nicht detektiert werden.

Die zum Unfallzeitpunkt geltenden ADNR-Bestimmungen (Rdnr. 210312) schreiben ausdrücklich vor, daß die Lüftung in Pumpenräumen während des Ladens, Löschens und Entgasens in Betrieb sein muß. Gegen diese zwingende Vorschrift über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen haben Schiffsführung und Besatzungsmitglieder des TMS „V" schuldhaft verstoßen.

Dabei kann es für die zivilrechtliche Haftung der Beklagten letztlich offen bleiben, ob für die Einhaltung der Vorschriften auch noch der erste Schiffsführer H, der Streithelfer der Beklagten Ziffer 2, zuständig und verantwortlich war oder aber ausschließlich der Matrose A und der beim Unfall später getötete zweite Schiffsführer K, an den H die Schiffsführung vor dem Unfallzeitpunkt und vor Beginn des Löschens der Ladung abgegeben hatte....

Der Beweis des ersten Anscheins streitet für eine Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Belüftungsvorschriften für die eingetretene Explosion und den dadurch entstandenen Schaden. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität durch Darlegung und Beweis eines anderen Geschehensablaufes zu entkräften.

Soweit die Beklagte behauptet, beim ersten Einschalten der Pumpe zu Beginn des Löschvorganges sei ein Druckanstieg aufgefallen, der unfallursächlich geworden sei, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Ursächlichkeit der mangelnden Belüftung des Pumpenraumes für die Explosion ernsthaft in Frage zu stellen.

Zwar kann nach den Aussagen des Zeugen A und des Streithelfers Ziffer 2 im Verklarungsverfahren davon ausgegangen werden, daß beim ersten Einschalten der Pumpe es zu einem Druckanstieg auf ca. 8 bar kam weil landseitig trotz Freigabe durch Mitarbeiter der Klägerin die Löschleitung noch nicht vollständig geöffnet worden war. Daß dieser vorübergehende Druckanstieg in irgendeiner Weise für das mehr als zwei Stunden später entstandene Explosionsunglück mitursächlich geworden wäre, kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht angenommen werden. Gegen eine Mitursächlichkeit dieses kurzen Druckanstieges für das spätere Explosionsunglück spricht insbesondere, daß die Pumpe in der Folgezeit mehr als zwei Stunden störungsfrei lief und mit ihr ein Großteil der Ladung gelöscht wurde.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C kann ausgeschlossen werden, daß in der Druckleitung zwischen Pumpe und Landlager es zu einer die Explosionskette auslösenden ersten Verpuffung gekommen ist, als während eines Zeitraumes von ca. fünf Minuten die Pumpe trocken lief. Wenn über die Saugleitung kein flüssiges Produkt mehr in die Pumpe kommt, so bleibt in der Druckleitung vom druckseitigen Ende der Pumpe ab das Produkt stehen, auch wenn oberhalb dieses Flüssigkeitspolsters sich möglicherweise in den Leitungstaschen Luftblasen gebildet haben.

Nach den umfangreichen Ermittlungen im Verklarungsverfahren läßt sich nicht klären, was im Pumpenraum des Schiffes sich genau ereignet hat. Sicher ist jedoch, daß eine Verpuffung im Pumpenraum stattfand, die auf ein explosionsfähiges Luft-Methanol-Gasgemisch zurückzuführen ist. Das Entstehen eines derartigen explosiven Gemisches wäre verhindert worden, wenn während des Löschens die mechanische Belüftung des Pumpenraumes in Funktion gesetzt gewesen wäre. Mit einer den ADNR-Bestimmungen (vgl. Rdnr. 331212 Abs. 2) entsprechenden Zwangslüftung war der Pumpenraum von TMS „V" ausgestattet. Bei eingeschalteter Pumpenraumbelüftung wäre ein mehr als 23facher Luftwechsel pro Stunde erzielt worden.

