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U 31/76 RhSch - Oberlandesgericht (Moselschiffahrtsobergericht)
Entscheidungsdatum: 27.09.1977
Aktenzeichen: U 31/76 RhSch
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Abteilung: Moselschiffahrtsobergericht

Leitsatz:

Die bei der Berufung gegen ein Zwischenurteil über den Grund getroffene Wahl zwischen der Rheinzentralkommission und dem nationalen Obergericht als Berufungsgericht wirkt nicht auch für die Berufung gegen das Schlußurteil über den Betrag.

Urteil des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe

vom 27. September 1977

U 31/76 RhSch

(rechtskräftig)

Zum Tatbestand:

Die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt hatte in einem Schadensersatzprozeß die Berufung beider Parteien gegen ein dem Grunde nach ergangenes Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts zurückgewiesen. Als das Rheinschiffahrtsgericht mit seinem Schlußurteil die Höhe des an die Klägerin zu zahlenden Betrages - unter teilweiser Abweisung des Klageanspruchs - festgesetzt hatte, legte die Klägerin am 29. 12. 1976 Berufung beim Rheinschiffahrtsobergericht ein, bei dem am B. 1. 1977 die Beklagten Berufung anmeldeten mit dem Bemerken, daß die bei der Anfechtung des Grundurteils getroffene Wahl des Instanzenzuges auch für das Höheverfahren in der Fortsetzung des Rechtsstreits bindend sei und deshalb die Entscheidung der Rheinzentralkommission verlangt werde. Die Klägerin widerspricht dieser Auffassung.

Das Rheinschiffahrtsobergericht hat sich gemäß § 280 ZPO durch Zwischenurteil ohne mündliche Verhandlung zur Entscheidung über die letztgenannten Berufungen für zuständig erklärt. Die Revision gegen das Zwischenurteil wurde zugelassen, aber nicht eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:„...Den auf die Auffassung Wassermeyers und eines von ihm angeführten Urteils des Berufungsgerichts Arnheim vom 24. 3. 1915 (Wassermeyer, Kollisionsprozeß, 4. Aufl., S. 25) gestützten Standpunkt der Beklagten, die bei den Berufungen gegen das Grundurteil von den Parteien getroffene Wahl der Berufung an die Zentralkommission wirke auch für die Berufungen gegen das Schlußurteil über den Betrag, teilt der Senat nicht. Er betrachtet ebenso wie die Zentralkommission in einem gegenüber der Arnheimer Entscheidung früheren Urteil vom 19. 5. 1905 und das Rheinschifffahrtsobergericht Köln in früheren und späteren Urteilen vom 11. 1. 1905 und vom 30. 6. 1930 (s. Wassermeyer, aa0) die Entscheidung über den Grund des Anspruchs und die über die Höhe als zwei selbständige Urteile, die unabhängige Berufungen mit der wahlweisen Anrufungsmöglichkeit der Zentralkommission oder des nationalen Obergerichts eröffnen.Eine fehlende Bindungswirkung der ersten Wahl des Berufungsgerichts bei aufeinanderfolgenden und jeweils angefochtenen Teilurteilen sowie bei vorangegangenem Zwischenurteil über die Zuständigkeit des Rheinschiffahrtsgerichts und nachheriger Schlußentscheidung in der Sache selbst hat die Zentralkommission auch in ihrer jüngeren Rechtsprechung angenommen, vergleiche Urteil vom 23. 6. 1970, ZfBuW 1971, 77, und Urteil vom 7. 5. 1974, ZfBuW 1974, 385. Der Senat pflichtet den in diesen Urteilen angestellten Erwägungen bei, daß der Zuständigkeitsregelung der Rheinschiffahrtsakte kein Argument für die Ansicht entnommen werden kann, die durch die Berufung gegen das erste Teilurteil eines Rechtsstreits oder ein Zwischenurteil geschaffene Berufungsinstanz sei auch für alle späteren Berufungsfälle des gleichen Rechtsstreits als solche festgelegt, und daß das durch die Akte gegebene Wahlrecht der Berufungsinstanz für jeden Berufungsfall über Ansprüche oder Streitpunkte entschieden wird, mit denen sich die frühere Berufungsinstanz nicht befaßt hat. Eine solche Sachlage ist aber auch bei den nach § 304 ZPO abgesonderten und getrennt anfechtbaren Entscheidungen über den Grund und die Höhe eines Anspruchs gegeben. Das Grundurteil ist nach § 304 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. In ihm wird mit bindender Wirkung für das nachherige Höheverfahren über den Streitpunkt des Anspruchsgrundes entschieden. Hiermit hat sich die spätere Berufungsinstanz, die über die Berufung gegen die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs zu befinden hat, nicht mehr zu befassen, wie andererseits lediglich zur Entscheidung über den Anspruchsgrund aufgerufene frühere Berufungsinstanz mit dem Betrag nicht befaßt war....“