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Ss (OWi) 39/72 - Oberlandesgericht (-)
Entscheidungsdatum: 11.04.1972
Aktenzeichen: Ss (OWi) 39/72
Entscheidungsart: Beschluss
Sprache: Deutsch
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Abteilung: -

Leitsätze:

1) Die Lärmbekämpfungsverordnung von Nordrhein-Westfalen findet auf zu große Lärmerzeugung von Motorsportbooten beim Befahren des Rheins in diesem Lande mangels bundesgesetzlicher Vorschriften Anwendung.


2) Bei objektivierbaren Gegebenheiten ist auch ohne vorherige Geräuschpegelmessung eine Überzeugungsbildung und Feststellung des Tatrichters nicht zu beanstanden, dass mit einem Motorsportboot, über 82 DIN-Phon wesentlich hinausgehende, „ohrenbetäubende und als schmerzhaft empfundene, unvorstellbar laute Dauergeräusche" mit der Folge einer Gesundheitsgefährdung verursacht worden sind.

Oberlandesgericht Köln

Urteil

vom 11. April 1972

Tatbestand:

Der Betroffene hatte mit seinem Motorsportboot, das bei Vollgas 85 DIN-Phon Lärm verursacht und dessen Schalldämpfereinrichtungen abmontiert waren, auf dem Rhein ein stundenlanges Renntraining in ständigem Hin- und Herfahren durchgeführt. Er war deshalb vom Amtsgericht auf seinen Einspruch gegen Bußgeldbescheide der zuständigen Ordnungsbehörden zu einem Bußgeld von 200,- DM wegen fortgesetztem, zur Lärmerregung begangenem Verstoß gegen die Lärmbekämpfungsverordnung von Nordrhein-Westfalen (Fassung gern. Bekanntmachung vom 28. 4. 1971 - GV NW S 142 -) verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht zur Klärung der Anwendbarkeit der genannten Lärmbekämpfungsverordnung im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zwar zugelassen, aber als unbegründet verworfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine erschöpfende Regelung für jeglichen Lärm durch die Antriebsmittel von Fahrzeugen aller Art auf der Bundeswasserstraße Rhein enthalten die vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen nicht; vielmehr sind lediglich Teilbereiche bundesgesetzlich oder durch im Einvernehmen mit den Rheinuferstaaten ergangene Vorschriften geregelt (vgl. die Nachweise bei W i e t h a u p, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1967, unter X/Lärmbekämpfung auf und bei Schiffen/1. Binnenschiffe einschl. Sportschifffahrt, S. 290 ff., insbesondere unter d)-f), S. 298 ff.; ferner RdErl. d. Innenministers von NW v. 10. 3. 1965 - MBL.NW S. 354 -/Anl. 1 Nr. 1.5 - Lärm im Schiffsverkehr- und die Fußnoten 8 und 9 hierzu bei Rietdorf-Heise-Böckenförde-Strehlau, Handbuch des Ordnungs- und Polizeirechts Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 1972, S. 192ff). Damit besteht in bezug auf das Eingreifen der ordnungsrechtlichen Generalklausel (§§ 1, 14, 27-29 OBG NW) und der hierauf beruhenden LärmbekämpfungsVO für Nordrhein-Westfalen hinsichtlich des Sportmotorbootlärms auf dem Rhein die gleiche Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des § 30 der StVO - neu - für den Lärm durch Motorgeräusche von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr gegeben war (vgl. zu letzterem: Wiethaup, 2. Aufl., unter IV/2, S. 150f. mit weiteren Nachweisen). Dass die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel in den Bundesländern, die sie kennen, vorerst noch ergänzend gegenüber dem Schiffs- und insbesondere dem Sportmotorbootlärm eingreift, wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Wiethaup a.a.O., S. 301 ff, der überdies § 360 Abs. 1 Nr. 11 STGB - ruhestörender Lärm, für anwendbar hält). Insbesondere gilt in Nordrhein-Westfalen auch für den Binnenschifffahrtslärm die Lärmbekämpfung VO (vgl. Wiethaup, Zur Rechtslage bei der Lärmbekämpfung auf Binnenwasserstraßen pp., Zbl.Verkehrs-Med. 17 [1970] 138 ff, 144 unter C, 6).

Was das Verhältnis von § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB zur LärmbekämpfungsVO von NW angeht (vgl. dazu: Schönke-Schröder, 16. Aufl., Rdn. 44 zu § 360 StGB), so trägt der Senat jedenfalls in den Fällen keine Bedenken dagegen, dass § 17 Abs. 1 OWiG, 1968 nicht eingreift (vgl. Göhler, Anm. 1 B und 6 zu § 17 OWiG), soweit’ die LärmbekämpfungsVO gegenüber der Übertretungsvorschrift zusätzliche Tatbestandsmerkmale verlangt (vgl. dazu: BayObLG, OLGST [1 ], S. 3 zu § 360 Nr. 11 StGB). Dies ist bei § 1 der LärmbekämpfungsVO in der geltenden Fassung damit der Fall, dass er die „gesundheitliche Gefährdung" anderer durch nach den Umständen vermeidbare Geräusche erfordert, also der Sache nach den oberen Grenzbereich des „Lärmgrads II" (60-90 DIN-Phon), bei dem die Gefahr psychischer und vegetativer Wirkungen versteht (vgl. zu den medizinischen Erfahrungswerten: Wiethaup a.a.O., S. 66 ff. mit Nachweisen). Bei Sportmotorbootlärm auf dem Rhein die Grenze zur Gesundheitsgefährdung dort zu ziehen, wo mit über 82 DIN-Phon auch derjenige Schiffsverkehr unerlaubten Lärm machte, für den gesetzliche Höchstwerte bereits festgesetzt sind, wird dem besonderen Gegenstand gerecht und gewährleistet, dass nur Extremfälle des Sportmotorbootlärms bei Tage durch die allgemeine Lärmbekämpfungsvorschrift erfasst werden. Einen solchen Extremfall bei dem festgestellten Gesamtsachverhalt für gegeben zu erachten, hält sich innerhalb des Beurteilungsspielraums und des Beweiswürdigungsermessens des Tatgerichts. Es ist nicht erfahrungsfehlerhaft, auch ohne exakte Phon- und Geräuschpegelmessung durch eine technische Messeinrichtung auf eine erhebliche Überschreitung eines Werts von 82 DIN-Phon aus den Umständen zu schließen, dass der Motor so, wie er vom Hersteller geliefert wurde, 85 DIN-Phon bei Vollgas verursachte, die Art der Benutzung (längere Wettrennen mit anderen Motorbooten) zwangsläufig Fahren mit Vollgas voraussetzte, und zudem noch die vom Hersteller angebrachten Geräuschdämpfungseinrichtungen abmontiert waren. Bei derartig objektivierbaren Gegebenheiten ist ohne vorherige Geräuschpegelmessung eine sichere Überzeugungsbildung davon erfahrungsgesetzlich möglich, dass die von den vernommenen Zeugen als „ohrenbetäubend, unvorstellbar laut und schmerzhaft" bekundeten Dauergeräusche auch wirklich eine „Gesundheitsgefährdung" in sich schlossen.