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IV R 168/72 - Bundesfinanzhof (-)
Entscheidungsdatum: 18.03.1976
Aktenzeichen: IV R 168/72
Entscheidungsart: Urteil
Sprache: Deutsch
Norm: § 14 Abs. 2 des Berlin-Hilfe-Gesetzes (BHG)
Gericht: Bundesfinanzhof München
Abteilung: -

Leitsatz:

Für den Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 14 Abs. 2 des Berlin-Hilfe-Gesetzes (BHG) genügt nicht das bloße Tätigwerden eines Vertreters des Unternehmens in Räumen eines Dritten. Es muss ein fester örtlicher Bezugspunkt vorhanden sein, von dem aus die dem Gewerbebetrieb dienenden Tätigkeiten ausgeübt werden

Urteil des Bundesfinanzhofes

vom 18. März 1976

Zum Sachverhalt:

Das Motorschiff S. war 1974 zunächst durch die A-KG in Berlin erworben worden. Komplementär dieser KG war A mit 5 %, Kommanditist war P, der Ehemann der Klägerin zu 2, mit 95 0/0. Am 12. 12. 1966 verkaufte die A-KG das Schiff an die am gleichen Tage gegründete K-KG, Komplementärin dieser KG war die Klägerin zu 2 mit 95 %, Kommanditist der Kläger zu 1 mit 5 %. Am 9. 10. 1967 verkaufte die K-KG das Schiff an die S-KG. In dieser war neben einer Komplementärin mit 5 % der Ehemann der Klägerin zu 2, nämlich P., Kommanditist mit 95 %. Am gleichen Tage stellte die K-KG ihre Geschäftstätigkeit ein, die sie in der Zeit vom 12. 12. 1966-9. 10. 1967 mit dem MS „S" ausgeübt hatte. Mit Vertrag vom 2. 1. 1967 überließ ihr die N-GmbH ab 1. 1. 1967 ihre möblierten Büroräume in Berlin-Westhafen gegen ein monatliches Entgelt von 50,- DM zur Mitbenutzung und stellte zur gleichen Zeit Herrn H. als kaufmännischen Angestellten gegen ein Monatsgehalt von 200,- DM ein. Die Bereederung des Schiffes oblag ab 15. 12. 1966 der F.-KG in W. Im Jahresabschluss per 31. 12. 1966 berücksichtigte die K-KG 75 0/ von den Anschaffungskosten (510 000,- DM) als erhöhte Absetzung gemäß § 14 BHG und erklärte einen Verlust von 381 186,- DM. Für die Zeit vom 1. 1.-9. 10. 1967 wies die K-KG einen laufenden Verlust von 37666,-DM sowie aus der Veräußerung des Schiffes einen Gewinn von 380280,- DM aus. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde ein Betrag von 342 614,- DM angegeben.

Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte (Finanzamt) Gewinn und Verlust anderweitig fest, und zwar für die Zeit vom 12. 12. - 31. 12. 1966 einen Gewinn von 4607,- DM, für die Zeit vom 1. 1. - 9. 10. 1967 einen Verlust von 17 955,- DM. Das Finanzamt sah in der Gründung der K-KG einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, für dasselbe Schiff die erhöhten Absetzungen nach § 14 BHG dreimal geltend zu machen. Der Ehemann der Klägerin zu 2 sei zum Zwecke der Steuerumgehung planmäßig vorgegangen und habe auch die K-KG mit Darlehen und Bürgschaften finanziert. Ferner habe er durch 2 andere Gesellschaften ebenfalls am 12. 12. 1966 zwei weitere Schiffe erworben und diese am 9. 10. 1967 an die S-KG verkauft. Die erhöhten Absetzungen könnten u. a. deshalb nicht gewährt werden, weil die K-KG zur Zeit des Schiffserwerbs keine Betriebsstätte in Berlin gehabt habe.

Die Sprungklage gegen die Feststellungsbescheide war erfolglos. Das Finanzgericht begründete sein Urteil vor allem damit, dass es für das Jahr 1966 bereits an einer Betriebsstätte im gesetzlichen Sinne gefehlt habe. Auch die Revision der Kläger blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Die Kläger tragen vor, dass geschäftliche Handlungen der K-KG bereits im Jahre 1966 von den Räumen der GmbH aus vorgenommen worden seien, Abgesehen davon, dass sie im Gegensatz dazu auch ausführen, dass im Hinblick auf die in den in Frage kommenden 19-Tagezeitraum fallenden Weihnachtfeiertage die Räume nur beschränkt hätten genutzt werden können und dass sich die zunächst unmittelbar nach Gründung der K-KG erforderlichen Tätigkeiten in erster Linie sowieso nicht in den Büroräumen, sondern im Außendienst abgespielt hätten, legen sie jedoch auch nicht konkret dar, welchen betrieblichen Handlungen der K-KG die Büroräume gedient haben und dass diese Tätigkeiten eine von dem angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung gerechtfertigt hätten.

Entsprechendes gilt für die von den Klägern behauptete Verfügungsmacht der K-KG über die Räume der GmbH.

Soweit sie darauf abstellen, dass die K-KG eine MitbenutzungsmögIichkeit hatte, ist ihr Revisionsvorbringen nicht schlüssig, denn die bloße Möglichkeit der Mitbenutzung verlieh der K-KG keine für die Annahme einer Betriebsstätte ausreichende Verfügungsgewalt über diese Räume. Wenn die Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsstätte fordert, dass die feste örtliche Anlage oder Einrichtung dem Unternehmer gehöre oder ihm darüber wenigstens eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt zustehe (BFH-Beschluss1 B 156/58 S), so folgt hieraus, dass eine nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt mehr ist als allein die Möglichkeit, fremde Räume mitzubenutzen.