Selbst wenn man im vorliegenden Falle die Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und schadensauslösendem Ereignis sowie Schadenseintritt nicht anwenden würde, so wäre die Klage im zuerkannten Umfang gleichwohl begründet, da der Senat - ebenso wie das Schiffahrtsgericht - die Überzeugung gewonnen hat, daß der Klägerin der Beweis auch für die Kausalität gelungen ist.

2. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten auch insoweit, als sie der Klägerin einen Mitverschuldensvorwurf, insbesondere hinsichtlich der durch die zweite und dritte Explosion herbeigeführten Schäden anlasten möchte. Zu der Frage, ob die Klägerin die ihr zumutbaren und möglichen Löschungsmaßnahmen ausgeführt hat oder ob ihr ein schuldhafter Verstoß anzulasten ist, der sich auf das Schadensausmaß der Klägerin ausgewirkt hat, hat das Schiffahrtsgericht den Sachverständigen C vernommen. Dieser hat unter Hinweis auf seine langjährigen Erfahrungen im Feuerlöschwesen überzeugend ausgeführt, daß gegen die Ausrichtung der Löschkanonen auf TMS „V" nichts einzuwenden sei. Es sei nicht zu beanstanden, daß zunächst ein Werfer zum Schutz von Personen auf das Steuerhaus gerichtet und der zweite Werfer zum Nachbarschutz anderer Schiffe eingesetzt wurde.

Der Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, daß durch den Feuerlöscheinsatz die beiden Folgeexplosionen auf TMS „V" nicht zu verhindern waren. Auch der Vorwurf, nicht rechtzeitig und schnell genug gelöscht und dadurch zu einer Schadensausweitung zu Lasten der Klägerin beigetragen zu haben, ist durch die Beklagte nicht geführt worden.

Das Schiffahrtsgericht hat im Verklarungsverfahren hierzu zahlreiche Zeugen vernommen. Im Ergebnis steht - auch unter Auswertung der Langzeitdokumentation der Telefongespräche der Klägerin - für den Senat ebenso wie für das Schiffahrtsgericht fest, daß nach der ersten Explosion sehr schnell mit Feuerlöschmaßnahmen begonnen wurde, die zweite Explosion bereits ca. drei Minuten nach der ersten folgte und zum Zeitpunkt der dritten Explosion die Feuerwehr bereits an Bord war und das Schiff mit Schaum abgedeckt hatte.

II.

Zur Berufung der Klägerin:

Der mit der Berufung weiterverfolgte, erstinstanzlich abgewiesene Antrag festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, künftige Schäden der Klägerin aus dem Explosionsunfall zu erstatten, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist in derartigen Fällen regelmäßig bereits im Hinblick auf das Bestreiten des Anspruchs dem Grunde nach und im Hinblick auf drohende Verjährung (Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren zwar erst in 30 Jahren, Ansprüche wegen Ladungsverlustes aus § 58 BinSchG allerdings bereits in einem Jahr, § 26 BinSchG i.V.m. §§ 439, 414 HGB; vgl. Goette a.a.O. § 58 BinSchG Rdnr 21) gegeben.

Während für die Begründetheit des Feststellungsanspruches bei Personenschäden die Rechtsprechung „maßvolle Anforderungen" stellt (vgl. BGH NZV 1989, 432), wonach eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden ist, sind die Voraussetzungen, wenn, wie bei der vorliegenden Klage es nur um materielle Nichtpersonenschäden (Sachschäden, Vermögensschäden) geht, erheblich strenger.

Erforderlich ist, daß Tatsachen dargelegt werden, die den Schluß zulassen, daß künftig weitere materielle Schäden eintreten können, die von der Feststellung der Ersatzpflicht für entstandene Schäden nicht erfaßt sind.

Derartige Tatsachen vermochte die Klägerin auch im zweiten Rechtszug nicht vorzutragen, obwohl inzwischen im Verklarungsverfahren das Gutachten des Sachverständigen K zu den der Klägerin entstandenen Sach- und Vermögensschäden vorliegt....

Ebenfalls abrufbar unter ZfB 1998 - Nr.18 (Sammlung Seite 1703 ff.); ZfB 1998, 1703 ff.