Für die Annahme einer Verfügungsgewalt i. S. einer gegenüber 1 der uneingeschränkten Macht des Eigentümers allerdings geminderten tatsächlichen Herrschaft genügt eine bloße Mitbenutzungsmöglichkeit nicht.

Der Senat vermag sich der Auffassung der Kläger nicht anzuschließen, der Begriff der Betriebstätte in § 14 Abs. 2 Nr. 1 BHG 1964 müsse in dem Sinne ausgelegt werden, dass bereits die alsbald verwirklichte Absicht des Steuerpflichtigen, eine Betriebstätte i. S. des § 16 StAppG zu schaffen, den Tatbestand der Betriebstätte erfülle. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Begriff der Betriebstätte für alle Steuergesetze und somit auch für das Berlinhilfegesetz 1964 einheitlich in § 16 StAppG geregelt ist, dass dem Gesetzgeber des Berlinhilfegesetzes 1964 dieser Begriff bekannt war und dass er diesen Begriff auch für das Berlinhilfegesetz 1964 übernommen hat. Dies ist auch sinnvoll und widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des Berlinhilfegesetzes, denn die von diesem Gesetz beabsichtigte Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) erfordert im gleichen Maß Vorkehrungen, um die begünstigten Investitionen der West-Berliner Wirtschaft zu erhalten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 BHG), wie auch Vorkehrungen, um einem Missbrauch der Steuervergünstigung vorzubeugen. Insbesondere dem letztgenannten Zweck dient es, wenn für Bestimmung des Begriffs der Betriebstätte in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BHG 1964 von § 16 StAnpG ausgegangen wird. Danach muss ein fester örtlicher Bezugspunkt vorhanden sein, von dem aus die dem Gewerbebetrieb dienenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

Ob der von den Klägern zitierten Auffassung von Masuch (NWB Berlin, Fach 3, S. 685 [699] V 2) zuzustimmen ist, dass die Investitionszulage nach § 19 BerlinFG (BGBI 1 1970, 1481, BStBI 1 1970, 1017) bereits für solche Wirtschaftsgüter zu gewähren sei, die bei vorbereitenden Maßnahmen zur Gründung einer Betriebsstätte in Berlin (West) angeschafft werden, kann dahinstehen. Der darin enthaltene und von den Klägern aufgegriffene Gedanke, dass bereits solche Maßnahmen förderungswürdig seien, die die Einrichtung einer Betriebstätte in Berlin (West) vorbereiten - etwas anderes sagt auch die von den Klägern zitierte Rundverfügung der OFD Berlin vom 29. März 1971 (St 221 - S 1977 - 6/70, Steuer- und Zollblatt für Berlin 1971 S. 321) nicht -, kann im vorliegenden Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 1 BHG 1964 schon deshalb keine Anwendung finden, weil das streitige Binnenschiff nicht der Einrichtung einer Betriebstätte oder eines Gewerbebetriebes in Berlin (West) diente. Vielmehr ist über die räumliche Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebstätte in Berlin (West) zu entscheiden, das sich nicht ununterbrochen an dieser Betriebstätte befindet (vgl. zu den Voraussetzungen der Zugehörigkeit von Fahrzeugen zu einer Berliner Betriebstätte BFH-Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 257/67 und VI R 5/68, BFHE 92, 390, 392, BStBI 11 1968, 569, 570; vom 20. November 1970 VI R 151/69, BFHE 100, 558, BStBI II 1971, 155, Erlass des Senators für Finanzen vom 10. Dezember 1965 - III B 1 - S 2065 - 26/65, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B - Eildienst - 1966 S. 18). Eine solche räumliche Zuordnung setzt jedoch eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung voraus, die dem Betrieb des Binnenschiffes dient. Bloß vorbereitende Maßnahmen zur Schaffung einer solchen Einrichtung stellen eine derartige, für die räumliche Zuordnung erforderliche Verknüpfung nicht her.

Da das FG für den Senat bindend festgestellt hat, dass zumindest vor dem 1. Januar 1967 weder eine rechtliche noch eine rein tatsächliche Verfügungsbefugnis der K-KG über die Büroräume der GmbH bestanden hat, entspricht die Folgerung, dass in diesem Zeitraum keine Betriebstätte der K-KG in Berlin (West) vorgelegen hat, dem Gesetz.

Hat das FG somit für den Feststellungszeitraum 1966 die erhöhten Absetzungen nach § 14 BHG 1964 zu Recht versagt, so ist auch die Entscheidung, dass für den Feststellungszeitraum 1967 die erhöhten Absetzungen nach dem Berlinhilfegesetz nicht gerechtfertigt sind, nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es das FG dahinstehen lassen können, ob im Feststellungszeitraum 1967 in Berlin (West) eine Betriebstätte der K-KG bestanden hat. § 14 KHG begünstigt die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern. Er ist daher nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die lediglich von einer Betriebstätte eines Unternehmens in eine Berliner Betriebstätte desselben Unternehmens überführt werden (vgl., auch George, a.a.O., § 14 BeriinFG IV 1a, und Sönksen/Soffing, a.a.O., K § 14 Anm. 97). Da nach den Feststellungen des FG zur Zeit der Anschaffung des Binnenschiffes in Berlin keine Betriebstätte der K-KG bestanden hat, ist davon auszugehen, dass das Schiff im Zeitpunkt seiner Anschaffung zu einer Betriebstätte außerhalb von Berlin (West) gehörte und allenfalls später in eine Berliner Betriebstätte der K-KG überführt worden ist. Der K-KG konnten daher die erhöhten Absetzungen nach § 14 BHG deshalb auch für den Feststellungszeitraum 1967 nicht gewährt werden.